Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Die Frage der Rechtswirksamkeit der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung hängt davon ab, ob sie als Arbeitsvertragspartnerin des Klägers den Betriebsrat des entleihenden Unternehmens ("Beschäftigerbetriebes"), der Firma M*****, von der beabsichtigten Kündigung zu verständigen hatte. Das Berufungsgericht hat diese Frage im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß der Kläger arbeitsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes anzusehen sei, ohne zwischen der Zugehörigkeit des Klägers zum Entleiherbetrieb für die eingangs festgestellten Fragen aus dem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zur Firma M***** und der arbeitsvertraglichen Bindung zum Verleiherbetrieb zu unterscheiden.
Für die erste Frage ist der Arbeitnehmerbegriff des § 36 Abs 1 ArbVG maßgebend; Arbeitnehmer im Sinne des II.Teiles des ArbVG sind danach alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters. Wird ein solcher Arbeitnehmer an einen anderen Betrieb überlassen (entliehen), so gilt er nach herrschender Auffassung dann als Arbeitnehmer dieses Betriebes, wenn die Überlassung (Leihe) für längere Zeit gedacht ist (Strasser in Floretta-Strasser KommzArbVG 222, ebenso im Kurzkomm 110; Strasser, Arbeitsrecht2 II 218; Floretta-Strasser, KommzBRG2,46, Weißenberg-Cerny, ArbVG4 123; Müller, Das Leiharbeitsverhältnis, ZAS 1968, 78 ff 82; Arb.8125; aM Tomandl, Arbeitsrecht I 55; Schrammel, ZAS 1973, 163 und Geppert, Die gewerbsmäßig betriebene Arbeitskräfteüberlassung im Spannungsfeld zwischen Verbot und Neuordnung (1977), 132 f; für alleinige Maßgeblichkeit des Betriebsrates des Verleiherunternehmens Schnorr, Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, 34, 134 f). In allen anderen Fällen bleiben sie in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht Arbeitnehmer des entsendenden Betriebes. Im Zweifel wird es darauf ankommen, ob die Interessen dieser Arbeitnehmer vom Betriebsrat des Betriebes, in den sie entsandt sind, vertreten werden können. Wenn etwa fast alle Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben, kann man diese Arbeitnehmer auch betriebsverfassungsrechtlich nur zur Belegschaft des entsendenden Betriebes rechnen. In Ausnahmefällen ist es aber auch möglich, daß der entliehene Arbeitnehmer in beiden Betrieben betriebsverfassungsrechtlich zur Belegschaft zählt (zu allem Arb 8.125, Strasser in Floretta-Strasser, Komm 222; auch Martinek-Schwarz, AngG6, 170). Da im Zuge der dauernden Entsendung des Klägers zur Firma M***** wesentliche Arbeitnehmerfunktionen auf diese übergingen und der Kläger praktisch zur Gänze in den Betrieb der Firma M***** eingegliedert war (siehe die eingangs zitierten Punkte des Dienstvertrages), war er in arbeitsverfassungsrechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmer der M***** im Sinne des § 36 Abs 1 ArbVG anzusehen.Für die erste Frage ist der Arbeitnehmerbegriff des Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG maßgebend; Arbeitnehmer im Sinne des römisch zwei.Teiles des ArbVG sind danach alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters. Wird ein solcher Arbeitnehmer an einen anderen Betrieb überlassen (entliehen), so gilt er nach herrschender Auffassung dann als Arbeitnehmer dieses Betriebes, wenn die Überlassung (Leihe) für längere Zeit gedacht ist (Strasser in Floretta-Strasser KommzArbVG 222, ebenso im Kurzkomm 110; Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 218; Floretta-Strasser, KommzBRG2,46, Weißenberg-Cerny, ArbVG4 123; Müller, Das Leiharbeitsverhältnis, ZAS 1968, 78 ff 82; Arb.8125; aM Tomandl, Arbeitsrecht römisch eins 55; Schrammel, ZAS 1973, 163 und Geppert, Die gewerbsmäßig