Rechtssatz RS0051555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051555
Entscheidungsdatum
29.07.2015
Rechtssatz
Hat ein und derselbe Arbeitgeber mehrere Betriebe, dann kommt es, da nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates von der Kündigung rechtlich wirksam ist, darauf an, in welchem Betrieb der Arbeitnehmer dauernd beschäftigt ist. Auch die unrichtige Eintragung in die Wählerliste eines anderen Betriebes oder die unrichtige Ausübung des Wahlrechtes in einem anderen Betrieb ändert an dieser Rechtslage nichts.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 51/85
Entscheidungstext OGH 27.05.1986 4 Ob 51/85
Veröff: SZ 59/89 = Arb 10525 = RdW 1987,59 (dort falsch 6 Ob 51/85)
- 9 ObA 106/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 106/89
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuständiger Betriebsrat nach vollständiger Betriebsauflösung. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 9 ObA 52/93
Entscheidungstext OGH 14.04.1993 9 ObA 52/93
Auch; nur: Hat ein und derselbe Arbeitgeber mehrere Betriebe nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates von der Kündigung rechtlich wirksam ist. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Zuständig ist der Betriebsrat jenes Betriebes, dem der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört. (T4)
- 9 ObA 24/00w
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 24/00w
Vgl auch; Beis wie T4
- 9 ObA 56/15y
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 56/15y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051555
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0040OB00051_8500000_003