Rechtssatz RS0071809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071809
Entscheidungsdatum
07.11.1989
Rechtssatz
Wird der frühere Normalpreis gegenüber allen Interessenten durch einen neuen, niedrigeren Normalpreis ersetzt, dann liegt eine generelle Preissenkung vor; steht dagegen dem unverändert gebliebenen Normalpreis des Unternehmers ein individueller, durch einen entsprechenden Nachlaß im Einzelfall gewonnener Ausnahmepreis gegenüber, dann ist eine Rabattgewährung im Sinne des § 1 Abs 2 RabG anzunehmen.Wird der frühere Normalpreis gegenüber allen Interessenten durch einen neuen, niedrigeren Normalpreis ersetzt, dann liegt eine generelle Preissenkung vor; steht dagegen dem unverändert gebliebenen Normalpreis des Unternehmers ein individueller, durch einen entsprechenden Nachlaß im Einzelfall gewonnener Ausnahmepreis gegenüber, dann ist eine Rabattgewährung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 310/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 310/80
Veröff: SZ 53/50 = EvBl 1980/157 S 466 = ÖBl 1980,139
- 4 Ob 316/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 316/87
Veröff: WBl 1987,280 = ÖBl 1987,105
- 4 Ob 132/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 132/89
Veröff: MR 1990,73 (Prunbauer) = ÖBl 1990,176
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071809
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00310_8000000_002