I./ Die Revision des Klägers ist unzulässig:römisch eins./ Die Revision des Klägers ist unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus;
es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; EvBl 1988/100;
Heller-Berger-Stix 648; Fasching IV 13 f und LB Rz 1709 ff). Fehlt die Beschwer zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel oder gar schon - wie hier - zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels, dann ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (SZ 49/22; EvBl 1988/100 uva; Heller-Berger-Stix aaO).Heller-Berger-Stix 648; Fasching römisch vier 13 f und LB Rz 1709 ff). Fehlt die Beschwer zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel oder gar schon - wie hier - zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels, dann ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (SZ 49/22; EvBl 1988/100 uva; Heller-Berger-Stix aaO).
Mit Recht hat schon das Gericht zweiter Instanz - ohne freilich daraus die zutreffende prozessuale Konsequenz zu
ziehen - ausgesprochen, daß sich der Kläger nicht dadurch beschwert erachten kann, daß sein Hauptbegehren (ohne Begründung) abgewiesen, gleichzeitig aber seinem Eventualbegehren stattgegeben worden ist. Es trifft zwar im allgemeinen zu, daß ein Kläger auch beim Obsiegen mit dem Eventualbegehren durch die Abweisung des Hauptbegehrens beschwert ist (SpR 32 neu = SZ 24/264); das kann aber nicht in dem - völlig atypischen - Fall gelten, daß dem Kläger mit dem Eventualbegehren ohnehin all das zugesprochen wird, was Gegenstand des Hauptbegehrens war. In einem solchen Fall wurde ja in Wahrheit - ungeachtet der Formulierung des Urteilsspruches - dem Hauptbegehren stattgegeben und - sofern das Eventualbegehren umfassender war - dem Kläger darüber hinaus noch mehr zugesprochen.
Gerade das trifft hier zu: Da der Beklagten von den Vorinstanzen die Ankündigung verboten wurde, daß anstelle eines auf der Marke angekündigten höheren Normalpreises durch Verwertung der Marke und eines beigegebenen Bestellscheins nur ein Pauschalpreis von S 66,-- gezahlt werden müsse, kann der Kläger in Hinkunft auch dann gegen die Beklagte Exekution führen, wenn sie abermals - wie im Hauptbegehren ausdrücklich angeführt - ankündigen sollte, "daß für 3, 4, 5 oder 6 Schönheitsprodukte zum Kennenlernen anstelle eines um mehr als 20 % höheren Normalpreises nur ein Preis von S 66,-- gezahlt werden müsse". Der Kläger hat damit nicht nur das Verbot einer Werbeaktion erwirkt, die genau der in der Klage beanstandeten entspricht; der von ihm angefochtene Unterlassungsausspruch der Vorinstanzen geht sogar noch weiter. Auf seine formelle Beschwer kann sich der Kläger, dessen Hauptbegehren damit voll entsprochen wurde, also nicht berufen (vgl Fasching III, 654).Gerade das trifft hier zu: Da der Beklagten von den Vorinstanzen die Ankündigung verboten wurde, daß anstelle eines auf der Marke angekündigten höheren Normalpreises durch Verwertung der Marke und eines beigegebenen Bestellscheins nur ein Pauschalpreis von S 66,-- gezahlt werden müsse, kann der Kläger in Hinkunft auch dann gegen die Beklagte Exekution führen, wenn sie abermals - wie im Hauptbegehren ausdrücklich angeführt - ankündigen sollte, "daß für 3, 4, 5 oder 6 Schönheitsprodukte zum Kennenlernen anstelle eines um mehr als 20 % höheren Normalpreises nur ein Preis von S 66,-- gezahlt werden müsse". Der Kläger hat damit nicht nur das Verbot einer Werbeaktion erwirkt, die genau der in der Klage beanstandeten entspricht; der von ihm angefochtene Unterlassungsausspruch der Vorinstanzen geht sogar noch weiter. Auf seine formelle Beschwer kann sich der Kläger, dessen Hauptbegehren damit voll entsprochen wurde, also nicht berufen vergleiche Fasching römisch drei, 654).
