Der Revisionsrekurs ist zulässig.
Zwar bestehen zu den hier anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriffen schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze; daraus ergibt sich aber noch nicht ohne weiteres die konkrete Lösung des hier zu entscheidenden Falles. Ein dem vorliegenden gleichartiger Sachverhalt war, soweit überblickbar, noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Dieser kann seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Rechtsprechung, sondern auch die richtige Konkretisierung der in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl 1984, 48 ua). Der Revisionsrekurs ist indes nicht berechtigt.
Nach Ansicht der Beklagten sei von der offenkundigen und daher keines Beweises sowie keiner Bescheinigung bedürftigen Tatsache auszugehen, daß so gut wie jeder österreichische Haushalt über gebrauchte Batterien verfüge. Daher habe jedermann die Möglichkeit, den angekündigten Nachlaß von 10 % zu erlangen. Die Rabattgewährung hänge nur davon ab, daß der Kunde im Interesse des Umweltschutzes eine Leistung erbringe. Es liege somit ein unechter Sonderpreis vor, der nicht auf der Person des Abnehmers, sondern auf anderen Gründen beruhe.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Nach § 1 Abs 2 RabG gelten als Preisnachlässe im Sinne dieses Gesetzes Nachlässe von Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen oder Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, besteht der wesentliche Unterschied zwischen einem solchen nach dem Rabattgesetz zu beurteilenden Preisnachlaß und einer rabattrechtlich unbedenklichen generellen Preissenkung darin, daß der Rabatt ein individueller, Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen im Sinne des § 1 Abs 2 RabG angekündigter oder gewährter Nachlaß von den sonst geforderten Normalpreisen ist, die der Unternehmer selbst gegenüber dem letzten Verbraucher als seine Preise kenntlich macht oder regelmäßig von ihnen verlangt. Wird der frühere Normalpreis gegenüber allen Interessenten durch einen neuen, niedrigeren Normalpreis ersetzt, dann liegt eine generelle Preissenkung vor; steht dagegen dem unverändert gebliebenen Normalpreis des Unternehmers ein individueller, durch einen entsprechenden Nachlaß im Einzelfall gewonnener Ausnahmepreis gegenüber, dann ist eine Rabattgewährung im Sinne des § 1 Abs 2 RabG anzunehmen (Baumbach-Hefermahl, Wettbewerbsrecht 14 , 1823 f., ÖBl 1980, 139 = SZ 53/50 ua). Dies trifft auch auf den vorliegdneen Fall zu:Nach Paragraph eins, Absatz 2, RabG gelten als Preisnachlässe im Sinne dieses Gesetzes Nachlässe von Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen oder Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, besteht der wesentliche Unterschied zwischen einem solchen nach dem Rabattgesetz zu beurteilenden Preisnachlaß und einer rabattrechtlich unbedenklichen generellen Preissenkung darin, daß der Rabatt ein individueller, Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG angekündigter oder gewährter Nachlaß von den sonst geforderten Normalpreisen ist, die der Unternehmer selbst gegenüber dem letzten Verbraucher als seine Preise kenntlich macht oder regelmäßig von ihnen verlangt. Wird der frühere Normalpreis gegenüber allen Interessenten durch einen neuen, niedrigeren Normalpreis ersetzt, dann liegt eine generelle Preissenkung vor; steht dagegen dem unverändert gebliebenen Normalpreis des Unternehmers ein individueller, durch einen entsprechenden Nachlaß im Einzelfall gewonnener Ausnahmepreis gegenüber, dann ist eine Rabattgewährung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG anzunehmen (Baumbach-Hefermahl, Wettbewerbsrecht 14 , 1823 f., ÖBl 1980, 139 = SZ 53/50 ua). Dies trifft auch auf den vorliegdneen Fall zu:
Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Aktion bei keiner der von ihr vertriebenen Batterien den Preis allgemein und gegenüber allen Kaufinteressenten im gleichen Ausmaß herabgesetzt; sie hat nur jenen Personen einen Nachlaß in Höhe von 10 % der (unverändert gebliebenen) Normalpreise gewährt, die ihr gebrauchte Batterien überbracht haben, und damit einen Sonderpreis für eine bestimmte Personengruppe angekündigt und gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis weit auszulegen; es genügt eine Gemeinsamkeit äußerer Umstände (ÖBl 1983, 91). Es ist nicht erforderlich, daß die betreffenden Personen zu einer rechtlichen Gemeinschaft zusammengefaßt sind oder daß sonst besondere Beziehungen zwischen ihnen bestehen; maßgebend ist, daß der Sondernachlaß nicht durch sachliche Gründe - etwa eine bestimmte Eigenschaft der Ware, einen Saisonschlußverkauf oder dergleichen - gerechtfertigt ist, sondern aus Gründen gewährt wird, die in der Person des oder der Begünstigten liegen (ÖBl 1985, 51 mwH; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1832). Die