Begründung:
Mit Verlagsvertrag vom 4.3.1952 räumte - der noch im selben Jahr verstorbene - Raimund K***** dem Verleger Hans M***** das unbeschränkte Verlagsrecht ua an den Werken "Lebenserkenntnis Band II" und "Forschungsreise nach Palästina und Ägypten" ein. Darin wurde ua bestimmt, daß der Verleger das alleinige Recht hat, sämtliche alleinige von Raimund K***** auf der Forschungsreise aufgenommenen Lichtbilder zu verwerten und der Verlagsvertrag auch für die beiderseitigen Erben und Rechtsnachfolger gilt.
Erst im Jahr 1976 erschien im Verlag der Klägerin das Buch "Lebenserkenntnis Band II" mit dem Untertitel "Tatsachenbericht über die Menschwerdung Gottes, dessen Lehren und sein Wirken", als dessen Verfasser Raimund K***** genannt wird. Für dieses Buch hatte Raimund K***** das vom Vater des Zweitbeklagten, Josef G***** sen, in den Jahren 1934 bis 1935 verfaßte Manuskript mit dem Arbeitstitel "Es geht alle an" verwendet, von dem er - unter Anbringung verschiedener Änderungen - Typoskripte angefertigt hatte. Knapp vor seinem Tod übergab Raimund K***** eines dieser Typoskripte Josef G***** sen; das Originalmanuskript gab er jedoch nicht zurück. Weder der im Jahr 1975 verstorbene Josef G***** sen noch seine Rechtsnachfolger haben zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes "Lebenserkenntnis Band II" ihre Zustimmung erteilt.
Am 3.6.1958 beauftragte Josef G***** sen den Zweitbeklagten, die Herausgabe seiner unverfälschten Schrift zu veranlassen und weiterhin auf Ausfolgung des Originalmanuskriptes zu dringen. Josef G***** sen überarbeitete das von Raimund K***** zurückgestellte Typoskript mit dem Ziel, es in den Zustand seines Originalmanuskripts zurückzuversetzen. Auf dieser Grundlage, ergänzt um weiteres Material, das ebenfalls Josef G***** sen erstellt hatte, gaben der Erst- und der Zweitbeklagte im Jahr 1989 das Buch "Der Friede sei mit Euch" im Verlag des Drittbeklagten heraus.
Beide Bücher enthalten teils wörtlich übereinstimmende, teils nur geringfügig voneinander abweichende Textstellen.
Inwieweit das Buch "Lebenserkenntnis Band II", insbesondere in den vom Erstgericht angeführten Textstellen, vom Manuskript Josef G*****s sen und vom Typoskript, das er für die Rekonstruktion seines Manuskriptes benutzt hatte, abweicht, und wie sich das Buch "Der Friede sei mit Euch" zum überarbeiteten Typoskript im Detail verhält, konnte nicht festgestellt werden.
Im Jahr 1986 erschien im Verlag der Klägerin der Bildband "Forschungsreise nach Palästina und Ägypten". Sowohl in diesem Bildband als auch im Buch "Der Friede sei mit Euch" sind die nachstehend wiedergegebenen acht Fotografien enthalten, die Raimund K***** auf einer gemeinsam mit Josef G***** sen im Jahr 1936 unternommenen Reise nach Palästina aufgenommen hat. Für die Abbildungen im Buch "Der Friede sei mit Euch" wurden Originalabzüge verwendet, die Raimund K***** Josef G***** sen übergeben hatte:
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im Buch "Lebenserkenntnis Band II" enthaltene Textstellen und im Buch "Forschungsreise nach Palästina und Ägypten" enthaltene Fotografien (im geschäftlichen Verkehr) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten bzw vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen; diese Unterlassungsverpflichtung erstrecke sich insbesondere auf das Buch "Der Friede sei mit Euch".
