Rechtssatz RS0101805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101805
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Rechtssatz
Die Stellungnahme des Betriebsrates ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist. Die Beurteilung des Inhaltes einer solchen Erklärung richtet sich danach, wie die Erklärung objektiv unter Würdigung der dem Betriebsinhaber bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Würdigung der Verkehrssitte aufgefaßt werden muß. Klar und eindeutig muß die Stellungnahme aber zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Auf die Wortwahl kommt es nicht an. Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. (§ 48 ASGG.)Die Stellungnahme des Betriebsrates ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist. Die Beurteilung des Inhaltes einer solchen Erklärung richtet sich danach, wie die Erklärung objektiv unter Würdigung der dem Betriebsinhaber bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Würdigung der Verkehrssitte aufgefaßt werden muß. Klar und eindeutig muß die Stellungnahme aber zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Auf die Wortwahl kommt es nicht an. Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. (Paragraph 48, ASGG.)
Entscheidungstexte
- 9 ObA 2139/96s
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 ObA 2139/96s
- 9 ObA 33/97p
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 33/97p
nur: Die Stellungnahme des Betriebsrates ist an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben. Klar und eindeutig muss die Stellungnahme aber zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Auf die Wortwahl kommt es nicht an. Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. (T1); Beisatz: Wendet sich der Betriebsrat nicht ausdrücklich gegen die Entlassung, sondern erklärt er nur, die Zustimmung zur Entlassung zu verweigern, so lässt die Stellungnahme einen Widerspruchswillen mit der erforderlichen Deutlichkeit nicht erkennen; sie ist daher nicht als ausdrücklicher Widerspruch zu werten. (T2)
- 9 ObA 148/99a
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 ObA 148/99a
Beisatz: Eine bloße "Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht" durch den Betriebsrat ist indifferent. (T3)
- 9 ObA 193/00y
Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 193/00y
nur: Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. (T4)
- 9 ObA 12/01g
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 12/01g
Auch; nur: Die Stellungnahme des Betriebsrates ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist. Klar und eindeutig muß die Stellungnahme zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Auf die Wortwahl kommt es nicht an. (T5)
- 9 ObA 19/01m
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 19/01m
nur T4
- 8 ObA 177/01i
Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 177/01i
Beisatz: Auf die Motive des Betriebsrates kommt es nicht an. (T6)
- 9 ObA 56/15y
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 56/15y
Beisatz: Geprüft werden muss in jedem Fall, ob überhaupt eine klare und eindeutige Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Dieser Prüfung muss die gesamte Erklärung des Betriebsrats zugrunde gelegt werden. Eine vordergründige Zustimmung kann nämlich durch weitere Beifügungen in der Erklärung des Betriebsrats wieder in Frage stehen. (T7)
- 9 ObA 30/18d
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 30/18d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101805
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_009OBA02139_96S0000_001