Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht stellte im zweiten Rechtsgang zu der noch allein entscheidungswesentlichen Frage der vom Kläger behaupteten und daher von ihm zu beweisenden Umgehungsabsicht fest, daß die beklagte Partei ein Handelsunternehmen mit einem Umsatz von zuletzt ca. S 50 Mio jährlich ist, das 1100 Kunden hat und sechs Angestellte ausschließlich im eigenen Betrieb beschäftigt, wogegen weitere 6-7 Mitarbeiter an die Fa. M*** verliehen werden, die mit S 12,3 Mio Großkundin der beklagten Partei ist. Die Beweiswürdigung der zweiten Instanz ergab, daß gewisse wirtschaftliche Verflechtungen mit der Fa. M*** bestehen dürften. Das Beweisverfahren erbrachte aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß die beklagte Partei dem Zweck dient, Arbeitnehmer nur der Fa. M*** und ihren "Schwesterunternehmungen" zu dem Zweck dauernd zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer als Angehörige des Überlasserbetriebes keinen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG genießen.Das Berufungsgericht stellte im zweiten Rechtsgang zu der noch allein entscheidungswesentlichen Frage der vom Kläger behaupteten und daher von ihm zu beweisenden Umgehungsabsicht fest, daß die beklagte Partei ein Handelsunternehmen mit einem Umsatz von zuletzt ca. S 50 Mio jährlich ist, das 1100 Kunden hat und sechs Angestellte ausschließlich im eigenen Betrieb beschäftigt, wogegen weitere 6-7 Mitarbeiter an die Fa. M*** verliehen werden, die mit S 12,3 Mio Großkundin der beklagten Partei ist. Die Beweiswürdigung der zweiten Instanz ergab, daß gewisse wirtschaftliche Verflechtungen mit der Fa. M*** bestehen dürften. Das Beweisverfahren erbrachte aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß die beklagte Partei dem Zweck dient, Arbeitnehmer nur der Fa. M*** und ihren "Schwesterunternehmungen" zu dem Zweck dauernd zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer als Angehörige des Überlasserbetriebes keinen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach Paragraph 105, ArbVG genießen.
Auf Grund dieser Feststellungen und dieser Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht die Beweislast richtig verteilt. Feststellungen, die eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers allenfalls rechtfertigen würden, hat die zweite Instanz nicht getroffen.
Im übrigen reicht es aus, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen, das die zweite Instanz unter Beachtung der Bindung an die im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. Juli 1987, 9 Ob A 63/87, geäußerte Rechtsansicht gefällt hat (§ 48 ASGG).Im übrigen reicht es aus, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen, das die zweite Instanz unter Beachtung der Bindung an die im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. Juli 1987, 9 Ob A 63/87, geäußerte Rechtsansicht gefällt hat (Paragraph 48, ASGG).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.