Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.Juni 1957 wurde der Republik Österreich die wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung und Regulierung eines bestimmten wasserführenden Grabens erteilt. Die Anlagen wurden errichtet; deren Abschnitte I und II und 25,8 m des Abschnittes III bildeten den Gegenstand des auf die wasserrechtliche Überprüfung bezogenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.Juli 1964. Der Rest der errichteten Anlagen - darunter der auf dem Grundstück 985/5 einer den Beklagten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft errichtete Teil - erfuhr seine wasserrechtliche Überprüfung durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.November 1973. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beklagten Berufung. Über dieses Rechtsmittel und eine weitere gegen einen auf die Ortskanalisation ihrer Wohngemeinde bezogenen Bescheid erhobene Berufung der Beklagten wurde am 29.August 1975 durch das aufgrund eines Devolutionsantrags als Behörde zuständig gewordene Bundesministerium für Land- und Fortstwirtschaft an Ort und Stelle mündlich verhandelt. Bei dieser Verhandlung schlossen die Beklagten und ein Dritter unter Beitritt der Republik Österreich folgendes Übereinkommen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.Juni 1957 wurde der Republik Österreich die wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung und Regulierung eines bestimmten wasserführenden Grabens erteilt. Die Anlagen wurden errichtet; deren Abschnitte römisch eins und römisch zwei und 25,8 m des Abschnittes römisch drei bildeten den Gegenstand des auf die wasserrechtliche Überprüfung bezogenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.Juli 1964. Der Rest der errichteten Anlagen - darunter der auf dem Grundstück 985/5 einer den Beklagten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft errichtete Teil - erfuhr seine wasserrechtliche Überprüfung durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.November 1973. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beklagten Berufung. Über dieses Rechtsmittel und eine weitere gegen einen auf die Ortskanalisation ihrer Wohngemeinde bezogenen Bescheid erhobene Berufung der Beklagten wurde am 29.August 1975 durch das aufgrund eines Devolutionsantrags als Behörde zuständig gewordene Bundesministerium für Land- und Fortstwirtschaft an Ort und Stelle mündlich verhandelt. Bei dieser Verhandlung schlossen die Beklagten und ein Dritter unter Beitritt der Republik Österreich folgendes Übereinkommen:
"1. Die Ehegatten ... (die Beklagten) ... übertragen im Tauschwege
... (dem Dritten) ... aus der GP 985/5, EZ ..., frei von bücherlichen
Lasten das Eigentumsrecht an den Grundstücksteilen, die zwischen dem
orographisch linken Ufer des ... baches und dem Gemeindeweg sowie
zwischen Gemeindeweg und der GP 981, EZ ..., gelegen sind.
2. Herr ... (der Dritte) ... überträgt frei von bücherlichen Lasten
das Eigentumsrecht an einem neu zu bildenden Grundstückstreifen aus
der Grundparzelle 985/4, EZ ..., entlang der Nordgrenze der GP 985/5
in Begradigung der dortigen Grundstücksgrenze zum Gemeindeweg im
Ausmaß von 1.000 m2 an die Ehegatten ... (die Beklagten) ... nach dem
letzten ruhigen Besitzstand entlang dem Gemeindeweg.
3. Die Ehegatten ... (die Beklagten) ... übertragen das
Eigentumsrecht an dem Bachbett des ....grabens in einer Breite von 4,0 m, gemessen von der Böschungsoberkante, auf Länge ihres Grundstückes frei von bücherlichen Lasten in das Eigentum der Republik Österreich, öffentliches Wassergut.
4. Sämtliche Kosten, Gebühren und allfällige Steuern der Herstellung der Grundbuchsordnung sowie die Kosten der Vermessung gemäß dem obigen Übereinkommen trägt die Republik Österreich, Wildbach- und Lawinenverbauung, die auch die Herstellung der Grundbuchsordnung unverzüglich übernimmt.
5. Die Republik Österreich, Wildbach- und Lawinenverbauung, übernimmt die Kosten für die Beschaffung des Regulierungsgrundes im Ausmaß von 1.000 m2 zum Preis von S 50.000 (in Worten: fünfzigtausend), welcher Betrag bis zum 1.3.1976 bei 10 %iger Verzinsung p.a. auf das Konto
von Herrn ... (des Dritten) ... einzuzahlen ist. Herr ... (der Dritte) ... verpflichtet sich jedoch, den Kaufpreis für die ihm gemäß
Pkt. 1 dieses Übereinkommens ins Eigentum übertragenen Tauschgrundstücke der Republik Österreich, Wildbach- und Lawinenverbauung bis zu dem selben Termin zu erstatten.
