Rechtssatz RS0112401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112401
Entscheidungsdatum
30.07.2001
Rechtssatz
Trotz Abweisung des gegen die Kündigung gerichteten Anfechtungsbegehrens ist der Beklagte, der diesem Begehren nicht mit dem Einwand entgegengetreten ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt, wegen der Bindungswirkung für allfällige Folgeprozesse durch die das Vorliegen einer Kündigung verneinende Begründung beschwert.
Schlagworte
Dienstverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112401
Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_008OBA00087_99Y0000_001