Rechtssatz
Die Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat, setzt gemäß § 106 Abs 2 ArbVG voraus, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist.Die Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat, setzt gemäß Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG voraus, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist.
Schlagworte
Angestellte, Wirksamkeit, Wirkung, Unwirksamkeit, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, besonderer Kündigungsschutz, Entlassungsschutz, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029457
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00074_8800000_002