Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Filiale I***** der Beklagten oder etwa die Gesamtheit der F*****-Märkte der Beklagten einen selbständigen bzw. einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG bilden, da gemäß § 105 Abs 1 ArbVG nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrats, also des Betriebsrats jenes Betriebes, dem der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört, erforderlich (und rechtswirksam) ist (Arb 10.525). In beiden Bereichen gibt es aber nach den Feststellungen keine Betriebsräte. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, besteht hingegen andererseits kein Anhaltspunkt für die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des allein für die Arbeitnehmer der F.M. Z***** Gesellschaft mbH in D*****, der zentralen Verwaltung, bestellten Betriebsrates, da diese Zentrale nicht nur den der Beklagten unterstehenden F*****-Märkten übergeordnet ist, sondern unter anderem auch den Lebensmittelhandel, die A & O Zentrale V*****, die D*****-Großmärkte, ein Kaffee-Restaurant und eine Wachswarenfabrik umfaßt, so daß - abgesehen von den verschiedenen Betriebsinhabern - keine Einheit des Betriebszweckes und der Organisation (organisatorische Einheit) vorliegt (vgl zum Betriebsbegriff Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 II 253 ff; Cerny, ArbVG II § 34 Erl III; Arb 9.453, 10.016, 10.053, 10.211, 10.283; auch 10.672 uva).Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Filiale I***** der Beklagten oder etwa die Gesamtheit der F*****-Märkte der Beklagten einen selbständigen bzw. einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG bilden, da gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrats, also des Betriebsrats jenes Betriebes, dem der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört, erforderlich (und rechtswirksam) ist (Arb 10.525). In beiden Bereichen gibt es aber nach den Feststellungen keine Betriebsräte. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, besteht hingegen andererseits kein Anhaltspunkt für die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des allein für die Arbeitnehmer der F.M. Z***** Gesellschaft mbH in D*****, der zentralen Verwaltung, bestellten Betriebsrates, da diese Zentrale nicht nur den der Beklagten unterstehenden F*****-Märkten übergeordnet ist, sondern unter anderem auch den Lebensmittelhandel, die A & O Zentrale V*****, die D*****-Großmärkte, ein Kaffee-Restaurant und eine Wachswarenfabrik umfaßt, so daß - abgesehen von den verschiedenen Betriebsinhabern - keine Einheit des Betriebszweckes und der Organisation (organisatorische Einheit) vorliegt vergleiche zum Betriebsbegriff Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 römisch zwei 253 ff; Cerny, ArbVG römisch zwei Paragraph 34, Erl römisch drei; Arb 9.453, 10.016, 10.053, 10.211, 10.283; auch 10.672 uva).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.