6. Die Ehegatten ... (die Beklagten) ... trifft keine Verpflichtung zur Räumung und Erhaltung des Bachbettes sowie zur Pflege der Böschung.
7. Für besondere Wirtschaftserschwernisse wird von der Republik
Österreich, Wildbach- und Lawinenverbauung, an die Ehegatten ... (die Beklagten) ... eine Entschädigung von S 10.000 (in Worten: zehntausend) geleistet, welcher Betrag bis 1.3.1976 bei 10 %iger Verzinsung p. a. zu Handen des ausgewiesenen Vertreters .... einzuzahlen ist.
8. Die Ehegatten ... (die Beklagten) ... ziehen die Berufungen
a) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.2.1973, ..., sowie
b) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.11.1973, ..., sowie
c) die Anträge betreffend die Wasserversorgungsanlage ... (des
Dritten) ... einschließlich des Devolutionsantrages vom 22.7.1975 und
d) den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.8.1974, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Regulierung des ...baches.
zurück.
In diesem Zusammenhang erübrigt sich auch die Fortsetzung des bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck anhängigen Verfahrens zu ... .
9. Mit der sofortigen Rechtswirksamkeit dieses Übereinkommens gelten alle gegenseitigen Forderungen aus den oben angeführten Verfahren in öffentlich- wie auch privatrechtlicher Hinsicht sowie auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger als endgültig bereinigt.
10. Die Verfahrenskosten für die heutige Berufungsverhandlung werden zu 2/3 von der Republik Österreich, Wildbach- und Lawinenverbauung, und zu 1/3 von der Marktgemeinde Frankenmarkt getragen."
Dieses Übereinkommen wurde im Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 3.September 1975 unter Punkt II. beurkundet; unter Punkt I. stellte dieser Bescheid ua fest, daß "durch das unter Abschnitt II beurkundete Übereinkommen der ...Dieses Übereinkommen wurde im Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 3.September 1975 unter Punkt römisch zwei. beurkundet; unter Punkt römisch eins. stellte dieser Bescheid ua fest, daß "durch das unter Abschnitt römisch zwei beurkundete Übereinkommen der ...
anhängige Devolutionsantrag ... (der Beklagten) ... vom 10.April 1975
betreffend die Regulierung des ...grabens in ... erledigt" wurde.
Die grundbücherliche Durchführung des Übereinkommens unterblieb vorerst. Am 29.August 1985 verstarb der am Übereinkommen beteiligte Dritte; dessen Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde vom 13. Dezember 1985 der Nebenintervenientin eingeantwortet.
Mit einer am 18.Februar 1991 eingebrachten Klage begehrte die Republik Österreich die dort wie hier Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, "die Durchführung der Vermessung derjenigen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile zu dulden, welche sich aus Pkt. 1. und 3. des Übereinkommens vom 29.8.1975, beurkundet im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.September 1975 ..." ergäben. Die Beklagten wendeten gegen diese Klage im wesentlichen ein, daß das Übereinkommen vom 29.August 1975 für sie - als vor einer unzuständigen Behörde geschlossen - nicht bindend sei. Die Zweitbeklagte sei bei dessen Abschluß nicht anwesend und auch nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Es sei überdies kein Vertreter der Republik Österreich eingeschritten, der legitimiert gewesen wäre, Erklärungen zur Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Wassergut entgegenzunehmen. Der Zweck des Übereinkommens, nämlich der Ausbau des ...baches als Vorfluter für die Ortskanalisation der Wohngemeinde der Beklagten, könne nicht erreicht werden. Punkt 1. des Übereinkommens beziehe sich nicht auf die klagende Partei. Diese verfolge bloß den Zweck, den Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, an dem auf die Ortskanalisation ihrer Wohngemeinde bezogenen behördlichen Verfahren teilzunehmen. Das Übereinkommen sei schließlich undurchführbar, weil davon betroffene Liegenschaftsanteile mittlerweile veräußert worden seien.
