Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger stützt sein Begehren darauf, daß er bis zu seiner Versetzung Leiter der Rechtsschutzabteilung gewesen sei und auch nach seiner Versetzung Anspruch auf die den Leitern vergleichbaren Abteilungen gewährten Bezugserhöhungen und Pensionszuschüsse habe.
Entscheidend für die Beurteilung dieses Begehrens ist die Frage, ob die Versetzung des Klägers rechtmäßig war. Im Vorprozeß wurde aber das Begehren des Klägers, die Versetzung sei vertragswidrig und damit rechtsunwirksam, bereits rechtskräftig abgewiesen.
Auch ohne Identität des Begehrens kann ein in einem Vorprozeß ergangenes Urteil zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung der in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht zulassen (RZ 1977/49; RZ 1980/31; SZ 55/74). Diese Bindungswirkung schließt die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches aus, nicht aber auch die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren. Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll (Fasching Kommentar ZPO III 714; SZ 55/74).Auch ohne Identität des Begehrens kann ein in einem Vorprozeß ergangenes Urteil zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung der in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht zulassen (RZ 1977/49; RZ 1980/31; SZ 55/74). Diese Bindungswirkung schließt die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches aus, nicht aber auch die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren. Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll (Fasching Kommentar ZPO römisch drei 714; SZ 55/74).
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist daher zufolge der Tatbestandswirkung der im Vorprozeß gefällten rechtskräftigen Entscheidung davon auszugehen, daß die Versetzung des Klägers auf den Posten eines Schadensreferenten rechtmäßig war. Es fehlt daher an einer Grundlage für sein auf finanzielle Gleichstellung mit Leitern von Abteilungen gerichtetes, auf den Titel des Schadenersatzes gestütztes Begehren, so daß auch die Revisionsausführungen, die beklagte Partei sei zur finanziellen Gleichstellung des Klägers mit Abteilungsleitern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, ins Leere gehen. Eine Gehaltsdifferenz gegenüber einem Schadensreferenten mit vergleichbarer Tätigkeit hat der Kläger nicht geltend gemacht, so daß auch die Revisionsausführungen, der Kläger sei durch seine Dienstfreistellung weiterhin benachteiligt worden, keine entscheidungswesentlichen Umstände betreffen. Soweit der Revisionswerber einen Schadenersatzanspruch daraus abzuleiten sucht, daß ihm durch die Dienstfreistellung ab 12.Jänner 1979 die Möglichkeit genommen worden sei, seine Qualifikation unter Beweis zu stellen, seine Gehaltsentwicklung zu gestalten und seine innerbetrieblichen Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen, ist ihm zu erwidern, daß der durch eine qualifizierte Person im Sinne des § 40 Abs. 1 ASGG vertretene Kläger den geltend gemachten Anspruch im Verfahren erster Instanz nicht auf entzogene Aufstiegsmöglichkeiten, sondern darauf gestützt hat, daß er ungeachtet seiner Versetzung bezüglich künftiger Bezugserhöhungen und sonstiger finanzieller Vorteile so zu behandeln sei, als sei er weiterhin in der Position eines Abteilungsleiters für die beklagte Partei tätig.Für den vorliegenden Rechtsstreit ist daher zufolge der Tatbestandswirkung der im Vorprozeß gefällten rechtskräftigen Entscheidung davon auszugehen, daß die Versetzung des Klägers auf den Posten eines Schadensreferenten rechtmäßig war. Es fehlt daher an einer Grundlage für sein auf finanzielle Gleichstellung mit Leitern von Abteilungen gerichtetes, auf den Titel des Schadenersatzes gestütztes Begehren, so daß auch die Revisionsausführungen, die beklagte Partei sei zur finanziellen Gleichstellung des Klägers mit Abteilungsleitern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, ins Leere gehen. Eine Gehaltsdifferenz gegenüber einem Schadensreferenten mit vergleichbarer Tätigkeit hat der Kläger nicht geltend gemacht, so daß auch die Revisionsausführungen, der Kläger sei durch seine Dienstfreistellung weiterhin benachteiligt worden, keine entscheidungswesentlichen Umstände betreffen. Soweit der Revisionswerber einen Schadenersatzanspruch daraus abzuleiten sucht, daß ihm durch die Dienstfreistellung ab 12.Jänner 1979 die Möglichkeit genommen worden sei, seine Qualifikation unter Beweis zu stellen, seine Gehaltsentwicklung zu gestalten und seine innerbetrieblichen Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen, ist ihm zu erwidern, daß der durch eine qualifizierte Person im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, ASGG vertretene Kläger den geltend gemachten Anspruch im Verfahren erster Instanz nicht auf entzogene Aufstiegsmöglichkeiten, sondern darauf gestützt hat, daß er ungeachtet seiner Versetzung bezüglich künftiger Bezugserhöhungen und sonstiger finanzieller Vorteile so zu behandeln sei, als sei er weiterhin in der Position eines Abteilungsleiters für die beklagte Partei tätig.
Mit seinen unter dem Titel "einzelvertragliche Zusage" erstatteten Ausführungen wendet sich der Revisionswerber gegen die Feststellung der Vorinstanzen, dem Kläger sei die Erteilung der Prokura sowie die Gewährung eines Pensionszuschusses nicht zugesagt worden. Er bekämpft damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß der Revisionswerber mit dem Zitat "Dem Kläger wäre bei erwartungsgemäßer Entwicklung der Abteilung die vorerwähnte Verbesserung (gemeint: Erteilung der Prokura und Pensionszusage) zuteil geworden" nicht etwa eine Feststellung des Erstgerichtes, sondern die im Rahmen der Beweiswürdigung analysierte Aussage des Klägers wiedergibt, der das Erstgericht aber nicht gefolgt ist.
Soweit der Revisionswerber schließlich ins Treffen führt, die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung des Klägers habe gegen § 101 ArbVG verstoßen, der Kläger könne sich daher auf die Unwirksamkeit der Versetzung berufen, ist ihm zu erwidern, daß er damit eine neuerliche Prüfung jenes Anspruches anstrebt, über den im Vorprozeß bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Vorbringen dieser bei Schluß der Verhandlung im Vorprozeß bereits existenten und für den dort erhobenen Anspruch und für den dort erhobenen Anspruch auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung erheblichen Tatsache ist durch die Rechtskraft der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung präkludiert (siehe auch SZ 52/151).Soweit der Revisionswerber schließlich ins Treffen führt, die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung des Klägers habe gegen Paragraph 101, ArbVG verstoßen, der Kläger könne sich daher auf die Unwirksamkeit der Versetzung berufen, ist ihm zu erwidern, daß er damit eine neuerliche Prüfung jenes Anspruches anstrebt, über den im Vorprozeß bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Vorbringen dieser bei Schluß der Verhandlung im Vorprozeß bereits existenten und für den dort erhobenen Anspruch und für den dort erhobenen Anspruch auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung erheblichen Tatsache ist durch die Rechtskraft der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung präkludiert (siehe auch SZ 52/151).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.