Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner auf § 106 iVm § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG gestützten Anfechtungsklage, die ihm gegenüber am 12. 4. 2002 ausgesprochene Entlassung "aufzuheben" (gemeint: für unwirksam zu erklären). Er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt und sei auf sein bei der beklagten Partei bezogenes Gehalt dringend angewiesen.Der Kläger begehrt mit seiner auf Paragraph 106, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG gestützten Anfechtungsklage, die ihm gegenüber am 12. 4. 2002 ausgesprochene Entlassung "aufzuheben" (gemeint: für unwirksam zu erklären). Er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt und sei auf sein bei der beklagten Partei bezogenes Gehalt dringend angewiesen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung sei wirksam und zu Recht erfolgt, weil der Kläger unter Überschreiten der ihm eingeräumten Befugnisse Verträge abgeschlossen habe, aus denen der beklagten Partei großer Schaden entstanden sei. Überdies hätten die Streitteile schon am 6. 2. 2002 die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. 5. 2002 vereinbart. Gestützt auf diese Vereinbarung stellte die beklagte Partei den Zwischenantrag auf Feststellung, dass zwischen den Streitteilen - unabhängig von der Entlassungsanfechtung des Klägers - kein Dienstverhältnis mehr bestehe, in eventu, dass zwischen den Streitteilen - unabhängig von der Entlassungsanfechtung durch den Kläger - zumindest seit dem Ablauf des 31. 5. 2002 kein Dienstverhältnis mehr bestehe.
Der Kläger bestritt sowohl eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (AS 21) als auch die Zulässigkeit des Zwischenantrages, welchem es an der notwendigen Präjudizialität für die Entscheidung über die Entlassungsanfechtung fehle.
Das Erstgericht wies den Zwischenfeststellungsantrag zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass es dem Antrag an der Präjudizialität für den Ausgang des Hauptverfahrens fehle.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf (Pkt 1. der Rekursentscheidung) und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag nach Verfahrensergänzung auf.
Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Antrag der beklagten Partei nach § 236 ZPO zulässig sei. Der Zwischenfeststellungsantrag sei für den konkreten Verfahrensausgang präjudiziell, weil im Fall eines dem Antrag stattgebenden Urteils die Sozialwidrigkeit selbst einer unberechtigten Entlassung zu verneinen sei. Zwischen den Zeitpunkten der Entlassung und eines einvernehmlich vereinbarten Vertragsendes lägen dann nämlich nur 1 ½ Monate, somit ein Zeitraum von einer Dauer, welcher keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Klägers darstelle. Ein stattgebendes Urteil über den Zwischenantrag entfalte - nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche Gehaltsansprüche - auch über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Folgen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, weil es an Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle.Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Antrag der beklagten Partei nach Paragraph 236, ZPO zulässig sei. Der Zwischenfeststellungsantrag sei für den konkreten Verfahrensausgang präjudiziell, weil im Fall eines dem Antrag stattgebenden Urteils die Sozialwidrigkeit selbst einer unberechtigten Entlassung zu verneinen sei. Zwischen den Zeitpunkten der Entlassung und eines einvernehmlich vereinbarten Vertragsendes lägen dann nämlich nur 1 ½ Monate, somit ein Zeitraum von einer Dauer, welcher keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Klägers darstelle. Ein stattgebendes Urteil über den Zwischenantrag entfalte - nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche Gehaltsansprüche - auch über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Folgen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, weil es an Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle.
Überdies (Pkt 2. der Rekursentscheidung) wies es einen Rekurs des Klägers gegen einen Beschluss des Erstgerichtes (ON 24) zurück, mit welchem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 11. 3. 2003 aufgehoben und dem dagegen von der beklagten Partei erhobenen Rekurs die hemmende Wirkung zuerkannt worden war.
Scheinbar gegen die gesamte Rekursentscheidung, jedoch, wie aus dem Rekursantrag unschwer ersichtlich, nur gegen deren Punkt 1.) richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt, hilfsweise, dass der Zwischenantrag abgewiesen werde.
Die beklagte Partei beantragte, den Revisionsrekurs zurück-, hilfsweise, ihn abzuweisen.