Soweit der Kläger als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend macht, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Rechtsfolgen des § 27 StGB auch auf Bedienstete der Österreichische Bundesbahnen anzuwenden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht diese Rechtsansicht gar nicht vertreten hat. Das Berufungsgericht ist vielmehr im Sinne der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die ÖBB-Bediensteten auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages beschäftigt sind und die verschiedenen Dienstvorschriften der Beklagten, wie Dienstordnungen, Besoldungsordnungen oder Disziplinarordnungen im Wesentlichen Vertragsschablonen darstellen (vgl allgemein etwa OGH 8 ObA 71/03d oder OGH 8 ObA 8/03i jeweils mwN), die jedoch wegen des „jeweils" Vorbehalts nach billigem Ermessen geändert werden können (vgl 9 ObA 77/00i = DRdA 2001/28 [Resch] = ZAS 2001/16 [Posch] uva). Dementsprechend ist das Berufungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass der in § 27 Abs 1 StGB vorgesehene Amtsverlust für Beamte auf die Bediensteten der Beklagten unmittelbar anzuwenden wäre (vgl zur Einschränkung der Anwendung des § 27 Abs 1 StGB auf Beamte auch ausführlich OGH 2. 10. 2002, 9 ObA 205/02s). Inwieweit das Berufungsgericht § 55 der Disziplinarordnung der Beklagten als solches falsch ausgelegt hätte, zeigt der Kläger aber überhaupt nicht auf. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Berufungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass nach § 55 der Disziplinarordnung die Verurteilung des Klägers zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen Missbrauch des Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB selbst die Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt hätte, sondern, dass die Beklagte den Kläger berechtigt nach dem strafgerichtlichen Urteil entlassen hat.Soweit der Kläger als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend macht, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 27, StGB auch auf Bedienstete der Österreichische Bundesbahnen anzuwenden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht diese Rechtsansicht gar nicht vertreten hat. Das Berufungsgericht ist vielmehr im Sinne der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die ÖBB-Bediensteten auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages beschäftigt sind und die verschiedenen Dienstvorschriften der Beklagten, wie Dienstordnungen, Besoldungsordnungen oder Disziplinarordnungen im Wesentlichen Vertragsschablonen darstellen vergleiche allgemein etwa OGH 8 ObA 71/03d oder OGH 8 ObA 8/03i jeweils mwN), die jedoch wegen des „jeweils" Vorbehalts nach billigem Ermessen geändert werden können vergleiche 9 ObA 77/00i = DRdA 2001/28 [Resch] = ZAS 2001/16 [Posch] uva). Dementsprechend ist das Berufungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass der in Paragraph 27, Absatz eins, StGB vorgesehene Amtsverlust für Beamte auf die Bediensteten der Beklagten unmittelbar anzuwenden wäre vergleiche zur Einschränkung der Anwendung des Paragraph 27, Absatz eins, StGB auf Beamte auch ausführlich OGH 2. 10. 2002, 9 ObA 205/02s). Inwieweit das Berufungsgericht Paragraph 55, der Disziplinarordnung der Beklagten als solches falsch ausgelegt hätte, zeigt der Kläger aber überhaupt nicht auf. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Berufungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass nach Paragraph 55, der Disziplinarordnung die Verurteilung des Klägers zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen Missbrauch des Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB selbst die Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt hätte, sondern, dass die Beklagte den Kläger berechtigt nach dem strafgerichtlichen Urteil entlassen hat.
Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist nicht bekämpfbar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 5). Im Übrigen ist anzumerken, dass das Begehren des Klägers nicht auf Rechtsgestaltung (vgl zu der Entlassungsanfechtung nach § 106 ArbVG, RIS-Justiz RS0029457 mzwN etwa OGH 9 ObA 133/03d) lautet, sondern auf Feststellung.Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist nicht bekämpfbar vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 528, Rz 5). Im Übrigen ist anzumerken, dass das Begehren des Klägers nicht auf Rechtsgestaltung vergleiche zu der Entlassungsanfechtung nach Paragraph 106, ArbVG, RIS-Justiz RS0029457 mzwN etwa OGH 9 ObA 133/03d) lautet, sondern auf Feststellung.
Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.