Das Buch "Lebenserkenntnis Band II" und den Bildband "Forschungsreise nach Palästina und Ägypten" habe Raimund K***** verfaßt; auch sämtliche im Bildband veröffentlichten Lichtbilder seien von ihm aufgenommen worden. Die von Raimund K***** dem Verleger Hans M***** übertragenen Verlagsrechte seien durch Unternehmenserwerb auf die Klägerin übergegangen. Erst die Klägerin habe beide Bücher herausgegeben; in beiden sei Raimund K***** als Verfasser genannt, wobei jeweils auf die "Copyright-Registrierung" hingewiesen worden sei. Zahlreiche Textstellen des Buches "Der Friede sei mit Euch" seien dem Buch "Lebenserkenntnis Band II" und die darin enthaltenen acht Abbildungen dem Buch "Forschungsreise nach Palästina und Ägypten" ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin entnommen worden. Der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte hätten damit als Herausgeber und der Drittbeklagte als Verleger dieses Buches in die der Klägerin nach dem UrhG zustehenden Ausschließlichkeitsrechte eingegriffen. Die von den Beklagten verwendeten Fotografien seien Lichtbildwerke. Die Behauptung der Beklagten, daß Josef G***** sen Urheber "des gegenständlichen Sprachwerkes" sei, treffe nicht zu; vielmehr habe es Raimund K***** "zur Gänze formuliert". Dabei habe er sich des Josef G***** sen lediglich als "Mittler" bedient, um solcherart die dem Schriftwerk zugrunde liegenden inhaltlichen Informationen "von jenseitigen Geisteswesen" zu erhalten. Im Verkehr mit dem Jenseits sei aber stets der Fragende maßgebend, der den Mittler nur als willenloses Werkzeug benütze. "Die jenseitigen Geisteswesen hätten im Bewußtsein des Mittlers Josef G***** sen nicht die dazu notwendigen, vielseitig und reichhaltig gespeicherten Wissensschätze vorgefunden, die für schriftliche Aufzeichnungen der vorliegenden Form Voraussetzung wären." Raimund K***** habe das Manuskript für das vorliegende Druckwerk selbst gestaltet; er habe die von Josef G***** sen lediglich als "Mittler" dargebotenen Informationen "im Detail hinterfragt, um sodann vom jenseitigen Geisteswesen die grundsätzliche und lückenlose Beantwortung zu erhalten". Josef G***** sen sei erst nach seiner Ausbildung zum "Medium" durch Raimund K***** in der Lage gewesen, in Trance Stimmen aus dem Jenseits wahrzunehmen, die er dann zu Papier gebracht habe. Das seien immer unzusammenhängende Tatsachen aus dem Leben Christi und der Jünger gewesen. Eine wissenschaftlich-philosophische Bearbeitung sei diesen Aufzeichnungen nicht zugrunde gelegen. Erst Raimund K***** habe diese Aufzeichnungen gesichtet, geordnet und entsprechend wissenschaftlich bearbeitet. Das Manuskript Raimund K*****s für das Buch "Lebenserkenntnis Band II" enthalte zwar Zitate aus den handschriftlichen Aufzeichnungen Josef G*****s, soweit das zur Dokumentation philosophisch-wissenschaftlicher Ergebnisse notwendig gewesen sei; damit sei Josef G***** einverstanden gewesen. Durch diese Bearbeitung sei ein völlig neues Werk entstanden; die Urheberrechte daran stünden Raimund K***** allein zu. Zumindest spreche aber die gesetzliche Vermutung des § 12 UrhG für die Urheberschaft Raimund K*****s an dem Werk "Lebenserkenntnis Band II". Den Beklagten falle durch ihr Verhalten nicht nur eine Urheberrechtsverletzung zur Last; sie hätten die Leistungen Raimund K*****s auch in schmarotzerischer Weise ausgebeutet.Das Buch "Lebenserkenntnis Band II" und den Bildband "Forschungsreise nach Palästina und Ägypten" habe Raimund K***** verfaßt; auch sämtliche im Bildband veröffentlichten Lichtbilder seien von ihm aufgenommen worden. Die von Raimund K***** dem Verleger Hans M***** übertragenen Verlagsrechte seien durch Unternehmenserwerb auf die Klägerin übergegangen. Erst die Klägerin habe beide Bücher herausgegeben; in beiden sei Raimund K***** als Verfasser genannt, wobei jeweils auf die "Copyright-Registrierung" hingewiesen worden sei. Zahlreiche Textstellen des Buches "Der Friede sei mit Euch" seien dem Buch "Lebenserkenntnis Band II" und die darin enthaltenen acht Abbildungen dem Buch "Forschungsreise nach Palästina und Ägypten" ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin entnommen worden. Der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte hätten damit als Herausgeber und der Drittbeklagte als Verleger dieses Buches in die der Klägerin nach dem UrhG zustehenden