Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Beklagten kommt Berechtigung zu.
Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 61/6; SZ 67/230; 2 Ob 2277/96h; uva). Der Rechtsmittelwerber muß nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich formell beschwert sein. Formelle Beschwer ist dann gegeben, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Materiell beschwert ist hingegen derjenige, dessen materielle oder prozessuale Rechtsstellung durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, für den die Entscheidung somit ungünstig ausfällt. Widerspricht zwar die angefochtene Entscheidung dem in der Vorinstanz gestellten Antrag des Rechtsmittelwerbers, wird damit aber seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, dann ist sein Rechtsmittel dennoch trotz formeller, jedoch mangels materieller Beschwer zurückzuweisen (SZ 67/230; 1 Ob 146/98x; ua; Kodek in Rechberger ZPO Rz 10 vor § 461).Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 61/6; SZ 67/230; 2 Ob 2277/96h; uva). Der Rechtsmittelwerber muß nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich formell beschwert sein. Formelle Beschwer ist dann gegeben, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Materiell beschwert ist hingegen derjenige, dessen materielle oder prozessuale Rechtsstellung durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, für den die Entscheidung somit ungünstig ausfällt. Widerspricht zwar die angefochtene Entscheidung dem in der Vorinstanz gestellten Antrag des Rechtsmittelwerbers, wird damit aber seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, dann ist sein Rechtsmittel dennoch trotz formeller, jedoch mangels materieller Beschwer zurückzuweisen (SZ 67/230; 1 Ob 146/98x; ua; Kodek in Rechberger ZPO Rz 10 vor Paragraph 461,).
Es ist einhellige Rechtsprechung, daß nur der durch den Spruch im dargestellten Sinne Beschwerte ein Rechtsmittel ergreifen kann. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann eine Beschwer nicht abgeleitet werden (SZ 7/353; SZ 21/2; 7 Ob 2070/96d; 2 Ob 71/98z; uva). Diese Judikaturlinie gründet sich allerdings zumindest überwiegend - soweit überblickbar - auf die Überlegung, daß aus der jeweils gegebenen Verfahrenskonstellation heraus die Entscheidungsbegründung keine Bindungswirkung entfalten könne (vgl 4 Ob 534/90: Abänderung einer Klagszurückweisung a limine; 1 Ob 2058/96w: Abweisung eines Unterbrechungsantrags; 2 Ob 71/98z:Es ist einhellige Rechtsprechung, daß nur der durch den Spruch im dargestellten Sinne Beschwerte ein Rechtsmittel ergreifen kann. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann eine Beschwer nicht abgeleitet werden (SZ 7/353; SZ 21/2; 7 Ob 2070/96d; 2 Ob 71/98z; uva). Diese Judikaturlinie gründet sich allerdings zumindest überwiegend - soweit überblickbar - auf die Überlegung, daß aus der jeweils gegebenen Verfahrenskonstellation heraus die Entscheidungsbegründung keine Bindungswirkung entfalten könne vergleiche 4 Ob 534/90: Abänderung einer Klagszurückweisung a limine; 1 Ob 2058/96w: Abweisung eines Unterbrechungsantrags; 2 Ob 71/98z:
klagsstattgebendes Teilurteil). Ausdrücklich wurde jeweils festgehalten, daß die Rechtslage bei Aufhebungsbeschlüssen oder Zwischenurteilen grundlegend anders sei, weil die in einem Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht das Erstgericht binde (§ 499 Abs 2 ZPO) und einem Zwischenurteil insoweit Bindungswirkung zukomme, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen (VersRdSch 1990, 95; 4 Ob 1645/95; 1 Ob 2058/96w; Kodek aaO).klagsstattgebendes Teilurteil). Ausdrücklich wurde jeweils festgehalten, daß die Rechtslage bei Aufhebungsbeschlüssen oder Zwischenurteilen grundlegend anders sei, weil die in einem Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht das Erstgericht binde (Paragraph 499, Absatz 2, ZPO) und einem Zwischenurteil insoweit Bindungswirkung zukomme, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen (VersRdSch 1990, 95; 4 Ob 1645/95; 1 Ob 2058/96w; Kodek aaO).
Offenkundig unbeachtet blieb bisher, daß die Rechtsprechung neben den genannten Aufhebungsbeschlüssen und Zwischenurteilen eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorverfahrens für den Folgeprozeß annimmt, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben sind (siehe die ausführliche Darstellung der Rechtsprechung in der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 70/60). Ist ein im Vorverfahren als Hauptfrage entschiedener Anspruch für den in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien geltend gemachten Anspruch eine Vorfrage (ein bedingendes Rechtsverhältnis), so entfaltet die Vorentscheidung insoweit aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft jedenfalls Bindungswirkung (SZ 68/103; SZ 70/60; 1 Ob 330/98f; ua). Diese Bindungswirkung schließt die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruchs aus, dieser ist vielmehr ohneweiteres der neuen Entscheidung zugrundezulegen (1 Ob 40/95; Fasching ZPR2 Rz 1501). Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erfassen nach ihren subjektiven Grenzen jedenfalls die Prozeßparteien, weil diese als Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung im Vorprozeß rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten (SZ 70/60; SZ 70/262; 1 Ob 330/98f).
