Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
§ 34 Abs 3 VBG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 34, Absatz 3, VBG hat folgenden Wortlaut:
"Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen."
§ 34 Abs 3 VBG verweist damit auf § 27 Abs 1 StGB (SZ 70/82), nach dem "mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe ... bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden" ist. Nach § 44 Abs 2 StGB (idF der Nov BGBl Nr 762/1996) können Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung unabhängig von der Hauptstrafe "bedingt nachgesehen" werden. Eine Bestimmung des materiellen Rechts, die den Widerruf der bedingten Nachsicht ermöglichen würde, fehlt allerdings. Ebenso wenig ist eine Probezeit vorgesehen, weswegen sich auch ein Beschluss nach § 497 Abs 1 StPO, dass die bedingte Nachsicht endgültig geworden ist, erübrigt. Konnte man bis zum StRÄG 1996 die Meinung vertreten, dass infolge des bis dahin durch § 44 Abs 2 verlangten Zusammenhangs von Hauptstrafe und Rechtsfolge der Widerruf der bedingten Nachsicht der Hauptstrafe auch für die Rechtsfolge gilt, fehlt seither eine materielle Grundlage für den Widerruf der bedingten Nachsicht der Rechtsfolge, der daher nicht in Betracht kommt (Ratz, Wiener Kommentar zum StGB, § 27 Rz 4). Da der Kläger kein Beamter ist, kann das Strafurteil für ihn zwar die durch § 34 Abs 3 VBG normierte Rechtsfolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nach sich ziehen, nicht aber die in § 27 Abs 1 StGB normierte Rechtsfolge des "Amtsverlustes", zumal sich § 27 Abs 1 StGB nur auf Beamte bezieht. Insofern war für das Strafgericht die bedingte Nachsicht des "Amtsverlustes" nicht indiziert; der Ausspruch erklärt sich daraus, dass das Strafgericht zu Unrecht davon ausging, dass der Kläger Beamter sei (S 5 des Berufungsurteils). Dies wirft die grundsätzliche Frage auf, ob bei Vertragsbediensteten des Bundes überhaupt eine bedingte Nachsicht der in § 34 Abs 3 VBG normierten Rechtsfolge durch das Strafgericht möglich ist bzw. ob die hier vom Strafgericht ausgesprochene Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes als eine solche Nachsicht verstanden werden könnte. Nähere Ausführungen dazu sind aber im hier zu beurteilenden Fall nicht erforderlich.Paragraph 34, Absatz 3, VBG verweist damit auf Paragraph 27, Absatz eins, StGB (SZ 70/82), nach dem "mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe ... bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden" ist. Nach Paragraph 44, Absatz 2, StGB in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt Nr 762 aus 1996,) können Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung unabhängig von der Hauptstrafe "bedingt nachgesehen" werden. Eine Bestimmung des materiellen Rechts, die den Widerruf der bedingten Nachsicht ermöglichen würde, fehlt allerdings. Ebenso wenig ist eine Probezeit vorgesehen, weswegen sich auch ein Beschluss nach Paragraph 497, Absatz eins, StPO, dass die bedingte Nachsicht endgültig geworden ist, erübrigt. Konnte man bis zum StRÄG 1996 die Meinung vertreten, dass infolge des bis dahin durch Paragraph 44, Absatz 2, verlangten Zusammenhangs von Hauptstrafe und Rechtsfolge der Widerruf der bedingten Nachsicht der Hauptstrafe auch für die Rechtsfolge gilt, fehlt seither eine materielle Grundlage für den Widerruf der bedingten Nachsicht der Rechtsfolge, der daher nicht in Betracht kommt (Ratz, Wiener Kommentar zum StGB, Paragraph 27, Rz 4). Da der Kläger kein Beamter ist, kann das Strafurteil für ihn zwar die durch Paragraph 34, Absatz 3, VBG normierte Rechtsfolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nach sich ziehen, nicht aber die in Paragraph 27, Absatz eins, StGB normierte Rechtsfolge des "Amtsverlustes", zumal sich Paragraph 27, Absatz eins, StGB nur auf Beamte bezieht. Insofern war für das Strafgericht die bedingte Nachsicht des "Amtsverlustes" nicht indiziert; der Ausspruch erklärt sich daraus, dass das Strafgericht zu Unrecht davon ausging, dass der Kläger Beamter sei (S 5 des Berufungsurteils). Dies wirft die grundsätzliche Frage auf, ob bei Vertragsbediensteten des Bundes überhaupt eine bedingte Nachsicht der in Paragraph 34, Absatz 3, VBG normierten Rechtsfolge durch das Strafgericht möglich ist bzw. ob die hier vom Strafgericht ausgesprochene Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes als eine solche Nachsicht verstanden werden könnte. Nähere Ausführungen dazu sind aber im hier zu beurteilenden Fall nicht erforderlich.
Da das Strafgericht mit seinem (in seiner Gesamtheit zu beurteilenden) rechtskräftigen Urteil die Rechtsfolge des Amtsverlustes bedingt nachgesehen hat, liegt jedenfalls kein Strafurteil vor, "das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat". Dies steht - ungeachtet des Umstandes, dass die Nachsicht "bedingt" erfolgte - schon jetzt endgültig fest, weil - wie gezeigt - ein Widerruf der bedingten Nachsicht nicht in Betracht kommt. Damit sind aber die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VBG nicht gegeben, sodass das Dienstverhältnis des Klägers nicht erloschen ist. Von der Möglichkeit, aus Anlass der Verurteilung des Klägers eine Beendigungserklärung abzugeben, hat die Beklagte nicht Gebrauch gemacht.Da das Strafgericht mit seinem (in seiner Gesamtheit zu beurteilenden) rechtskräftigen Urteil die Rechtsfolge des Amtsverlustes bedingt nachgesehen hat, liegt jedenfalls kein Strafurteil vor, "das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat". Dies steht - ungeachtet des Umstandes, dass die Nachsicht "bedingt" erfolgte - schon jetzt endgültig fest, weil - wie gezeigt - ein Widerruf der bedingten Nachsicht nicht in Betracht kommt. Damit sind aber die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VBG nicht gegeben, sodass das Dienstverhältnis des Klägers nicht erloschen ist. Von der Möglichkeit, aus Anlass der Verurteilung des Klägers eine Beendigungserklärung abzugeben, hat die Beklagte nicht Gebrauch gemacht.
Der von der Beklagten zitierten Entscheidung 8 ObA 2160/96x = Arb
11.599 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weil im dort zu beurteilenden Fall nur ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nicht aber die Rechtsfolge des Amtsverlustes bedingt nachgesehen wurde. Auf die Ausführungen der Beklagten, wonach der Kläger wegen seines Verhaltens seinen Aufgaben als Lehrer nicht mehr gerecht werden könnte, kann unter den hier gegebenen Umständen nicht eingegangen werden. Diese Überlegungen wären nur im Zusammenhang mit einer (allerdings nicht abgegeben) Beendigungserklärung durch die Beklagte von Interesse, können aber die nicht gegebenen Voraussetzungen für eine ex-lege-Beendigung nicht ersetzen.
Die Umformulierung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht begründet weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel. Ist - wie hier - aus der Klageerzählung zu erkennen, dass das Rechtsschutzziel des Klägers tatsächlich die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses - ohne bestimmten Endtermin - ist, dann kann das (in unzulässiger Weise) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beendigung gerichtete Klagebegehren in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses umgedeutet werden (RIS-Justiz RS0039010; zuletzt 8 ObA 11/01b).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.