Ausschließlichkeitsrechte eingegriffen. Die von den Beklagten verwendeten Fotografien seien Lichtbildwerke. Die Behauptung der Beklagten, daß Josef G***** sen Urheber "des gegenständlichen Sprachwerkes" sei, treffe nicht zu; vielmehr habe es Raimund K***** "zur Gänze formuliert". Dabei habe er sich des Josef G***** sen lediglich als "Mittler" bedient, um solcherart die dem Schriftwerk zugrunde liegenden inhaltlichen Informationen "von jenseitigen Geisteswesen" zu erhalten. Im Verkehr mit dem Jenseits sei aber stets der Fragende maßgebend, der den Mittler nur als willenloses Werkzeug benütze. "Die jenseitigen Geisteswesen hätten im Bewußtsein des Mittlers Josef G***** sen nicht die dazu notwendigen, vielseitig und reichhaltig gespeicherten Wissensschätze vorgefunden, die für schriftliche Aufzeichnungen der vorliegenden Form Voraussetzung wären." Raimund K***** habe das Manuskript für das vorliegende Druckwerk selbst gestaltet; er habe die von Josef G***** sen lediglich als "Mittler" dargebotenen Informationen "im Detail hinterfragt, um sodann vom jenseitigen Geisteswesen die grundsätzliche und lückenlose Beantwortung zu erhalten". Josef G***** sen sei erst nach seiner Ausbildung zum "Medium" durch Raimund K***** in der Lage gewesen, in Trance Stimmen aus dem Jenseits wahrzunehmen, die er dann zu Papier gebracht habe. Das seien immer unzusammenhängende Tatsachen aus dem Leben Christi und der Jünger gewesen. Eine wissenschaftlich-philosophische Bearbeitung sei diesen Aufzeichnungen nicht zugrunde gelegen. Erst Raimund K***** habe diese Aufzeichnungen gesichtet, geordnet und entsprechend wissenschaftlich bearbeitet. Das Manuskript Raimund K*****s für das Buch "Lebenserkenntnis Band II" enthalte zwar Zitate aus den handschriftlichen Aufzeichnungen Josef G*****s, soweit das zur Dokumentation philosophisch-wissenschaftlicher Ergebnisse notwendig gewesen sei; damit sei Josef G***** einverstanden gewesen. Durch diese Bearbeitung sei ein völlig neues Werk entstanden; die Urheberrechte daran stünden Raimund K***** allein zu. Zumindest spreche aber die gesetzliche Vermutung des Paragraph 12, UrhG für die Urheberschaft Raimund K*****s an dem Werk "Lebenserkenntnis Band II". Den Beklagten falle durch ihr Verhalten nicht nur eine Urheberrechtsverletzung zur Last; sie hätten die Leistungen Raimund K*****s auch in schmarotzerischer Weise ausgebeutet.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Das Werk "Lebenserkenntnis Band II" stamme nicht von Raimund K*****, sondern vom Vater des Zweitbeklagten Josef G***** sen. Dieser habe sich, obgleich er nur eine einfache Schulbildung genossen habe, zeit seines Lebens mit der Ergründung der Zusammenhänge und der Wahrheit des Lebens befaßt. Im Jahr 1934 habe er mit der Niederschrift eines Werkes über das Leben und Wirken Christi begonnen. Das Manuskript habe er Raimund K***** zu dem ausschließlichen Zweck übergeben, Korrekturen stilistischer und orthographischer Art anzubringen. Als Josef G***** sen im Jahr 1938 die Rückgabe seines Manuskripts verlangt habe, habe das Raimund K***** mit dem Hinweis verweigert, daß er es vernichtet habe. Es sei Josef G***** sen jedoch gelungen, knapp vor dem Tod Raimund K*****s einen Durchschlag einer maschingeschriebenen Abschrift seines korrigierten Manuskriptes zu erhalten. Abgesehen von den Korrekturen habe Raimund K***** auch Änderungen vorgenommen, die sich in erster Linie auf einige Aspekte der geistigen Grundlagen, nicht aber auf Inhalte und die gewählten Formulierungen bezogen hätten. Als der Zweitbeklagte von dem zwischen Raimund K***** und Hans M***** geschlossenen Verlagsvertrag erfahren habe, habe er Hans M***** über den wahren Sachverhalt aufgeklärt und die Veröffentlichung des Werkes "Lebenserkenntnis Band II" untersagt. Das Werk sei dann erst nach dem Tod Josef G*****s sen erschienen. Josef G***** sen habe den Zweitbeklagten bereits am 3.6.1958 beauftragt, die Herausgabe seiner unverfälschten Schriften zu veranlassen. Der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte hätten dem Wunsch Josef G*****s sen entsprechend dessen Werk unverfälscht und unter der richtigen Autorenbezeichnung herausgegeben. Grundlage dieser Ausgabe sei das von Josef G***** sen selbst an Hand der von Raimund K***** erhaltenen korrigierten Abschrift seines Manuskriptes rekonstruierte Originalmanuskript gewesen.