durch den Preisnachlaß von 10 % begünstigte Kundengruppe ist durch das gemeinsame Merkmal bestimmt, daß sie beim Ankauf einer neuen Batterie eine gebrauchte abgeben (also - wie die Beklagte formuliert - "im Interesse des Umweltschutzes eine Leistung" erbringen (S 63). Das Verbot der Gewährung von Sonderpreisen wird nur in den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen des § 9 RabG durchbrochen (ÖBl 1983, 91 ua). Entgegen der Meinung der Beklagten kann die von ihr in erster Instanz nicht behauptete und vom Rekursgericht ausdrücklich als nicht bescheinigt erachtete Tatsache, daß jeder österreichische Haushalt (jederzeit) über gebrauchte Batterien verfügt, nicht als offenkundig (§ 269 ZPO) der Entscheidung zugrunde gelegt werden; es trifft nämlich keinesfalls zu, daß jeder Kunde, der eine neue Batterie kaufen will, eine gebrauchte Batterie zur Hand hat. Schon deshalb kann keine Rede davon sein, daß solche gebrauchten Batterien praktisch jedem Kaufinteressenten zur Verfügung stünden. Aus diesem Grund kann die Frage, ob in einem solchen Fall kein Sonderpreis vorläge, weil es an einem irgendwie abgegrenzten besonderen Kreise fehlte (vgl. Tetzner, Rabattgesetz 55), hier offen bleiben. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß der von der Beklagten angekündigte und gewährte Preisnachlaß nicht auf den Eigenschaften der von ihr angebotenen Ware (den neuen Batterien) beruht; von einem unechten Sonderpreis, der nicht auf der Person des Abnehmers, sondern auf objektiven Kriterien, die im Geschäft des Unternehmens begründet sind (Hohenecker-Friedl 142 f; Baumbach-Hefermehl aaO 1834), kann somit hier nicht gesprochen werden. Dem Revisionsrekurs mußte ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, iVm §§ 40, 50 ZPO, jene über die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses auf § 393 Abs 1 EO.Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Aktion bei keiner der von ihr vertriebenen Batterien den Preis allgemein und gegenüber allen Kaufinteressenten im gleichen Ausmaß herabgesetzt; sie hat nur jenen Personen einen Nachlaß in Höhe von 10 % der (unverändert gebliebenen) Normalpreise gewährt, die ihr gebrauchte Batterien überbracht haben, und damit einen Sonderpreis für eine bestimmte Personengruppe angekündigt und gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis weit auszulegen; es genügt eine Gemeinsamkeit äußerer Umstände (ÖBl 1983, 91). Es ist nicht erforderlich, daß die betreffenden Personen zu einer rechtlichen Gemeinschaft zusammengefaßt sind oder daß sonst besondere Beziehungen zwischen ihnen bestehen; maßgebend ist, daß der Sondernachlaß nicht durch sachliche Gründe - etwa eine bestimmte Eigenschaft der Ware, einen Saisonschlußverkauf oder dergleichen - gerechtfertigt ist, sondern aus Gründen gewährt wird, die in der Person des oder der Begünstigten liegen (ÖBl 1985, 51 mwH; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1832). Die durch den Preisnachlaß von 10 % begünstigte Kundengruppe ist durch das gemeinsame Merkmal bestimmt, daß sie beim Ankauf einer neuen Batterie eine gebrauchte abgeben (also - wie die Beklagte formuliert - "im Interesse des Umweltschutzes eine Leistung" erbringen (S 63). Das Verbot der Gewährung von Sonderpreisen wird nur in den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen des Paragraph 9, RabG durchbrochen (ÖBl 1983, 91 ua). Entgegen der Meinung der Beklagten kann die von ihr in erster Instanz nicht behauptete und vom Rekursgericht ausdrücklich als nicht bescheinigt erachtete Tatsache, daß jeder österreichische Haushalt (jederzeit) über gebrauchte Batterien verfügt, nicht als offenkundig (Paragraph 269, ZPO) der Entscheidung zugrunde gelegt werden; es trifft nämlich keinesfalls zu, daß jeder Kunde, der eine neue Batterie kaufen will, eine gebrauchte Batterie zur Hand hat. Schon deshalb kann keine Rede davon sein, daß solche gebrauchten Batterien praktisch jedem Kaufinteressenten zur Verfügung stünden. Aus diesem Grund kann die Frage, ob in einem solchen Fall kein Sonderpreis vorläge, weil es an einem irgendwie abgegrenzten besonderen Kreise fehlte vergleiche Tetzner, Rabattgesetz 55), hier offen bleiben. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß der von der Beklagten angekündigte und gewährte Preisnachlaß nicht auf den Eigenschaften der von ihr angebotenen Ware (den neuen Batterien) beruht; von einem unechten Sonderpreis, der nicht auf der Person des Abnehmers, sondern auf objektiven Kriterien, die im Geschäft des Unternehmens begründet sind (Hohenecker-Friedl 142 f; Baumbach-Hefermehl aaO 1834), kann somit hier nicht gesprochen werden. Dem Revisionsrekurs mußte ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO, jene über die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.