Rechtssatz RS0028415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028415
Entscheidungsdatum
27.04.1988
Norm
ABGB §1158 III
AngG §20 II
Rechtssatz
Auch wenn der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist verzichtet, ändert sich am Bestand des Arbeitsverhältnisses nichts. Der Arbeitnehmer behält nicht nur seinen Entgeltanspruch, sondern es bleiben ihm auch die übrigen durch die Freistellung berührten Rechte gewahrt.
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Dienstleistung, Lohn, Gehalt,
Fortzahlung, Frist, Auflösung, Ende, Beendigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028415
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00074_8800000_001