Nach einer im Jahr 1936 gemeinsam unternommenen Reise habe Raimund K***** die von ihm - nach Anweisungen Josef G*****s sen - aufgenommenen Lichtbilder diesem zur freien Verwendung übergeben. Dabei handle es sich nicht um Lichtbildwerke, sondern um Lichtbilder im Sinne der §§ 73 ff UrhG, deren Schutzfrist bereits längst abgelaufen sei. Die Reproduktion für das Buch "Der Friede sei mit Euch" sei mit Hilfe der vorhandenen Originalabzüge vorgenommen worden.Nach einer im Jahr 1936 gemeinsam unternommenen Reise habe Raimund K***** die von ihm - nach Anweisungen Josef G*****s sen - aufgenommenen Lichtbilder diesem zur freien Verwendung übergeben. Dabei handle es sich nicht um Lichtbildwerke, sondern um Lichtbilder im Sinne der Paragraphen 73, ff UrhG, deren Schutzfrist bereits längst abgelaufen sei. Die Reproduktion für das Buch "Der Friede sei mit Euch" sei mit Hilfe der vorhandenen Originalabzüge vorgenommen worden.
Die Klägerin sei aber auch aktiv nicht legitimiert, weil die gemäß § 27 Abs 2 UrhG erforderliche Zustimmung des Urhebers zum Übergang der Verlagsrechte auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin Hans M*****s nicht vorliege. Außerdem habe die Klägerin die behauptete Rechtsnachfolge nicht ausreichend bescheinigt.Die Klägerin sei aber auch aktiv nicht legitimiert, weil die gemäß Paragraph 27, Absatz 2, UrhG erforderliche Zustimmung des Urhebers zum Übergang der Verlagsrechte auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin Hans M*****s nicht vorliege. Außerdem habe die Klägerin die behauptete Rechtsnachfolge nicht ausreichend bescheinigt.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Raimund K***** habe für das Buch "Lebenserkenntnis Band II" unbestrittenermaßen das Manuskript Josef G*****s sen verwendet und es dabei auch verändert. Er wäre jedenfalls auch dann nicht Urheber dieses Manuskripts, wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, daß Josef G***** sen sein Manuskript - nach Ausbildung durch Raimund K***** zum "Medium" - in Trance nach Eingebungen von jenseitigen Wesen geschrieben hätte. Die Entstehung des Urheberrechts knüpfe nämlich nicht an das Schöpfungsbewußtsein, sondern an den Schöpfungsakt, der in Ansehung dieses Manuskripts zweifellos Josef G***** sen zuzuschreiben sei. Die zugestandene Verwendung dieses Manuskripts durch Raimund K***** für das Buch "Lebenserkenntnis Band II" könnte eine Bearbeitung oder im Vergleich zum benützten Werk auch ein selbständiges Werk sein. Welche dieser Varianten zutreffe, könne aber nur durch einen Gesamtvergleich beider Bücher mit dem Originalmanuskript Josef G*****s beurteilt werden. Damit lasse sich aber auch nicht sagen, ob die festgestellten, im wesentlichen übereinstimmenden Textstellen aus dem Buch "Der Friede sei mit Euch" dem Buch "Lebenserkenntnis Band II" entnommen worden oder schon im Manuskript Josef G*****s sen enthalten gewesen seien. Da aber die Klägerin die Beweislast für den behaupteten Eingriff treffe, finde das Unterlassungsbegehren im Urheberrecht keine Stütze. Aus demselben Grund scheide auch eine "sklavische Nachahmung" im Sinne des § 1 UWG aus.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Raimund K***** habe für das Buch "Lebenserkenntnis Band II" unbestrittenermaßen das Manuskript Josef G*****s sen verwendet und es dabei auch verändert. Er wäre jedenfalls auch dann nicht Urheber dieses Manuskripts, wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, daß Josef G***** sen sein Manuskript - nach Ausbildung durch Raimund K***** zum "Medium" - in Trance nach Eingebungen von jenseitigen Wesen geschrieben hätte. Die Entstehung des Urheberrechts knüpfe nämlich nicht an das Schöpfungsbewußtsein, sondern an den Schöpfungsakt, der in Ansehung dieses Manuskripts zweifellos Josef G***** sen zuzuschreiben sei. Die zugestandene Verwendung dieses Manuskripts durch Raimund K***** für das Buch "Lebenserkenntnis Band II" könnte eine Bearbeitung oder im Vergleich zum benützten Werk auch ein selbständiges Werk sein. Welche dieser Varianten zutreffe, könne aber nur durch einen Gesamtvergleich beider Bücher mit dem Originalmanuskript Josef G*****s beurteilt werden. Damit lasse sich aber auch nicht sagen, ob die festgestellten, im wesentlichen übereinstimmenden Textstellen aus dem Buch "Der Friede sei mit Euch" dem Buch "Lebenserkenntnis Band II" entnommen worden oder schon im Manuskript Josef G*****s sen enthalten gewesen seien. Da aber die Klägerin die Beweislast für den behaupteten Eingriff treffe, finde das Unterlassungsbegehren im Urheberrecht keine Stütze. Aus demselben Grund scheide auch eine "sklavische Nachahmung" im Sinne des Paragraph eins, UWG aus.