Dem Begehren der klagenden Partei wurde jedoch vollinhaltlich und rechtskräftig stattgegeben. Aufgrund dieser Verurteilung der Beklagten führte das Vermessungsamt Vöcklabruck am 10.August 1993 die Vermessung der von Punkt 1. und 3. des Übereinkommens betroffenen Liegenschaften und Liegenschaftsanteile durch. Am 27.September 1993 fertigte dann das Vermessungsamt den in das Urteil des Berufungsgerichtes in diesem Verfahren integrierten Teilungsplan aus.
Die Abtretung von Grundstücksteilen durch den Dritten an die Beklagten gemäß Punkt 2. des Übereinkommens vom 29.August 1975 erfolgte als Gegenleistung für deren Zustimmung zur Ausdehnung eines Wasserschutzgebietes infolge der Errichtung eines Tiefbrunnens durch den Vater des Dritten, das auch die Grundstücke der Beklagten betraf. Der in Punkt 7. des Übereinkommens genannte und an die Beklagten zu bezahlende Betrag von 10.000 S wurde an deren damaligen Vertreter überwiesen. Alle von den Beklagten in wasserrechtlichen Verfahren nach dem 29.August 1975 unternommenen Versuche zur "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" der Regulierung des ...grabens scheiterten. Sämtliche durch das Übereinkommen vom 29.August 1975 betroffenen Grundstücke stehen je zur Hälfte im Eigentum der Beklagten und - nach Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Teil des in Punkt 2. des Übereinkommens bezeichneten Grundstücks - der Nebenintervenientin. Soweit der Bach im Bereich des Grundstücks 985/5 verläuft, ist er dessen Bestandteil und bisher nicht als zum öffentlichen Gut gehörig ausgeschieden. Ein kleiner Teil dieses Grundstücks wird durch den Bach von seiner Restfläche abgetrennt. Dieser Grundstücksteil bildet den Gegenstand des Punktes 1. des Übereinkommens vom 29.August 1975. Die vom Vermessungsamt Vöcklabruck erstellte Planurkunde vom 27. September 1993 hält sich genau an das Übereinkommen vom 29.August 1975. Die links des Baches gelegenen neugebildeten Grundstücke erhielten die Bezeichnungen 985/22 (Teilfäche 1) und 985/23 (Teilfläche 6). Bei der der Errichtung der Vermessungsurkunde vorangegangenen Grenzverhandlung hob der Erstbeklagte auf Ersuchen des Vermessungsamtes vier Grenzsteine aus und behauptete, daß diese den Verlauf der alten Grenze eines öffentlichen Wegs darstellen würden, weshalb es zur Aufnahme dieser vier Bezugspunkte als alte Grenze in den Plan kam. Die Mappendarstellung war im strittigen Bereich unrichtig und konnte daher nicht übernommen werden; möglicherweise hatte eine Verlegung des öffentlichen Wegs - allerdings bereits vor dem 29.August 1975 - stattgefunden. In der Planurkunde des Vermessungsamts erfolgte eine Berichtigung des Wegs im Bereich seiner Krümmung (Grundstück 974/1); es kam dagegen zu keiner Mappenänderung in Beziehung auf das Grundstück 978/6, sodaß die Breite des Wegs im Bereich dieses Grundstücks auch für dessen weiteren Verlauf zugrunde gelegt wurde.
Das Übereinkommen vom 29.August 1975 bezieht sich auch auf die in Teil 2 der Planurkunde mit 2 und 3 bezeichneten Trennstücke. Die Plandurchführung ist auch ohne diese möglich. Eine Mappenberichtigung in Ansehung von Trennstücken ist nicht vorgesehen. In der Mappe wurde keine Berichtigung zu Lasten der Beklagten vorgenommen. Auch in der Natur dürfte keine Veränderung erfolgt sein. Die Planurkunde des Vermessungsamtes trägt die Aufschrift "a) Grundbücherliche Durchführung gem. § 15 ff Lieg.Teil.Ges." und - nach Streichung der lit b) - "c) Mappenberichtigung gem. § 52 Ziff. 5 Verm.G."; sie wurde mit Datum 27.September 1993 von dem als Planverfasser tätig gewesenen Vermessungsingenieur unterzeichnet. Der im Gerichtsverfahren auch vorgelegten Teilkopie der Planurkunde ("c) Mappenbrichtigung gem. § 52 Ziff. 5 Verm.G.") ist ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis angeheftet, das am Ende folgenden Wortlaut enthält:Das Übereinkommen vom 29.August 1975 bezieht sich auch auf die in Teil 2 der Planurkunde mit 2 und 3 bezeichneten Trennstücke. Die Plandurchführung ist auch ohne diese möglich. Eine Mappenberichtigung in Ansehung von Trennstücken ist nicht vorgesehen. In der Mappe wurde keine Berichtigung zu Lasten der Beklagten vorgenommen. Auch in der Natur dürfte keine Veränderung erfolgt sein. Die Planurkunde des Vermessungsamtes trägt die Aufschrift "a) Grundbücherliche Durchführung gem. Paragraph 15, ff Lieg.Teil.Ges." und - nach Streichung der Litera b,) - "c) Mappenberichtigung gem. Paragraph 52, Ziff. 5 Verm.G."; sie wurde mit Datum 27.September 1993 von dem als Planverfasser tätig gewesenen Vermessungsingenieur unterzeichnet. Der im Gerichtsverfahren auch vorgelegten Teilkopie der Planurkunde ("c) Mappenbrichtigung gem. Paragraph 52, Ziff. 5 Verm.G.") ist ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis angeheftet, das am Ende folgenden Wortlaut enthält:
"Es wird beurkundet, daß hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes zwischen den beteiligten Eigentümern Übereinstimmung besteht."
Der Erstbeklagte erhob gegen die ihm mit Schreiben des Vermessungsamtes vom 18.Oktober 1993 übersendete Planurkunde schriftliche Einwendungen und erklärte, daß er mit der durchgeführten Vermessung nicht einverstanden sei und auch einer Mappenberichtigung nicht zustimmen werde. Das nahm das Vermessungsamt mit Schreiben vom 23. November 1993 zur Kenntnis.
Die Nebenintervenientin erklärte mehrfach ihre Bereitschaft, die auf sie als Rechtsnachfolgerin übergegangenen Verpflichtungen des Übereinkommens vom 29.August 1975 erfüllen zu wollen.
Die klagende Partei begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Vornahme bestimmter Grundbuchshandlungen (Unterteilung des Grundstücks 985/5 [Teilflächen 1, 6 und 8 und eine verbleibende Fläche], Abschreibung der neugebildeten Grundstücke 985/22 und 985/23 [Teilflächen 1 und 6 laut Vermessungsplan] aus dem Gutsbestand der den Beklagten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der der Nebenintervenientin gehörenden Liegenschaft, Abschreibung der Teilfläche 8 des Vermessungsplans aus dem Gutsbestand der den Beklagten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft und deren Zuschreibung zum Gutsbestand des der klagenden Partei gehörenden öffentlichen Wasserguts [Grundstück 2484]) einzuwilligen. Sie brachte im wesentlichen vor, daß die Beklagten zur Abgabe grundbuchsfähiger Erklärungen nicht bereit seien. Es sei nicht erforderlich, auch gegen die Nebenintervenientin klageweise vorzugehen, weil diese zur Abgabe der Aufsandungserklärung gemäß Punkt 2. des Übereinkommens vom 29.August 1975 bereit sei. Die Bachverbauung sei wasserrechtlich genehmigt und kollaudiert. Davon abweichende Vorstellungen der Beklagten seien bei Abschluß des Übereinkommens nicht erkennbar gewesen. Dessen Geschäftsgrundlage sei - infolge Zurückziehung der Berufung gegen den wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid - nur die Ausführung des mit Bescheid vom 12. Juni 1957 genehmigten Projekts gewesen. Wegen Abschlusses einer privatrechtlichen Vereinbarung habe die Übertragung des Bachbetts nicht Gegenstand eines wasserrechtlichen Verfahrens sein müssen. Die Teilflächen 2 und 3 entsprechend der Planurkunde des Vermessungsamts seien nicht Gegenstand der Klage. Diese Urkunde entspreche dem abgeschlossenen Übereinkommen; es bedürfe für die Durchführung des Übereinkommens keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß die Klägerin nur berechtigt sei, die Grundbuchsordnung in Ansehung aller Punkte des Übereinkommens vom 29.August 1975 herzustellen; sie dürfe also nicht einzelne Teile herausgreifen. Geschäftsgrundlage des Übereinkommens sei eine projektgemäße Bachregulierung gewesen; eine solche sei unterblieben, wodurch es mehrmals jährlich zu Überflutungen ihrer Grundstücke komme. Es fehle daher an der Erfüllung einer wesentlichen Voraussetzung für die vereinbarte Grundabtretung. Eine wasserrechtliche Überprüfung und Genehmigung des ausgeführten Regulierungsprojekts läge nicht vor. Die Durchführung der Planurkunde des Vermessungsamts verletze ihr Eigentumsrecht, weil der öffentliche Weg ohne deren Zustimmung auf das Grundstück 985/5 verlegt worden sei (Trennstück 2). Die Planurkunde entspreche auch nicht dem Übereinkommen, das vermessungstechnisch undurchführbar sei. Vor Durchführung der Liegenschaftsteilung sei die Grundbuchsmappe zu berichtigen. Sie hätten jedoch keine Zustimmung zu einer solchen Maßnahme erteilt, weshalb auch keine Beurkundung gemäß § 43 Abs 5 VermG habe erfolgen können. Es fehle schließlich an einer erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß die Klägerin nur berechtigt sei, die Grundbuchsordnung in Ansehung aller Punkte des Übereinkommens vom 29.August 1975 herzustellen; sie dürfe also nicht einzelne Teile herausgreifen. Geschäftsgrundlage des Übereinkommens sei eine projektgemäße Bachregulierung gewesen; eine solche sei unterblieben, wodurch es mehrmals jährlich zu Überflutungen ihrer Grundstücke komme. Es fehle daher an der Erfüllung einer wesentlichen Voraussetzung für die vereinbarte Grundabtretung. Eine wasserrechtliche Überprüfung und Genehmigung des ausgeführten Regulierungsprojekts läge nicht vor. Die Durchführung der Planurkunde des Vermessungsamts verletze ihr Eigentumsrecht, weil der öffentliche Weg ohne deren Zustimmung auf das Grundstück 985/5 verlegt worden sei (Trennstück 2). Die Planurkunde entspreche auch nicht dem Übereinkommen, das vermessungstechnisch undurchführbar sei. Vor Durchführung der Liegenschaftsteilung sei die Grundbuchsmappe zu berichtigen. Sie hätten jedoch keine Zustimmung zu einer solchen Maßnahme erteilt, weshalb auch keine Beurkundung gemäß Paragraph 43, Absatz 5, VermG habe erfolgen können. Es fehle schließlich an einer erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte rechtlich im wesentlichen aus:
Das Übereinkommen vom 29.August 1975 sei von den Beklagten ohne die im Verfahren behaupteten Vorbehalte und Bedingungen geschlossen worden und daher rechtswirksam. Die dem Klagebegehren zugrunde liegende Planurkunde des Vermessungsamts entspreche genau dem Übereinkommen. Eine allfällige Mappenberichtigung sei allein Sache des Vermessungsamts und keine Voraussetzung für eine Klagestattgebung. Nicht maßgebend sei daher, ob der allein auf die Mappenberichtigung bezogene Plan ordnungsgemäß beurkundet worden sei. Einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht. Die wasserrechtlichen Verfahren seien abgeschlossen. Die Nebenintervenientin sei ohnehin bereit, die sie aus dem Übereinkommen treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und ließ die ordentliche Revision zu. Es erwog im wesentlichen:
Es sei nicht Verfahrensgegenstand, ob die von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden eine ausreichende Grundlage für eine Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 VermG - insbesondere aber auch für die in § 43 Abs 5 VermG genannte Beurkundung - bilden könnten. Das Urteilsbegehren sei nicht auf die Abgabe einer Erklärung der Beklagten im Sinne des § 43 Abs 5 VermG, sondern nur auf die Abschreibung bestimmter Teilflächen vom Grundstück 985/5 gerichtet. Das Abschreibungsbegehren finde jedenfalls in den Punkten 1. und 3. des Übereinkommens vom 29.August 1975 Deckung. Daß die klagende Partei nicht die vollständige Durchführung des Teilungsplans anstrebe, schade nicht, weil das Gesetz eine bloß teilweise Durchführung nicht ausschließe. Daß die Beklagten dem Übereinkommen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt hätten, sei dessen Wortlaut nicht zu entnehmen. Es spreche aber auch die Zurückziehung der Berufung der Beklagten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.November 1973 unmißverständlich dafür, daß diese den Ist-Zustand akzeptiert und weitere Maßnahmen für die Verbauung bzw Regulierung des Grabens nicht angestrebt hätten. Die Nebenintervenientin sei zur Erfüllung der auf sie als Rechtsnachfolgerin übergegangenen und sich aus Punkt 2. des Übereinkommens ergebenden Leistungspflicht bereit; es habe daher keines klageweisen Vorgehens gegen diese bedurft. Die Rechtsgültigkeit des Übereinkommens sei überdies bereits in dem auf die Duldung der Vermessung bezogenen Vorverfahren bejaht worden. Dieses Prozeßergebnis binde auch in diesem Verfahren, weil die Parteien und der rechtserzeugende Sachverhalt in beiden Verfahren ident seien und letztere in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Prozessen entscheidenden Rechtsfrage nicht zuließen. Die Beklagten seien daher mit dem neuerlich erhobenen Einwand, daß das Übereinkommen vom 29.August 1975 rechtsunwirksam sei, nicht mehr zu hören; gleiches gelte auch für die bereits im Vorprozeß bejahte, aber nun neuerlich bestrittene Legitimation der klagenden Partei, auch die sich aus Punkt 1. des Übereinkommens ergebenden Ansprüche für die Nebenintervenientin geltend zu machen. Wäre das Übereinkommen grundverkehrsbehördlich zu genehmigen, könne bereits vor Erteilung einer solchen Genehmigung trotzdem auf Vertragszuhaltung - insbesondere auf die Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde - geklagt werden. Gegenstand der Klage seien nur die Teilflächen 1, 6 und 8 der Planurkunde des Vermessungsamts. Diese seien nicht von der Frage des richtigen Verlaufs des öffentlichen Wegs betroffen.Es sei nicht Verfahrensgegenstand, ob die von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden eine ausreichende Grundlage für eine Mappenberichtigung gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, VermG - insbesondere aber auch für die in Paragraph 43, Absatz 5, VermG genannte Beurkundung - bilden könnten. Das Urteilsbegehren sei nicht auf die Abgabe einer Erklärung der Beklagten im Sinne des Paragraph 43, Absatz 5, VermG, sondern nur auf die Abschreibung bestimmter Teilflächen vom Grundstück 985/5 gerichtet. Das Abschreibungsbegehren finde jedenfalls in den Punkten 1. und 3. des Übereinkommens vom 29.August 1975 Deckung. Daß die klagende Partei nicht die vollständige Durchführung des Teilungsplans anstrebe, schade nicht, weil das Gesetz eine bloß teilweise Durchführung nicht ausschließe. Daß die Beklagten dem Übereinkommen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt hätten, sei dessen Wortlaut nicht zu entnehmen. Es spreche aber auch die Zurückziehung der Berufung der Beklagten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.November 1973 unmißverständlich dafür, daß diese den Ist-Zustand akzeptiert und weitere Maßnahmen für die Verbauung bzw Regulierung des Grabens nicht angestrebt hätten. Die Nebenintervenientin sei zur Erfüllung der auf sie als Rechtsnachfolgerin übergegangenen und sich aus Punkt 2. des Übereinkommens ergebenden Leistungspflicht bereit; es habe daher keines klageweisen Vorgehens gegen diese bedurft. Die Rechtsgültigkeit des Übereinkommens sei überdies bereits in dem auf die Duldung der Vermessung bezogenen Vorverfahren bejaht worden. Dieses Prozeßergebnis binde auch in diesem Verfahren, weil die Parteien und der rechtserzeugende Sachverhalt in beiden Verfahren ident seien und letztere in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Prozessen entscheidenden Rechtsfrage nicht zuließen. Die Beklagten seien daher mit dem neuerlich erhobenen Einwand, daß das Übereinkommen vom 29.August 1975 rechtsunwirksam sei, nicht mehr zu hören; gleiches gelte auch für die bereits im Vorprozeß bejahte, aber nun neuerlich bestrittene Legitimation der klagenden Partei, auch die sich aus Punkt 1. des Übereinkommens ergebenden Ansprüche für die Nebenintervenientin geltend zu machen. Wäre das Übereinkommen grundverkehrsbehördlich zu genehmigen, könne bereits vor Erteilung einer solchen Genehmigung trotzdem auf Vertragszuhaltung - insbesondere auf die Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde - geklagt werden. Gegenstand der Klage seien nur die Teilflächen 1, 6 und 8 der Planurkunde des Vermessungsamts. Diese seien nicht von der Frage des richtigen Verlaufs des öffentlichen Wegs betroffen.