Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Unterscheidung zwischen Hauptfrage und bloßen Vorfragen sowie zur mangelnden Bindung an Vorfragenbeurteilungen dargelegt und durch Judikaturzitate belegt, sodass es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Zutreffend hat das Berufungsgericht die in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Unterscheidung zwischen Hauptfrage und bloßen Vorfragen sowie zur mangelnden Bindung an Vorfragenbeurteilungen dargelegt und durch Judikaturzitate belegt, sodass es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Eine Notwendigkeit der Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs stellt sich im vorliegenden Fall nicht, sodass auf die dazu erstatteten Rekursausführungen nicht eingegangen werden muss. Ebenso geht die Berufung auf die zu 8 ObA 87/99y (= ZAS 2001, 10) ergangene Entscheidung ins Leere, weil der dort zu beurteilende Sachverhalt sich vom hier vorliegenden wesentlich unterscheidet. Dort war das Anfechtungsbegehren deswegen abgewiesen worden, weil das Erstgericht den Standpunkt vertreten hatte, der Arbeitgeber habe gar keine auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung abgegeben. Hier steht der Ausspruch einer Entlassung hingegen fest. Strittig war, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, die Beendigungswirkung der Entlassungserklärung durch positives Rechtsgestaltungsurteil ungeschehen zu machen.
Gemäß § 106 Abs 2 ArbVG kann eine Entlassung bei Gericht (erfolgreich) angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die genannten Voraussetzungen müssen somit kumulativ vorliegen. Bereits das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen führt zur Klageabweisung. Hauptfrage in einem derartigen Anfechtungsprozess ist somit, ob das Arbeitsverhältnis durch die Entlassungserklärung aufgelöst wurde oder aber - wegen der Rückwirkung einer erfolgreichen Anfechtung - als fortbestehend anzusehen ist. Als (bloße) Vorfragen zu beurteilen sind hingegen, ob ein gesetzlicher Anfechtungsgrund (hier: Sozialwidrigkeit) vorliegt und ob der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat.Gemäß Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG kann eine Entlassung bei Gericht (erfolgreich) angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund iSd Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die genannten Voraussetzungen müssen somit kumulativ vorliegen. Bereits das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen führt zur Klageabweisung. Hauptfrage in einem derartigen Anfechtungsprozess ist somit, ob das Arbeitsverhältnis durch die Entlassungserklärung aufgelöst wurde oder aber - wegen der Rückwirkung einer erfolgreichen Anfechtung - als fortbestehend anzusehen ist. Als (bloße) Vorfragen zu beurteilen sind hingegen, ob ein gesetzlicher Anfechtungsgrund (hier: Sozialwidrigkeit) vorliegt und ob der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat.
Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass der vom Arbeitnehmer ins Treffen geführte Anfechtungsgrund nicht vorliegt, ist die Klage abzuweisen, ohne das es erforderlich wäre, auf die zweite für einen Klageerfolg notwendige Voraussetzung, nämlich das Fehlen von Entlassungsgründen, einzugehen. Allein der Umstand, dass das Erstgericht - ohne dass dies als Begründung für die Klageabweisung erforderlich gewesen wäre - auch zur Frage des Vorliegens von Entlassungsgründen Stellung genommen hat, vermag eine Beschwer der beklagten Partei als Arbeitgeberin nicht zu begründen, zumal es sich dabei um eine reine Vorfragenbeurteilung handelt. Die in manchen Entscheidungen verwendete Formulierung, im Anfechtungsverfahren nach § 106 ArbVG sei "zunächst" zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt (RIS-Justiz RS0108448, zuletzt 9 ObA 1/03t), kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden, auch wenn sich diese Reihenfolge im Regelfall als zweckmäßig erweisen wird. Wird eine Rechtsfolge an das kumulative Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, ist die Sache im Sinne einer Verneinung dieser Rechtsfolge bereits spruchreif, wenn nur eine dieser Voraussetzungen fehlt. Auch eine ungerechtfertigte Unterlassung beendet ja das Arbeitsverhältnis endgültig, sofern kein Anfechtungsgrund vorliegt (SZ 63/68).Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass der vom Arbeitnehmer ins Treffen geführte Anfechtungsgrund nicht vorliegt, ist die Klage abzuweisen, ohne das es erforderlich wäre, auf die zweite für einen Klageerfolg notwendige Voraussetzung, nämlich das Fehlen von Entlassungsgründen, einzugehen. Allein der Umstand, dass das Erstgericht - ohne dass dies als Begründung für die Klageabweisung erforderlich gewesen wäre - auch zur Frage des Vorliegens von Entlassungsgründen Stellung genommen hat, vermag eine Beschwer der beklagten Partei als Arbeitgeberin nicht zu begründen, zumal es sich dabei um eine reine Vorfragenbeurteilung handelt. Die in manchen Entscheidungen verwendete Formulierung, im Anfechtungsverfahren nach Paragraph 106, ArbVG sei "zunächst" zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt (RIS-Justiz RS0108448, zuletzt 9 ObA 1/03t), kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden, auch wenn sich diese Reihenfolge im Regelfall als zweckmäßig erweisen wird. Wird eine Rechtsfolge an das kumulative Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, ist die Sache im Sinne einer Verneinung dieser Rechtsfolge bereits spruchreif, wenn nur eine dieser Voraussetzungen fehlt. Auch eine ungerechtfertigte Unterlassung beendet ja das Arbeitsverhältnis endgültig, sofern kein Anfechtungsgrund vorliegt (SZ 63/68).
Mit dem - vom Kläger nicht bekämpften - Urteil des Erstgerichts steht somit zwischen den Parteien lediglich bindend fest, dass die Entlassungserklärung der beklagten Partei zu einer (sofortigen und endgültigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Nur diese Frage wurde vom Kläger im Rahmen seines Anfechtungsbegehrens als Hauptfrage an das Gericht herangetragen. Durch die Klageabweisung ist die beklagte Partei weder formell noch materiell beschwert. Es ist ihr unbenommen, einem allfälligen zukünftigen Begehren auf Kündigungsentschädigung das Vorliegen von Entlassungsgründen entgegenzuhalten, zumal deren Beurteilung durch das Erstgericht für den Ausgang des Verfahrens gar nicht entscheidend war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 40 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 50 Absatz eins,, 40 Absatz eins, ZPO.