Die Schutzfrist für die im Jahr 1936 hergestellten Fotos, welche nicht als Lichtbildwerke anzusehen seien, sei bereits abgelaufen. Die Verwertung der Fotos durch die Beklagten verstoße aber auch nicht gegen § 1 UWG, weil sie für die Reproduktion vorhandene Originalabzüge und nicht die im Bildband veröffentlichten Vervielfältigungsstücke verwendet hätten.Die Schutzfrist für die im Jahr 1936 hergestellten Fotos, welche nicht als Lichtbildwerke anzusehen seien, sei bereits abgelaufen. Die Verwertung der Fotos durch die Beklagten verstoße aber auch nicht gegen Paragraph eins, UWG, weil sie für die Reproduktion vorhandene Originalabzüge und nicht die im Bildband veröffentlichten Vervielfältigungsstücke verwendet hätten.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Daß Raimund K***** ein Manuskript Josef G*****s sen für sein Buch "Lebenserkenntnis Band II" verwendet habe, beruhe nicht auf einer aktenwidrigen Annahme des Erstgerichtes. Der in einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichtshofes (GRUR Int 1991, 570) ausgesprochene Rechtsgedanke, daß die Entstehung des Urheberrechts nicht an das Schöpfungsbewußtsein sondern an den Schöpfungsakt anknüpfe und der urheberrechtliche Schutz der Formgebung und nicht der Idee folge, so daß ein Geisteswerk demjenigen Rechtssubjekt zuzurechnen sei, welches die zur Form gewordene Vorstellung erstmals zum Ausdruck bringt, weshalb es auch unerheblich sei, ob die Vorstellung bewußt oder unbewußt gebildet worden sei, sei auch auf das vergleichbare österreichische Recht anzuwenden. Führten somit medial, in Trance gehaltene Vorträge, die auf Eingebungen aus dem Jenseits beruhen sollen, zu einem Urheberrecht in der Person des vortragenden Mediums, so könne nichts anderes gelten, wenn ein solches Medium in Trance handschriftliche Niederschriften anfertige. Die Ansicht der Klägerin, daß Josef G***** sen lediglich als willenloses Werkzeug benutzt worden sei und bei der medialen Übermittlung geistiger Inhalte nur der "Fragende" (Raimund K*****), nicht aber das Medium Urheber sei, treffe daher nicht zu.