Auch eine materielle Beschwer des Klägers, dh eine Schmälerung seiner Rechte, ist aber nicht zu sehen: Der Kläger erblickt sie darin, daß er bei einem künftigen Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot nicht klagen und daher auch keine Urteilsveröffentlichung erreichen könnte. Dem ist zu erwidern, daß der Kläger in einem solchen Fall sogleich Exekution nach § 355 EO führen und damit ein Zuwiderhandeln der Beklagten viel rascher abstellen kann als durch eine neue Klage; die von den Vorinstanzen bewilligte Urteilsveröffentlichung führt schon jetzt zur Aufklärung des Publikums darüber, daß alle im Unterlassungsausspruch näher bezeichneten Verstöße wettbewerbswidrig sind. Im übrigen stünde einer neuen Klage mangels Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes - nämlich des konkreten Wettbewerbsverstoßes - nicht der Einwand der Rechtskraft (sowie der Streitanhängigkeit) im Wege (JBl 1981, 41); dem Kläger könnte allerdings die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels (ÖBl.1979,81; JBl 1981, 41 ua) entgegengehalten werden. Ob er diesen Einwand im Einzelfall unter gewissen Umständen mit dem Hinweis auf ein besonderes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung entkräften könnte, ist hier nicht zu untersuchen; sollte nämlich diese Möglichkeit bestehen, dann wäre im vorliegenden Fall das rechtliche Interesse des Klägers an der Erlassung des (engeren) Hauptbegehrens umso mehr zu verneinen. Aus diesen Erwägungen war die Revision des Klägers als unzulässig zurückzuweisen.Auch eine materielle Beschwer des Klägers, dh eine Schmälerung seiner Rechte, ist aber nicht zu sehen: Der Kläger erblickt sie darin, daß er bei einem künftigen Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot nicht klagen und daher auch keine Urteilsveröffentlichung erreichen könnte. Dem ist zu erwidern, daß der Kläger in einem solchen Fall sogleich Exekution nach Paragraph 355, EO führen und damit ein Zuwiderhandeln der Beklagten viel rascher abstellen kann als durch eine neue Klage; die von den Vorinstanzen bewilligte Urteilsveröffentlichung führt schon jetzt zur Aufklärung des Publikums darüber, daß alle im Unterlassungsausspruch näher bezeichneten Verstöße wettbewerbswidrig sind. Im übrigen stünde einer neuen Klage mangels Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes - nämlich des konkreten Wettbewerbsverstoßes - nicht der Einwand der Rechtskraft (sowie der Streitanhängigkeit) im Wege (JBl 1981, 41); dem Kläger könnte allerdings die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels (ÖBl.1979,81; JBl 1981, 41 ua) entgegengehalten werden. Ob er diesen Einwand im Einzelfall unter gewissen Umständen mit dem Hinweis auf ein besonderes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung entkräften könnte, ist hier nicht zu untersuchen; sollte nämlich diese Möglichkeit bestehen, dann wäre im vorliegenden Fall das rechtliche Interesse des Klägers an der Erlassung des (engeren) Hauptbegehrens umso mehr zu verneinen. Aus diesen Erwägungen war die Revision des Klägers als unzulässig zurückzuweisen.