Im allgemeinen wird zwar das Ausmaß der Bindungswirkung nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe - soweit erforderlich - zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen (SZ 55/74; NZ 1994, 228; 1 Ob 574/95; 1 Ob 40/95; ua). Dies gilt vor allem, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung einer abweisenden Entscheidung festzustellen ist (SZ 55/74; NZ 1994, 228; 9 ObA 203/91; 1 Ob 40/95; 4 Ob 132/98k).
Nur wenn eine bestimmte Tatsache nicht den Hauptgegenstand des Vorverfahrens bildete, sondern dort lediglich als Vorfrage zu beurteilen war, kommt dieser Vorfragenentscheidung keine Bindungswirkung für den Folgeprozeß zu (JBl 1990, 52; NZ 1994, 228; JBl 1995, 458; 1 Ob 40/95; 6 Ob 211/98t; ua). In diesem Zusammenhang wurde mehrfach ausgesprochen, daß es für die Beurteilung der Qualität als Hauptfrage ausschlaggebend darauf ankomme, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes Gegenstand der Entscheidung im ersten Prozeß gewesen sei (8 ObA 291/95; 4 Ob 132/98k).
Es bedarf im Rahmen dieser Rechtsausführungen keiner grundlegenden Überlegungen zur Abgrenzung von Haupt- und Vorfrage im allgemeinen (vgl insbesondere die eher enge Sicht in 9 ObA 205/98g und 6 Ob 59/99s), weil in dem hier zu beurteilenden Fall eine Rechtsgestaltungsklage gemäß § 105 ArbVG vorliegt, deren Ziel es gerade ist, die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung geltend zu machen. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Wirksamkeit der Kündigung und nicht der sich lediglich als Folgerung ergebende aufrechte Bestand des Arbeitsverhältnisses, weshalb die Frage der Wirksamkeit der Kündigung im Anfechtungsprozeß jedenfalls die Hauptfrage darstellt. Hat das Erstgericht - wie hier - entschieden, daß eine anfechtbare Kündigung gar nicht vorliege, wird der Hauptgegenstand des Verfahrens unmittelbar berührt. Diese enge untrennbare Verbindung wird nicht zuletzt durch die in den §§ 105 Abs 4, 107 ArbVG festgelegten Klagefristen dokumentiert. Wollte man die Bindungswirkung leugnen, könnte in einem Folgeprozeß, etwa jenem des Klägers auf Entgeltzahlung, der Beklagte die rechtswirksame Kündigung durch das hier strittige Schreiben einwenden und wäre, betrachtete nunmehr das Gericht die Kündigungserklärung als erfolgt, das Anfechtungsrecht des Klägers verfristet.Es bedarf im Rahmen dieser Rechtsausführungen keiner grundlegenden Überlegungen zur Abgrenzung von Haupt- und Vorfrage im allgemeinen vergleiche insbesondere die eher enge Sicht in 9 ObA 205/98g und 6 Ob 59/99s), weil in dem hier zu beurteilenden Fall eine Rechtsgestaltungsklage gemäß Paragraph 105, ArbVG vorliegt, deren Ziel es gerade ist, die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung geltend zu machen. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Wirksamkeit der Kündigung und nicht der sich lediglich als Folgerung ergebende aufrechte Bestand des Arbeitsverhältnisses, weshalb die Frage der Wirksamkeit der Kündigung im Anfechtungsprozeß jedenfalls die Hauptfrage darstellt. Hat das Erstgericht - wie hier - entschieden, daß eine anfechtbare Kündigung gar nicht vorliege, wird der Hauptgegenstand des Verfahrens unmittelbar berührt. Diese enge untrennbare Verbindung wird nicht zuletzt durch die in den Paragraphen 105, Absatz 4, 107, ArbVG festgelegten Klagefristen dokumentiert. Wollte man die Bindungswirkung leugnen, könnte in einem Folgeprozeß, etwa jenem des Klägers auf Entgeltzahlung, der Beklagte die rechtswirksame Kündigung durch das hier strittige Schreiben einwenden und wäre, betrachtete nunmehr das Gericht die Kündigungserklärung als erfolgt, das Anfechtungsrecht des Klägers verfristet.
Weil somit die Begründung des Erstgerichts, das Schreiben des Beklagten vom 2. 7. 1997 sei keine anfechtbare Kündigung gewesen, Bindungswirkung für allfällige Folgeprozesse entfalten und damit die Rechtsposition des Beklagten - der dem Anfechtungsbegehren nicht mit dem Einwand entgegengetreten ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt - ungünstig beeinflussen kann, kann dem Beklagten trotz Abweisung des Klagebegehrens die Rechtsmittellegitimation nicht abgesprochen werden.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.