Begründung:
Der Kläger war bei der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin seit 1966 in Definitivstellung beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet die zwischen dem Betriebsrat der Z***** Wien abgeschlossene Betriebsvereinbarung Anwendung. Diese enthält ua folgende Bestimmungen:
§ 14 Definitive AnstellungParagraph 14, Definitive Anstellung
(1) Unter definitiver Anstellung ist die Übernahme in ein unkündbares Dienstverhältnis, mit dem die Pensionsberechtigung im Sinne der Pensionsordnung verbunden ist, zu verstehen ... Ein solches Dienstverhältnis kann nur nach den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung aufgelöst werden.
(1) § 59 Dienstentlassung(1) Paragraph 59, Dienstentlassung
(1) Mit Ausnahme der in Abs 2 angeführten Fälle kann eine Dienstentlassung von definitiv Angestellten nur aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses erfolgen.(1) Mit Ausnahme der in Absatz 2, angeführten Fälle kann eine Dienstentlassung von definitiv Angestellten nur aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses erfolgen.
§ 149 DisziplinarstrafenParagraph 149, Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind:
i) die Dienstentlassung
(3) Die im Abs 1 lit g), h) und i) genannten Disziplinarstrafen können nur verhängt werden, wenn(3) Die im Absatz eins, Litera g,), h) und i) genannten Disziplinarstrafen können nur verhängt werden, wenn
a) Pflichtverletzungen vorliegen, die unter die Begriffsbestimmungen des § 27 AngG fallena) Pflichtverletzungen vorliegen, die unter die Begriffsbestimmungen des Paragraph 27, AngG fallen
Die Disziplinarkommission der Z***** Wien AG sprach nach mündlicher Verhandlung vom 6.9.1991 mit Disziplinarerkenntnis aus, daß der Kläger zwei Tatbestände des § 27 AngG und zwar Untreue und Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht habe und erkannte auf die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung. Diese Entscheidung wurde über Berufung des Klägers mit Erkenntnis der Disziplinarberufungskommision vom 31.10.1991 vollinhaltlich bestätigt. Mit Schreiben vom 6.11.1991 sprach die Beklagte die Dienstentlassung des Klägers aus. Der Angestelltenbetriebsrat der Beklagten stimmte mit Schreiben vom 8.11.1991 der Entlassung des Klägers zu.Die Disziplinarkommission der Z***** Wien AG sprach nach mündlicher Verhandlung vom 6.9.1991 mit Disziplinarerkenntnis aus, daß der Kläger zwei Tatbestände des Paragraph 27, AngG und zwar Untreue und Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht habe und erkannte auf die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung. Diese Entscheidung wurde über Berufung des Klägers mit Erkenntnis der Disziplinarberufungskommision vom 31.10.1991 vollinhaltlich bestätigt. Mit Schreiben vom 6.11.1991 sprach die Beklagte die Dienstentlassung des Klägers aus. Der Angestelltenbetriebsrat der Beklagten stimmte mit Schreiben vom 8.11.1991 der Entlassung des Klägers zu.
Der Kläger begehrt, die mit Schreiben vom 6.11.1991 ausgesprochene Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären, sowie die Feststellung, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen über den 7.11.1991 hinaus aufrecht bestehe. Darüber hinaus begehrte er die Zahlung von 253.135,62 S brutto sA. Er habe keine Entlassungsgründe gesetzt; die Entlassung sei daher zu Unrecht erfolgt. Im Hinblick auf seine unkündbare Stellung und die Tatsache, daß eine Kündigung in jedem Fall sozialwidrig wäre, bestehe das Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht. Auch die vor Ausspruch der Entlassung erfolgte Suspendierung sei nicht berechtigt erfolgt; die damit verbundene Gehaltskürzung sei rechtswidrig gewesen; es bestehe daher ein Anspruch des Klägers auf die Nachzahlung der Bezugsdifferenz.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger sei nach ordnungsgemäßer Durchführung eines Disziplinarverfahrens und nach Fällung einer von der Disziplinarberufungskommission bestätigten Disziplinarentscheidung, mit der auf Entlassung erkannt worden sei, entlassen worden. Alle von der Betriebsvereinbarung für die Zulässigkeit der Entlassung normierten Erfordernisse seien sohin erfüllt. Da der Betriebsrat seine Zustimmung zur Entlassung erklärt habe, komme auch eine Anfechtung der Entlassung nach § 106 Abs 2 ArbVG nicht in Frage. Dem Begehren des Klägers komme daher schon aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Im übrigen habe sich der Kläger verschiedene Malversationen zuschulden kommen lassen, die die Entlassung rechtfertigten. Das Zahlungsbegehren werde auch der Höhe nach bestritten.Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger sei nach ordnungsgemäßer Durchführung eines Disziplinarverfahrens und nach Fällung einer von der Disziplinarberufungskommission bestätigten Disziplinarentscheidung, mit der auf Entlassung erkannt worden sei, entlassen worden. Alle von der Betriebsvereinbarung für die Zulässigkeit der Entlassung normierten Erfordernisse seien sohin erfüllt. Da der Betriebsrat seine Zustimmung zur Entlassung erklärt habe, komme auch eine Anfechtung der Entlassung nach Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG nicht in Frage. Dem Begehren des Klägers komme daher schon aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Im übrigen habe sich der Kläger verschiedene Malversationen zuschulden kommen lassen, die die Entlassung rechtfertigten. Das Zahlungsbegehren werde auch der Höhe nach bestritten.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den ersten Punkt des Klagebegehrens ein und wies mit Teilurteil das Begehren des Klägers, die mit Schreiben vom 6.11.1991 ausgesprochene Entlassung für unwirksam zu erklären und der beklagten Partei gegenüber festzustellen, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen über den 7.11.1991 hinaus aufrecht sei, ab. Es liege eine rechtskräftige Entscheidung der Disziplinarberufungskommision vor, mit der die Dienstentlassung ausgesprochen worden sei; der Betriebsrat habe der Entlassung zugestimmt. Die unter Anwendung der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung ausgesprochene Entlassung sei daher wirksam. Eine Anfechtung gemäß § 106 Abs 2 ArbVG sei ausgeschlossen, weil der Betriebsrat der Maßnahme zugestimmt habe.Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den ersten Punkt des Klagebegehrens ein und wies mit Teilurteil das Begehren des Klägers, die mit Schreiben vom 6.11.1991 ausgesprochene Entlassung für unwirksam zu erklären und der beklagten Partei gegenüber festzustellen, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen über den 7.11.1991 hinaus aufrecht sei, ab. Es liege eine rechtskräftige Entscheidung der Disziplinarberufungskommision vor, mit der die Dienstentlassung ausgesprochen worden sei; der Betriebsrat habe der Entlassung zugestimmt. Die unter Anwendung der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung ausgesprochene Entlassung sei daher wirksam. Eine Anfechtung gemäß Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG sei ausgeschlossen, weil der Betriebsrat der Maßnahme zugestimmt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es trat im wesentlichen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes bei und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige. Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens sähen als Voraussetzung der Entlassung zum einen ohnedies einen Instanzenzug vor; zum anderen habe der Betriebsrat die Möglichkeit, im Zug der Beratungsfrist des § 106 Abs 1 ArbVG den Inhalt des Diziplinarerkenntnisses in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen, um die Entlassung gegebenenfalls anzufechten. Das Vorbringen, es liege ein vertraglicher Ausschluß der freien Kündbarkeit vor, der wie ein gesetzlicher Kündigungsschutz wirke, sei nicht zielführend, da Gegenstand des Verfahrens keine Kündigung, sondern eine Entlassung sei, die ungeachtet der Definitivstellung unter bestimmten Voraussetzungen offenstehe.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es trat im wesentlichen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes bei und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige. Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens sähen als Voraussetzung der Entlassung zum einen ohnedies einen Instanzenzug vor; zum anderen habe der Betriebsrat die Möglichkeit, im Zug der Beratungsfrist des Paragraph 106, Absatz eins, ArbVG den Inhalt des Diziplinarerkenntnisses in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen, um die Entlassung gegebenenfalls anzufechten. Das Vorbringen, es liege ein vertraglicher Ausschluß der freien Kündbarkeit vor, der wie ein gesetzlicher Kündigungsschutz wirke, sei nicht zielführend, da Gegenstand des Verfahrens keine Kündigung, sondern eine Entlassung sei, die ungeachtet der Definitivstellung unter bestimmten Voraussetzungen offenstehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagestattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 ASGG hat das Berufungsgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt. Gemäß § 46 Abs 1 Z 2 ASGG ist die Revision jedenfalls zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt; dementsprechend hat in diesen Fällen ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zu entfallen (§ 45 Abs 1 Z 2 ASGG).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG hat das Berufungsgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG ist die Revision jedenfalls zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt; dementsprechend hat in diesen Fällen ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zu entfallen (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt. Gegen das berufungsgerichtliche Urteil ist daher die ordentliche Revision zulässig. Dem irrtümlichen Hinweis auf "die Unzulässigkeit der Revision" in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes, dem jede Grundlage im Spruch der Entscheidung fehlt, kommt keine Bedeutung zu. Es erübrigt sich daher auf die Zulassungsbeschwerde der Revision einzugehen.