II./ Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Beklagte mit der beanstandeten Werbeaktion gegen das Rabattgesetz verstoßen hat, ist zu billigen. Nach § 1 Abs 2 RabG gelten als Preisnachlässe im Sinne dieses Gesetzes Nachlässe von Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, sowie Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Der wesentliche Unterschied zwischen einem solchen nach dem Rabattgesetz zu beurteilenden Preisnachlaß und einer rabattrechtlich unbedenklichen generellen Preissenkung liegt darin, daß der Rabatt ein individueller, Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen im Sinne des § 1 Abs 2 RabG angekündigter oder gewährter Nachlaß von den sonst geforderten Normalpreisen ist, die der Unternehmer selbst gegenüber dem Letztverbraucher als seine Preise kenntlich macht oder regelmäßig von ihm verlangt. Wird der frühere Normalpreis gegenüber allen Interessenten durch einen neuen, niedrigeren Normalpreis ersetzt, dann liegt eine generelle Preissenkung vor; steht dagegen dem unverändert gebliebenen Normalpreis des Unternehmers ein individueller, durch einen entsprechenden Nachlaß im Einzelfall gewonnener Ausnahmepreis gegenüber, dann ist eine Rabattgewährung im Sinn des § 1 Abs 2 RabG anzunehmen (SZ 53/50; ÖBl. 1987, 105 uva). Der Begriff der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; es genügt eine Gemeinsamkeit äußerer Umstände (ÖBl 1983, 91; ÖBl 1987, 105 ua). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmer einen Nachlaß von seinem Normalpreis oder einen Sonderpreis ankündigt oder gewährt, ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich (SZ 53/147 mwN); dabei muß der Unternehmer bei einer mehrdeutigen Äußerung die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1985, 51; MR 1986, 24 uva). Erweckt ein Angebot bei den Angehörigen des begünstigten Personenkreises den - wenn auch irrigen - Eindruck, daß daneben ein höherer Normalpreis besteht, dann liegt ein (echter) Sonderpreis und damit ein Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs 2 RabG vor (ÖBl 1978, 73; ÖBl 1983, 18 ua). Mit Recht hat aber schon das Erstgericht darauf hingewiesen, daß die Empfänger(innen) des beanstandeten Werbeschreibens den Eindruck gewinnen mußten, sie erhielten einen begünstigten Sonderpreis, während der als "Statt-Preis" bezeichnete und durchgestrichene Preis von der Beklagten im allgemeinen weiterhin verlangt werde, wurde doch in dem Schreiben hervorgehoben, daß Y*** R*** "speziell" für die jeweilige Adressatin ("Für Sie persönlich") 14 unentbehrliche Basisprodukte zu einem Preis von nur S 66,-- ausgewählt habe; auch die Beigabe eines Bestellscheins und eigener Bestellmarken mußte sinnlos erscheinen, wenn die genannten 14 Produkte von jedermann zum Preis von S 66,- hätten gekauft werden können. Für die Annahme, daß die Beklagte für die näher bezeichneten Waren allgemein nur noch S 66,-- verlangen würde, fehlt in der Werbeankündigung jeder Anhaltspunkt.römisch zwei./ Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Beklagte mit der beanstandeten Werbeaktion gegen das Rabattgesetz verstoßen hat, ist zu billigen. Nach Paragraph eins, Absatz 2, RabG gelten als Preisnachlässe im Sinne dieses Gesetzes Nachlässe von Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, sowie Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Der wesentliche Unterschied zwischen einem solchen nach dem Rabattgesetz zu beurteilenden Preisnachlaß und einer rabattrechtlich unbedenklichen generellen Preissenkung liegt darin, daß der Rabatt ein individueller, Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG angekündigter oder gewährter Nachlaß von den sonst geforderten Normalpreisen ist, die der Unternehmer selbst gegenüber dem Letztverbraucher als seine Preise kenntlich macht oder regelmäßig von ihm verlangt. Wird der frühere Normalpreis gegenüber allen Interessenten durch einen neuen, niedrigeren Normalpreis ersetzt, dann liegt eine generelle Preissenkung vor; steht dagegen dem unverändert gebliebenen Normalpreis des Unternehmers ein individueller, durch einen entsprechenden Nachlaß im Einzelfall gewonnener Ausnahmepreis gegenüber, dann ist eine Rabattgewährung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, RabG anzunehmen (SZ 53/50; ÖBl. 1987, 105 uva). Der Begriff der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; es genügt eine Gemeinsamkeit äußerer Umstände (ÖBl 1983, 91; ÖBl 1987, 105 ua). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmer einen Nachlaß von seinem Normalpreis oder einen Sonderpreis ankündigt oder gewährt, ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich (SZ 53/147 mwN); dabei muß der Unternehmer bei einer mehrdeutigen Äußerung die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1985, 51; MR 1986, 24 uva). Erweckt ein Angebot bei den Angehörigen des begünstigten Personenkreises den - wenn auch irrigen - Eindruck, daß daneben ein höherer Normalpreis besteht, dann liegt ein (echter) Sonderpreis und damit ein Preisnachlaß im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG vor (ÖBl 1978, 73; ÖBl 1983, 18 ua). Mit Recht hat aber schon das Erstgericht darauf hingewiesen, daß die Empfänger(innen) des beanstandeten Werbeschreibens den Eindruck gewinnen mußten, sie erhielten einen begünstigten Sonderpreis, während der als "Statt-Preis" bezeichnete und durchgestrichene Preis von der Beklagten im allgemeinen weiterhin verlangt werde, wurde doch in dem Schreiben hervorgehoben, daß Y*** R*** "speziell" für die jeweilige Adressatin ("Für Sie persönlich") 14 unentbehrliche Basisprodukte zu einem Preis von nur S 66,-- ausgewählt habe; auch die Beigabe eines Bestellscheins und eigener Bestellmarken mußte sinnlos erscheinen, wenn die genannten 14 Produkte von jedermann zum Preis von S 66,- hätten gekauft werden können. Für die Annahme, daß die Beklagte für die näher bezeichneten Waren allgemein nur noch S 66,-- verlangen würde, fehlt in der Werbeankündigung jeder Anhaltspunkt.
Die Beklagte macht in der Revision ausschließlich geltend, daß die Beurteilung des Eindrucks einer Werbeankündigung keine Rechts-, sondern eine Tatfrage sei; ihrem Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Meinungsforschungsinstitutes zum Beweis dafür, daß ihre Werbeankündigung nicht den Eindruck erwecke, daß damit nur einem bestimmten Personenkreis Sonderpreise gewährt würden (S.63), wäre daher stattzugeben gewesen, zumal die erkennenden Richter nicht den beteiligten Verkehrskreisen angehörten. Dem ist nicht zu folgen:
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß diese Rüge entgegen der Meinung des Klägers meritorisch zu behandeln ist, weil die Beklagte damit keinen (primären) Verfahrensmangel, sondern einen auf vermeintlich unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmangel geltend macht; die betreffenden Ausführungen können daher nicht damit abgetan werden, daß die zweite Instanz den in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint hat.
Nach ständiger Rechtsprechung wird die Beurteilung der Wirkung einer Werbeankündigung auf die angesprochenen Verkehrskreise als Rechtsfrage angesehen (SZ 47/31; SZ 49/70 ua), soweit dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens genügen (ÖBl 1979, 73; ÖBl 1985, 105 ua); wo dem Richter die erforderliche Erfahrung fehlt, sieht es die Rechtsprechung als notwendig an, daß zur Beurteilung der Frage, welche Wirkung eine bestimmte Werbung auf die angesprochenen Verkehrskreise hat, Beweise aufgenommen werden (ÖBl 1974, 82; ÖBl 1987, 78 ua). Diese zu § 2 UWG entwickelte Rechtsprechung beruht - wie in ÖBl 1985, 105 eingehend dargelegt wurde - darauf, daß es dem Richter nach herrschender Lehre gestattet ist, seiner Entscheidung Erfahrungssätze ohne Beweisaufnahmen zugrunde zu legen; das gilt insbesondere für (notorische) Erfahrungssätze des täglichen Lebens. Dienen solche Erfahrungssätze nicht zur Feststellung von Tatsachen, sondern zur Ergänzung, Ausfüllung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, dann gehören sie nicht mehr zum Beweisverfahren, sondern sind Teil der rechtlichen Beurteilung und können damit - ebenso wie Rechtssätze - auch noch im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gerügt und überprüft werden. Die Heranziehung solcher Erfahrungssätze zur Ergänzung, Ausfüllung und Konkretisierung von Rechtssätzen bedarf keiner Zustimmung der Parteien. Auch nach der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Ansicht können die (Tat-)Richter jedenfalls dann ohne fremde Hilfe, also ohne Beweisaufnahme, feststellen, was der Verkehr denkt, wenn