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Rechtssatz RS0051619×

Rechtssatz RS0051619

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051619

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Rechtssatz

Nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - ist rechtswirksam. Sind in einem Betrieb getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu errichten, dann kann nur derjenige Betriebsrat die in Paragraph 105, ArbVG vorgesehenen Funktionen ausüben, zu dessen Gruppe der zu kündigende Arbeitnehmer gehört (Arb 8498).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/85
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 4 Ob 51/85
    Veröff: SZ 59/89 = Arb 10525 = RdW 1987,59 (dort falsch 6 Ob 51/85)
  • 9 ObA 63/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 63/87
    Vgl auch; nur: Nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - ist rechtswirksam. (T1) Beisatz: Eine (subsidiäre) Pflicht zur Verständigung des Betriebsrates des Entleiherbetriebes besteht auch dann nicht, wenn der Verleiherbetrieb keinen Betriebsrat hat. (T2) Veröff: SZ 60/145 = RdW 1987,379 = WBl 1987,282 = ZAS 1988/9 S 95 (Schnorr)
  • 9 ObA 24/00w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 24/00w
    Beisatz: Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung des Arbeitnehmers maßgebend (§ 41 Abs 3 ArbVG). Angestellter ist demnach jeder, der eine Angestelltentätigkeit iS des gesetzlichen Arbeitsvertragsrechts ausübt; die Arbeiter werden diesbezüglich lediglich als "Restgröße" erfasst, d. h. Arbeitnehmer, die nicht Angestellte sind. (T3)
  • 9 ObA 56/15y
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 56/15y
    Auch
  • 8 ObA 47/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObA 47/24f
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0040OB00051_8500000_004