betriebene Arbeitskräfteüberlassung im Spannungsfeld zwischen Verbot und Neuordnung (1977), 132 f; für alleinige Maßgeblichkeit des Betriebsrates des Verleiherunternehmens Schnorr, Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, 34, 134 f). In allen anderen Fällen bleiben sie in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht Arbeitnehmer des entsendenden Betriebes. Im Zweifel wird es darauf ankommen, ob die Interessen dieser Arbeitnehmer vom Betriebsrat des Betriebes, in den sie entsandt sind, vertreten werden können. Wenn etwa fast alle Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben, kann man diese Arbeitnehmer auch betriebsverfassungsrechtlich nur zur Belegschaft des entsendenden Betriebes rechnen. In Ausnahmefällen ist es aber auch möglich, daß der entliehene Arbeitnehmer in beiden Betrieben betriebsverfassungsrechtlich zur Belegschaft zählt (zu allem Arb 8.125, Strasser in Floretta-Strasser, Komm 222; auch Martinek-Schwarz, AngG6, 170). Da im Zuge der dauernden Entsendung des Klägers zur Firma M***** wesentliche Arbeitnehmerfunktionen auf diese übergingen und der Kläger praktisch zur Gänze in den Betrieb der Firma M***** eingegliedert war (siehe die eingangs zitierten Punkte des Dienstvertrages), war er in arbeitsverfassungsrechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmer der M***** im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG anzusehen.
Das änderte aber nichts daran, daß die arbeitsvertraglichen Beziehungen zur beklagten Partei als Verleiherbetrieb weiterhin aufrecht blieben. (Da der Kläger in der Klage davon ausgeht, daß der Arbeitsvertrag mit der beklagten Partei zustandegekommen ist, kann der Frage, ob der Vertrag nicht mündlich etwa mit der Firma M***** abgeschlossen wurde, nicht nachgegangen werden.) Von dieser bezog der Kläger seinen Lohn (Beilagen C, D) und zwar anscheinend auch die in Pkt IV, des Dienstvertrages vereinbarte Provision. Nur die beklagte Partei konnte auf Grund der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen (Punkt XII. des Dienstvertrages) sein Dienstverhältnis durch rechtsgeschäftliche Erklärung auflösen. Sie blieb damit Adressatin des in § 105 Abs 1 und 2 ArbVG normierten Kündigungsschutzes (Floretta in Floretta-Strasser, KommzArbVG 624; ebenso KommzBRG2 473), wonach der "Betriebsinhaber" vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen hat, der innerhalb von fünf Arbeitstagen hiezu Stellung nehmen kann und auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten hat. Die beklagte Partei wäre als Adressatin des Kündigungsschutzes zur Verständigung des (zuständigen) Betriebsrats verpflichtet gewesen, weil es in den Fällen, in denen Arbeitgeber und Betriebsinhaber (im Sinne des § 105 ArbVG) verschiedene Personen sind, auf Grund der arbeitsvertragsrechtlichen Bedeutung des Kündigungsschutzes auch im betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahren auf den Arbeitgeber (= Arbeitsvertragspartner) ankommt (Floretta in Floretta-Strasser, Komm 658 f, ebenso im Kurzkomm. 293 und auch schon in KommzBRG2 516; ähnlich Strasser in Arbeitsrecht2 II 218 f, wonach die betriebsverfassungsrechtliche Zugehörigkeit zum Verleiherbetrieb maßgebend bleibt). Das bezweifelt der Kläger nicht, meint jedoch, die beklagte Partei hätte, da in ihrem Betrieb kein Betriebsrat bestehe, den Betriebsrat des Entleiherbetriebes verständigen müssen. Beim Leiharbeitsverhältnis ist jedoch selbst dann, wenn die Leihe für eine lange Zeit erfolgt, der Betriebsrat des Verleiherbetriebes von der beabsichtigten Kündigung zu verständigen, weil der betroffene Arbeitgeber nur vom Verleiher gekündigt werden kann (Floretta aaO 659 f, ebenso Mayer in ArbVG-Wirtschaftsverlag-Komm 244; Geppert aaO 132; Schnorr