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Entscheidung 9 ObA 56/15y×

Entscheidung 9 ObA 56/15y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0051485 Rechtssatz 06.09.1983Zivilrecht
Wie der OGH schon mehrfach ausgesprochen hat, kann ein außenstehender Dritter - also insbesondere auch der Betriebsinhaber - die Erklärungen des Betriebsobmannes jedenfalls dann als rechtswirksame Stellungsnahme des Betriebsratskollegiums ansehen, wenn ihm …
RS0051490 Rechtssatz 10.02.1988Zivilrecht
Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder hätte sein müssen, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gede …
RS0051555 Rechtssatz 27.05.1986Zivilrecht
Hat ein und derselbe Arbeitgeber mehrere Betriebe, dann kommt es, da nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates von der Kündigung rechtlich wirksam ist, darauf an, in welchem Betrieb der Arbeitnehmer dauernd beschäftigt ist. Auch die unrichtige Ein …
RS0051619 Rechtssatz 27.05.1986Zivilrecht
Nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - ist rechtswirksam. Sind in einem Betrie …
RS0101805 Rechtssatz 10.07.1996Zivilrecht
Die Stellungnahme des Betriebsrates ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist. Die Beurteilung des Inhaltes einer solchen Erklärung richtet sich danach, wie …