Begründung:
Der Kläger war seit 1. August 1984 bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt als Betriebsleiter tätig. Mit Schreiben vom 11. März 1987 entband die Beklagte den Kläger von der Erbringung weiterer Arbeitsleistungen. Mit Schreiben vom 19. März 1987 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 1987 und forderte den Kläger auf, die Betriebsräumlichkeiten und das Betriebsgelände ab sofort nicht mehr zu betreten. Am 24. März 1987 wurde der Kläger mit Telegramm entlassen.
Mit der am 27. März 1987 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die mit Schreiben vom 19. März 1987 ausgesprochene Kündigung sowie die mit Telegramm und Schreiben vom 24. März 1987 ausgesprochene Entlassung unwirksam seien; das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe über den 24. März 1987 hinaus aufrecht fort. Der gemeinsame Betriebsrat der Beklagten habe der willkürlichen Kündigung, die auch sozial ungerechtfertigt sei, widersprochen. Es gebe keine betrieblichen Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstünden.
Durch das Verbot, das Betriebsgelände nicht mehr zu betreten, habe die Beklagte das Ziel verfolgt, dem Kläger jegliche Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat zu verwehren und ihn von der Teilnahme an einem Staplerfahrerkurs auszuschließen. Als er am 24. März 1987 das Büro des Betriebsrats aufsuchen habe wollen, hätten zwei Betriebsleiter versucht, ihn tätlich daran zu hindern. Daraufhin habe die Beklagte völlig ungerechtfertigt und willkürlich die Entlassung ausgesprochen.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Vom Beginn seiner Tätigkeit an habe es ständig Beschwerden über den Kläger gegeben. So habe er ständig private Telefongespräche auf Kosten der Beklagten geführt, seinen PKW auf dem Kundenparkplatz abgestellt, sich an den im Großmarkt aufgestellten Verkostungsständen diverse Alkoholika servieren lassen, die Vorbereitung für die Jahresinventur 1986 nur mangelhaft erledigt, Kunden schlecht behandelt und den Geschäftsführer und Prokuristen der Beklagten, Horst T***, der Äußerung nachweisbarer Unwahrheiten bezichtigt. Auf Grund dieses Verhaltens sei der Kläger vorerst dienstfrei gestellt und, als er sein Verhalten fortgesetzt habe, gekündigt worden.
Trotz des erteilten Hausverbotes habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, Kontakt mit dem Betriebsrat aufzunehmen. Der Kläger sei jedoch am 23. März 1987 erschienen, um in den Betriebsräumlichkeiten der Beklagten an einem Staplerfahrerkurs teilzunehmen. Am 24. März 1987 habe sich der Kläger den Zutritt zum Kursraum gewaltsam erzwungen. Nach Intervention der Gendarmerie sei die Entlassung ausgesprochen worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Im Sozialraum des Verwaltungstrakts im Betriebsgelände der Beklagten fand vom 9. bis 31. März 1987 ein von der Beklagten bestellter und bereits finanzierter Ausbildungskurs für Staplerfahrer statt, für den auch der Kläger namhaft gemacht worden war. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte mit der Kündigung vom 19. März 1987 deshalb ein Hausverbot verbunden, weil es zwischen dem Kläger und der Geschäftsleitung zu Konfrontationen gekommen war. Dieses Verbot, die Betriebsräumlichkeiten nicht mehr zu betreten, bezog sich auch auf den Staplerfahrerkurs, da der Geschäftsführer der Beklagten keine Notwendigkeit mehr sah, daß der Kläger weiter den Kurs besuche. Der Kläger empfand dieses Verbot als rechtswidrige Provokation. Er besuchte den Staplerfahrerkurs weiter und wurde am 23. März 1987 gefragt, ob er das Hausverbot zur Kenntnis genommen habe. Der Kläger bejahte diese Frage; er verwies aber darauf, daß er dieses Verbot nicht für rechtsverbindlich erachte. Daraufhin sprach der Geschäftsführer T*** namens der Beklagten mit Schreiben vom 23. März 1987 neuerlich aus, daß es dem Kläger verboten sei, das Betriebsgelände und die Betriebsräumlichkeiten zu betreten; der Kläger dürfe auch an dem von der Beklagten veranstalteten Staplerfahrerkurs nicht mehr teilnehmen. Falls der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde er unter Gendarmerieassistenz vom Grundstück entfernt werden. Der Kläger erwiderte, daß man ihn jedenfalls beim Staplerfahrerkurs finden könne.
Der Geschäftsführer der Beklagten, Horst T***, beauftragte am 24. März 1987 die Betriebsleiter Johann M*** und Peter E***, dem Kläger den Zutritt zu den Räumlichkeiten zu verwehren. Sie sollten auf jede Gewaltanwendung verzichten und auf die Provokationen des Klägers nicht eingehen. Gegebenenfalls sei die Gendarmerie zu holen. Die Betriebsleiter wurden weiters angewiesen, den Kläger nur dann in den Verwaltungstrakt einzulassen, wenn er erkläre, zum Betriebsrat zu wollen.