sie dem von der Werbung angesprochenen Verkehrskreis angehören (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1125, Rz 111 und 112 zu § 3 dUWG).Nach ständiger Rechtsprechung wird die Beurteilung der Wirkung einer Werbeankündigung auf die angesprochenen Verkehrskreise als Rechtsfrage angesehen (SZ 47/31; SZ 49/70 ua), soweit dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens genügen (ÖBl 1979, 73; ÖBl 1985, 105 ua); wo dem Richter die erforderliche Erfahrung fehlt, sieht es die Rechtsprechung als notwendig an, daß zur Beurteilung der Frage, welche Wirkung eine bestimmte Werbung auf die angesprochenen Verkehrskreise hat, Beweise aufgenommen werden (ÖBl 1974, 82; ÖBl 1987, 78 ua). Diese zu Paragraph 2, UWG entwickelte Rechtsprechung beruht - wie in ÖBl 1985, 105 eingehend dargelegt wurde - darauf, daß es dem Richter nach herrschender Lehre gestattet ist, seiner Entscheidung Erfahrungssätze ohne Beweisaufnahmen zugrunde zu legen; das gilt insbesondere für (notorische) Erfahrungssätze des täglichen Lebens. Dienen solche Erfahrungssätze nicht zur Feststellung von Tatsachen, sondern zur Ergänzung, Ausfüllung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, dann gehören sie nicht mehr zum Beweisverfahren, sondern sind Teil der rechtlichen Beurteilung und können damit - ebenso wie Rechtssätze - auch noch im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gerügt und überprüft werden. Die Heranziehung solcher Erfahrungssätze zur Ergänzung, Ausfüllung und Konkretisierung von Rechtssätzen bedarf keiner Zustimmung der Parteien. Auch nach der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Ansicht können die (Tat-)Richter jedenfalls dann ohne fremde Hilfe, also ohne Beweisaufnahme, feststellen, was der Verkehr denkt, wenn sie dem von der Werbung angesprochenen Verkehrskreis angehören (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1125, Rz 111 und 112 zu Paragraph 3, dUWG).
Die hier zur Beurteilung stehende Frage, ob die Empfänger des beanstandeten Werbeschreibens - zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil - angenommen haben, daß damit nur einem bestimmten Personenkreis der Sonderpreis von S 66,-- eingeräumt, nicht aber die Normalpreise für die 14 Produkte allgemein herabgesetzt wurden, kann ohne jeden Zweifel auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung beantwortet werden. Daß die von der Beklagen vertriebenen Artikel vor allem, wenn nicht sogar ausschließlich an Personen weiblichen Geschlechtes vertrieben werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die Auffassung einer Preisankündigung nicht vom Geschlecht des Betrachters abhängt. Auch die Beklagte hat in erster Instanz mit keinem Wort begründet, weshalb gerade im vorliegenden Fall nicht die allgemein menschliche Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen sollte. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die von der Beklagten beantragte Beweisaufnahme unterlassen.
Da schon der Erstrichter zutreffend darauf hingewiesen hat, daß die beanstandete Mitteilung für einen größeren Kreis von Personen bestimmt war und daher der Unterlassungsanspruch auch nach § 12 Abs 1 RabG idF RabG-Novelle 1988 besteht, war der Revision der Beklagten der Erfolg zu versagen.Da schon der Erstrichter zutreffend darauf hingewiesen hat, daß die beanstandete Mitteilung für einen größeren Kreis von Personen bestimmt war und daher der Unterlassungsanspruch auch nach Paragraph 12, Absatz eins, RabG in der Fassung RabG-Novelle 1988 besteht, war der Revision der Beklagten der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Obwohl die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht die Zurückweisung der Revision des Klägers beantragt hat, muß ihr Schriftsatz doch als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich angesehen werden, weil sie der Sache nach zutreffend darauf hingewiesen hat, daß dem Kläger die Beschwer fehlt.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. Obwohl die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht die Zurückweisung der Revision des Klägers beantragt hat, muß ihr Schriftsatz doch als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich angesehen werden, weil sie der Sache nach zutreffend darauf hingewiesen hat, daß dem Kläger die Beschwer fehlt.