Rechtssatz RS0018174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018174
Entscheidungsdatum
13.04.1988
Rechtssatz
Wenn ein Arbeitnehmer - Verleihbetrieb dem Zweck dient, Arbeitnehmer nur den "Schwesterunternehmungen" zu dem Zweck dauernd zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer als Angehörige des Überlasserbetriebes keinen verfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG genießen, so ist die Kündigung durch den Verleiherbetrieb ohne Verständigung des Betriebsrates der Schwesterunternehmung wegen Verstoßes gegen den Normzweck des § 105 ArbVG gesetzwidrig und rechtsunwirksam.Wenn ein Arbeitnehmer - Verleihbetrieb dem Zweck dient, Arbeitnehmer nur den "Schwesterunternehmungen" zu dem Zweck dauernd zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer als Angehörige des Überlasserbetriebes keinen verfassungsrechtlichen Schutz nach Paragraph 105, ArbVG genießen, so ist die Kündigung durch den Verleiherbetrieb ohne Verständigung des Betriebsrates der Schwesterunternehmung wegen Verstoßes gegen den Normzweck des Paragraph 105, ArbVG gesetzwidrig und rechtsunwirksam.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 63/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 63/87
Veröff: WBl 1987,282 = ZAS 1988/9 S 95 (Schnorr) = SZ 60/145 = RdW 1987,379
- 9 ObA 78/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 78/88
Zweiter Rechtsgang zu 9 Ob A 63/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018174
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00063_8700000_001