Die Klägerin habe zugegeben, daß eine von Josef G***** sen verfaßte schriftliche Unterlage für das Buch "Lebenserkenntnis Band II" verwendet worden sei. Das Erstgericht habe auch nicht den Begriff "Manuskript" mit einem bereits urheberrechtlich geschützten Werk gleichgesetzt sondern nur zum Ausdruck gebracht, daß nach den Verfahrensergebnissen ungeklärt sei, ob Raimund K***** auf der Grundlage eines Manuskriptes Josef G*****s sen überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk, eine Bearbeitung im Sinne des § 5 Abs 1 UrhG oder ein selbständiges Werk im Sinne des § 5 Abs 2 UrhG geschaffen habe. Billige man aber dem Buch "Lebenserkenntnis Band II" Werkcharakter zu, dann könne für die in Trance erzeugte eigentümliche geistige Schöpfung Josef G*****s sen nichts anderes gelten. Aus den wenigen von der Klägerin vorgelegten Teilen dieses Manuskriptes, welches immerhin 1000 Seiten umfaßt habe, könne nicht auf das Gegenteil geschlossen werden. Die Klägerin hätte jedenfalls bescheinigen müssen, daß das Buch "Lebenserkenntnis Band II" kein bloßes Plagiat, sondern entweder eine urheberrechtlich schutzfähige Bearbeitung im Sinne des § 5 Abs 1 UrhG oder eine selbständige Neuschöpfung im Sinne des § 5 Abs 2 UrhG sei. Das könne jedoch nur in einer Gesamtsicht beurteilt werden; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges scheide aus. Das Fehlen der entsprechenden Entscheidungsgrundlagen gehe zu Lasten der bescheinigungspflichtigen Klägerin: Nur diese wäre nach den Verfahrensergebnissen in der Lage gewesen, das Originalmanuskript Josef G*****s sen vorzulegen. Auch aus der gesetzlichen Vermutung des § 12 UrhG sei für die Klägerin nichts anderes zu gewinnen. Daß Raimund K***** im Buch als Autor genannt sei, könnte nur eine Vermutung für die Urheberschaft, nicht aber auch dafür gründen, daß ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk vorliege. Würde die gesetzliche Vermutung nach § 12 UrhG auch zu Gunsten eines allfälligen Plagiates wirken, wäre für die Klägerin ebenfalls nichts gewonnen, weil diese Bestimmung in gleicher Weise auf das Buch "Der Friede sei mit Euch" anzuwenden sei. Sei aber nicht bescheinigt, daß das Buch "Lebenserkenntnis Band II" ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei, ändere auch die gesetzliche Vermutung des § 12 UrhG nichts daran.Die Klägerin habe zugegeben, daß eine von Josef G***** sen verfaßte schriftliche Unterlage für das Buch "Lebenserkenntnis Band II" verwendet worden sei. Das Erstgericht habe auch nicht den Begriff "Manuskript" mit einem bereits urheberrechtlich geschützten Werk gleichgesetzt sondern nur zum Ausdruck gebracht, daß nach den Verfahrensergebnissen ungeklärt sei, ob Raimund K***** auf der Grundlage eines Manuskriptes Josef G*****s sen überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk, eine Bearbeitung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, UrhG oder ein selbständiges Werk im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG geschaffen habe. Billige man aber dem Buch "Lebenserkenntnis Band II" Werkcharakter zu, dann könne für die in Trance erzeugte eigentümliche geistige Schöpfung Josef G*****s sen nichts anderes gelten. Aus den wenigen von der Klägerin vorgelegten Teilen dieses Manuskriptes, welches immerhin 1000 Seiten umfaßt habe, könne nicht auf das Gegenteil geschlossen werden. Die Klägerin hätte jedenfalls bescheinigen müssen, daß das Buch "Lebenserkenntnis Band II" kein bloßes Plagiat, sondern entweder eine urheberrechtlich schutzfähige Bearbeitung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, UrhG oder eine selbständige Neuschöpfung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG sei. Das könne jedoch nur in einer Gesamtsicht beurteilt werden; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges scheide aus. Das Fehlen der entsprechenden Entscheidungsgrundlagen gehe zu Lasten der bescheinigungspflichtigen Klägerin: Nur diese wäre nach den Verfahrensergebnissen in der Lage gewesen, das Originalmanuskript Josef G*****s sen vorzulegen. Auch aus der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 12, UrhG sei für die Klägerin nichts anderes zu gewinnen. Daß Raimund K***** im Buch als Autor genannt sei, könnte nur eine Vermutung für die Urheberschaft, nicht aber auch dafür gründen, daß ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk vorliege. Würde die gesetzliche Vermutung nach Paragraph 12, UrhG auch zu Gunsten eines allfälligen Plagiates wirken, wäre für die Klägerin ebenfalls nichts gewonnen, weil diese Bestimmung in gleicher Weise auf das Buch "Der Friede sei mit Euch" anzuwenden sei. Sei aber nicht bescheinigt, daß das Buch "Lebenserkenntnis Band II" ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei, ändere auch die gesetzliche Vermutung des Paragraph 12, UrhG nichts daran.
Hinsichtlich des verneinten Lichtbildschutzes und der Unanwendbarkeit des § 1 UWG verwies das Berufungsgericht auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes.Hinsichtlich des verneinten Lichtbildschutzes und der Unanwendbarkeit des Paragraph eins, UWG verwies das Berufungsgericht auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes.