Rechtssatz RS0076508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076508
Entscheidungsdatum
18.10.1994
Rechtssatz
Gibt der urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte an einem ein Werk der Literatur in Anspruch nehmende Kläger zu, daß er bei der Verfassung des behaupteten Werkes Unterlagen eines Dritten benützt hat, welche nach außen den Anschein eines urheberrechtlich geschützten Sprachwerkes erwecken, dann muß er auch dartun, daß diese Unterlagen dennoch kein urheberrechtlich geschütztes Werk des anderen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076508
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00092_9400000_001