Als der Kläger am 24. März 1987 zum Verwaltungstrakt kam, fand er diesen durch die Betriebsleiter Johann M*** und Peter E*** verstellt. Sie zeigten ihm eine schriftliche Anweisung der Beklagten, wonach der Kläger die Betriebsräumlichkeiten nicht betreten dürfe. Der Kläger erklärte lediglich, daß er nun zum Staplerfahrerkurs gehe und die beiden Betriebsleiter die Gendarmerie holen könnten. Er schob Johann M*** zur Seite, betrat den Verwaltungstrakt und begab sich vorerst in das Büro des Betriebsrats. M*** und E*** folgten ihm und stellten sich vor dem Sozialraum auf. Zu Kursbeginn erschien der Kläger mit dem Betriebsratsvorsitzenden L***, der meinte, daß die Betriebsleiter doch nicht den Weg zum Sozialraum, in dem sich die Kaffeemaschine befinde, verstellen könnten. Der Kläger griff zwischen den beiden Betriebsleitern durch, öffnete die Tür, drängte Johann M*** in den Sozialraum und ging hinein.
Die von der Beklagten verständigte Gendarmerie traf den Kläger im Staplerfahrerkurs an. Auf die Aufforderung, mitzukommen, erwiderte der Kläger, daß er ohne Gewaltanwendung nicht mitgehe und erst nach dem Ende des Kurses auf dem Gendarmerieposten erscheinen werde.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß vorerst zu prüfen sei, ob ein Entlassungstatbestand vorliege, da in diesem Fall das Arbeitsverhältnis endgültig gelöst worden und die Kündigungsanfechtung gegenstandlos geworden sei. Der Kläger habe sich zweimal durch Anwendung körperlicher Gewalt gegen einen Betriebsleiterkollegen und entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Arbeitgebers Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten der Beklagten verschafft und damit einen Entlassungsgrund im Sinne des § 27 AngG verwirklicht.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß vorerst zu prüfen sei, ob ein Entlassungstatbestand vorliege, da in diesem Fall das Arbeitsverhältnis endgültig gelöst worden und die Kündigungsanfechtung gegenstandlos geworden sei. Der Kläger habe sich zweimal durch Anwendung körperlicher Gewalt gegen einen Betriebsleiterkollegen und entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Arbeitgebers Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten der Beklagten verschafft und damit einen Entlassungsgrund im Sinne des Paragraph 27, AngG verwirklicht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 30.000,- übersteige. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß es Voraussetzung einer erfolgreichen Anfechtung einer Entlassung nach § 106 Abs.2 ArbVG sei, daß ein Grund im Sinne des § 105 Abs.3 ArbVG vorliege und die Entlassung nicht gerechtfertigt sei. Nur wenn die Entlassung gerechtfertigt sei, müsse auf eine allfällige Sozialwidrigkeit nicht Bedacht genommen werden. Grundsätzlich bestehe, von Ausnahmsfällen abgesehen, kein Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung. Der Arbeitgeber könne eine Dienstfreistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist verfügen und ihn vom Betreten des Betriebes ausschließen. Die Suspendierung des Klägers und das Hausverbot seien nicht grundlos ausgesprochen worden, da es zu Konfrontationen des Klägers mit der Geschäftsleitung gekommen sei. Konfrontationen als unliebsame Zwischenfälle, die ein gedeihliches Arbeitsklima störten, rechtfertigten jedenfalls den Arbeitgeber, Anordnungen zu treffen, um solche Störungen des Arbeitslebens nach seiner Wahl hintanzuhalten. Dem Kläger wäre es freigestanden, die Zuhaltung des Arbeitsvertrages und die Aufhebung einer zu Unrecht verfügten Suspendierung zu verlangen. Solange das Verbot bestanden habe, hätte sich der Kläger an dieses halten müssen. Die zweimalige Nichtbefolgung der neuerlich ausgesprochenen Weisung, den Betrieb nicht mehr zu betreten in der deutlich erkennbaren Absicht, sich auch in Zukunft nicht daran zu halten, und die zweimalige Anwendung von Gewalt, um sich den Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten der Beklagten zu verschaffen, erfülle die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes der beharrlichen Verletzung gerechtfertigter Anordnungen des Arbeitgebers nach § 27 Z 4 AngG.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 30.000,- übersteige. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß es Voraussetzung einer erfolgreichen Anfechtung einer Entlassung nach Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG sei, daß ein Grund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG vorliege und die Entlassung nicht gerechtfertigt sei. Nur wenn die Entlassung gerechtfertigt sei, müsse auf eine allfällige Sozialwidrigkeit nicht Bedacht genommen werden. Grundsätzlich bestehe, von Ausnahmsfällen abgesehen, kein Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung. Der Arbeitgeber könne eine Dienstfreistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist verfügen und ihn vom Betreten des Betriebes ausschließen. Die Suspendierung des Klägers und das Hausverbot seien nicht grundlos ausgesprochen worden, da es zu Konfrontationen des Klägers mit der Geschäftsleitung gekommen sei. Konfrontationen als unliebsame Zwischenfälle, die ein gedeihliches Arbeitsklima störten, rechtfertigten jedenfalls den Arbeitgeber, Anordnungen zu treffen, um solche Störungen des Arbeitslebens nach seiner Wahl hintanzuhalten. Dem Kläger wäre es freigestanden, die Zuhaltung des Arbeitsvertrages und die Aufhebung einer zu Unrecht verfügten Suspendierung zu verlangen. Solange das Verbot bestanden habe, hätte sich der Kläger an dieses halten müssen. Die zweimalige Nichtbefolgung der neuerlich ausgesprochenen Weisung, den Betrieb nicht mehr zu betreten in der deutlich erkennbaren Absicht, sich auch in Zukunft nicht daran zu halten, und die zweimalige Anwendung von Gewalt, um sich den Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten der Beklagten zu verschaffen, erfülle die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes der beharrlichen Verletzung gerechtfertigter Anordnungen des Arbeitgebers nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.