Rechtssatz RS0029057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029057
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Wird ein Arbeitnehmer an einen anderen Betrieb überlassen (entliehen), so gilt er nach herrschender Auffassung dann als Arbeitnehmer dieses Betriebes, wenn die Überlassung (Leihe) für längere Zeit gedacht ist. In allen anderen Fällen bleiben sie in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht Arbeitnehmer des entsendenden Betriebes. Im Zweifel wird es darauf ankommen, ob die Interessen dieser Arbeitnehmer vom Betriebsrat des Betriebes, in den sie entsandt sind, vertreten werden können. Wenn fast alle Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben, kann man diese Arbeitnehmer auch betriebsverfassungsrechtlich nur zur Belegschaft des entsendenden Betriebes rechnen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 63/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 63/87
Veröff: SZ 60/145 = WBl 1987,282 = RdW 1987,379 = ZAS 1988/9 S 95 (Schnorr)
- 8 ObA 116/02w
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 116/02w
Vgl auch
- 9 ObA 79/13b
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 79/13b
Vgl auch; nur: Die Zugehörigkeit zum entsendenden Betrieb wird bejaht, wenn die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben. (T1); Veröff: SZ 2013/71
- 8 ObA 22/13p
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 ObA 22/13p
Auch; nur: Wenn fast alle Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben, kann man diese Arbeitnehmer auch betriebsverfassungsrechtlich nur zur Belegschaft des entsendenden Betriebes rechnen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029057
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00063_8700000_002