aaO 22 FN 6). Nur der Betriebsrat des Verleiherbetriebes ist funktionell dazu berufen, die durch die Auflösungserklärung des Arbeitgebers berührten Interessen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber (Vertragspartner) gegenüber wahrzunehmen. Das ergibt sich schon aus der Pflicht des Betriebsinhabers, mit dem Betriebsrat über die Kündigung zu beraten. Nur der Betriebsrat des Verleiherbetriebes ist in der Regel auf Grund seiner Informationen in der Lage, Umstände ins Treffen zu führen, welche die Kündigung des Arbeitnehmers sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unzulässig erscheinen lassen. Insbesondere bei Vornahme eines Sozialvergleiches (§ 105 Abs 3 Schlußsatz ArbVG) kann es nicht Aufgabe des Betriebsrates des Beschäftigungsbetriebes (der Beschäftigungsbetriebe) sein, eine Stellungnahme darüber abzugeben, für welchen der mehreren gekündigten Arbeitnehmer des Verleiherbetriebes die Kündigung eine größere soziale Härte ist. Aus all dem folgt, daß nur eine Verständigung des Betriebsrates des Verleiherbetriebes dem Gesetz entspricht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes besteht eine (subsidiäre) Pflicht zur Verständigung des Betriebsrates des Entleiherbetriebs auch dann nicht, wenn dieses Unternehmen keinen Betriebsrat hat. Daß sich in einem solchen Fall die Zuständigkeit zur Mitwirkung auf den Betriebsrat des Entleiherbetriebes verschieben sollte, findet im Gesetz derzeit keine Stütze. Es ist auch nicht zu erkennen, warum es "in höchstem Maß unbefriedigend" sein soll, daß der Kläger mangels Bestehens eines Betriebsrates bei der beklagten Partei keinen Schutz nach § 105 Abs 1 und 2 ArbVG erhielt. Das Gesetz sieht für Betriebe, in denen Betriebsräte nicht zu errichten sind (§§ 40, 50 ArbVG), einen solchen Schutz nicht vor. Es gibt aber den Arbeitnehmern von Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, aber nicht bestehen, das Recht, die Kündigung ohne betriebsverfassungsrechtliches Vorverfahren nach § 105 Abs 1 und 2 ArbVG beim Einigungsamt anzufechten (§ 107 ArbVG; 4 Ob 179/85). Eine derartige Anfechtung hat der Kläger ohnehin in die Wege geleitet, in der Folge aber wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Einigungsamtes den Antrag wieder zurückgezogen. Diese Rechtsansicht hat zur Folge, daß die Kündigung des Klägers rechtswirksam wäre, da die beklagte Partei vor der Kündigung keinen zur Mitwirkung nach § 105 ArbVG zuständigen Betriebsrat zu verständigen hatte. Die Rechtssache ist jedoch noch nicht spruchreif, weil der Kläger schon in erster Instanz und - gemäß § 101 Abs 2 ASGG noch zulässig (Kuderna, ASGG 483) - ergänzend im Berufungsverfahren vorbrachte und unter Beweis stellte, die beklagte Partei sei nur zu dem Zweck gegründet worden, Arbeitnehmer an die Fa M***** und deren "Schwesterunternehmungen" zu überlassen und zwingende Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu umgehen; die beklagte Partei sei lediglich in einem Büroraum untergebracht und habe nur eine Angestellte. Die beklagte Partei erwiderte allerdings in der Berufungsmitteilung, sie habe 18 Arbeitnehmer und erziele einen Umsatz von S 50,000.000 jährlich.Das änderte aber nichts daran, daß die arbeitsvertraglichen Beziehungen zur beklagten Partei als Verleiherbetrieb weiterhin aufrecht blieben. (Da der Kläger in der Klage davon ausgeht, daß der Arbeitsvertrag mit der beklagten Partei zustandegekommen ist, kann der Frage, ob der Vertrag nicht mündlich etwa mit der Firma M***** abgeschlossen wurde, nicht nachgegangen werden.) Von dieser bezog der Kläger seinen Lohn (Beilagen C, D) und zwar anscheinend auch die in Pkt römisch vier, des Dienstvertrages vereinbarte Provision. Nur die beklagte Partei konnte auf Grund der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen (Punkt römisch zwölf. des Dienstvertrages) sein Dienstverhältnis durch rechtsgeschäftliche Erklärung auflösen. Sie blieb damit Adressatin des in Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG normierten Kündigungsschutzes (Floretta in Floretta-Strasser, KommzArbVG 624; ebenso KommzBRG2 473), wonach der "Betriebsinhaber" vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen hat, der innerhalb von fünf Arbeitstagen hiezu Stellung nehmen kann und auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten hat. Die beklagte Partei wäre als Adressatin des Kündigungsschutzes zur Verständigung des (zuständigen) Betriebsrats verpflichtet gewesen, weil es in den Fällen, in denen Arbeitgeber und Betriebsinhaber (im Sinne des Paragraph 105, ArbVG) verschiedene Personen sind, auf Grund der arbeitsvertragsrechtlichen Bedeutung des Kündigungsschutzes auch im betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahren auf den Arbeitgeber (= Arbeitsvertragspartner) ankommt (Floretta in Floretta-Strasser, Komm 658 f, ebenso im Kurzkomm. 293 und auch schon in KommzBRG2 516; ähnlich Strasser in Arbeitsrecht2 römisch zwei 218 f, wonach die betriebsverfassungsrechtliche Zugehörigkeit zum Verleiherbetrieb maßgebend bleibt). Das bezweifelt der Kläger nicht, meint jedoch, die beklagte Partei hätte, da in ihrem Betrieb kein Betriebsrat bestehe, den Betriebsrat des Entleiherbetriebes verständigen müssen. Beim Leiharbeitsverhältnis ist jedoch selbst dann, wenn die Leihe für eine lange Zeit erfolgt, der Betriebsrat des Verleiherbetriebes von der beabsichtigten Kündigung zu verständigen, weil der betroffene Arbeitgeber nur vom Verleiher gekündigt werden kann (Floretta aaO 659 f, ebenso Mayer in ArbVG-Wirtschaftsverlag-Komm 244; Geppert aaO 132; Schnorr aaO 22 FN 6). Nur der Betriebsrat des Verleiherbetriebes ist funktionell dazu berufen, die durch die Auflösungserklärung des Arbeitgebers berührten Interessen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber (Vertragspartner) gegenüber wahrzunehmen. Das ergibt sich schon aus der Pflicht des Betriebsinhabers, mit dem Betriebsrat über die Kündigung zu beraten. Nur der Betriebsrat des Verleiherbetriebes ist in der Regel auf Grund seiner Informationen in der Lage, Umstände ins Treffen zu führen, welche die Kündigung des Arbeitnehmers sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unzulässig erscheinen lassen. Insbesondere bei Vornahme eines Sozialvergleiches (Paragraph 105, Absatz 3, Schlußsatz ArbVG) kann es nicht Aufgabe des Betriebsrates des Beschäftigungsbetriebes (der Beschäftigungsbetriebe) sein, eine Stellungnahme darüber abzugeben, für welchen der mehreren gekündigten Arbeitnehmer des Verleiherbetriebes die Kündigung eine größere soziale Härte ist. Aus all dem folgt, daß nur eine Verständigung des Betriebsrates des Verleiherbetriebes dem Gesetz entspricht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes besteht eine (subsidiäre) Pflicht zur Verständigung des Betriebsrates des Entleiherbetriebs auch dann nicht, wenn dieses Unternehmen keinen Betriebsrat hat. Daß sich in einem solchen Fall die Zuständigkeit zur Mitwirkung auf den Betriebsrat des Entleiherbetriebes verschieben sollte, findet im Gesetz derzeit keine Stütze. Es ist auch nicht zu erkennen, warum es "in höchstem Maß unbefriedigend" sein soll, daß der Kläger mangels Bestehens eines Betriebsrates bei der beklagten Partei keinen Schutz nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG erhielt. Das Gesetz sieht für Betriebe, in denen Betriebsräte nicht zu errichten sind (Paragraphen 40, 50, ArbVG), einen solchen Schutz nicht vor. Es gibt aber den Arbeitnehmern von Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, aber nicht bestehen, das Recht, die Kündigung ohne betriebsverfassungsrechtliches Vorverfahren nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG beim Einigungsamt anzufechten (Paragraph 107, ArbVG; 4 Ob 179/85). Eine derartige Anfechtung hat der Kläger ohnehin in die Wege geleitet, in der Folge aber wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Einigungsamtes den Antrag wieder zurückgezogen. Diese Rechtsansicht hat zur Folge, daß die Kündigung des Klägers rechtswirksam wäre, da die beklagte Partei vor der Kündigung keinen zur Mitwirkung nach Paragraph 105, ArbVG zuständigen Betriebsrat zu verständigen hatte. Die Rechtssache ist jedoch noch nicht spruchreif, weil der Kläger schon in erster Instanz und - gemäß Paragraph 101, Absatz 2, ASGG noch zulässig (Kuderna, ASGG 483) - ergänzend im Berufungsverfahren vorbrachte und unter Beweis stellte, die beklagte Partei sei nur zu dem Zweck gegründet worden, Arbeitnehmer an die Fa M***** und deren "Schwesterunternehmungen" zu überlassen und zwingende Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu umgehen; die beklagte Partei sei lediglich in einem Büroraum untergebracht und habe nur eine Angestellte. Die beklagte Partei erwiderte allerdings in der Berufungsmitteilung, sie habe 18 Arbeitnehmer und erziele einen Umsatz von S 50,000.000 jährlich.
Wäre es richtig, daß die beklagte Partei dem Zweck dient, Arbeitnehmer nur der Fa M***** und ihren "Schwesterunternehmungen" zu dem Zweck dauernd zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer als Angehörige des Überlasserbetriebes keinen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG genießen, so wäre die Kündigung durch den Verleiherbetrieb ohne Verständigung des Betriebsrates der Fa M***** wegen Verstoßes gegen den Normzweck des § 105 ArbVG gesetzwidrig und rechtsunwirksam. Bei Richtigkeit der Behauptung des Klägers, die beklagte Partei beschäftige nur eine Kanzleiangestellte, könnte es sogar sein, daß die beklagte Partei überhaupt kein Betrieb iS des § 34 ArbVG wäre, so daß sie auch im Rahmen des Kündigungsschutzes keinerlei betriebsverfassungsrechtliche Funktion hätte, was wiederum auf eine Umgehung des § 105 ArbVG hindeuten könnte.Wäre es richtig, daß die beklagte Partei dem Zweck dient, Arbeitnehmer nur der Fa M***** und ihren "Schwesterunternehmungen" zu dem Zweck dauernd zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer als Angehörige des Überlasserbetriebes keinen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach Paragraph 105, ArbVG genießen, so wäre die Kündigung durch den Verleiherbetrieb ohne Verständigung des Betriebsrates der Fa M***** wegen Verstoßes gegen den Normzweck des Paragraph 105, ArbVG gesetzwidrig und rechtsunwirksam. Bei Richtigkeit der Behauptung des Klägers, die beklagte Partei beschäftige nur eine Kanzleiangestellte, könnte es sogar sein, daß die beklagte Partei überhaupt kein Betrieb iS des Paragraph 34, ArbVG wäre, so daß sie auch im Rahmen des Kündigungsschutzes keinerlei betriebsverfassungsrechtliche Funktion hätte, was wiederum auf eine Umgehung des Paragraph 105, ArbVG hindeuten könnte.
Das Berufungsgericht wird daher mit den Parteien den vom Kläger behaupteten Umgehungstatbestand zu erörtern und insbesondere Feststellungen über den Geschäftsgegenstand der beklagten Partei, ihre allfällige organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung mit der Fa. M*****, die Zahl ihrer unmittelbaren und an andere Unternehmungen überlassenen Arbeitnehmer sowie allfällige Umgehungsabsichten zu treffen haben. Derzeit kann zu den sich daraus ergebenden Rechtsfragen noch nicht abschließend Stellung genommen werden.
Der Revision ist daher Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.