Rechtssatz RS0071512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071512
Geschäftszahl
4Ob388/77; 4Ob355/84; 4Ob316/87; 4Ob50/88; 4Ob41/89; 4Ob132/89; 4Ob53/90
Entscheidungsdatum
12.06.1990
Rechtssatz
Der Begriff der "Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis" ist weit auszulegen. Zur Erfüllung dieses Begriffsmerkmales ist es ausreichend, wenn der Personenkreis als solcher bestimmbar ist, es ist somit nicht notwendig, daß der Personenkreis zu einer rechtlichen Gemeinschaft zusammengefaßt ist oder sonst besondere Beziehungen zwischen den Personen, die diesem Kreis zuzuzählen sind, bestehen; es genügt eine Gemeinsamkeit äußerer Umstände, wie etwa bestimmte Zusammenhänge mit dem Rabattgeber (zB als "Stammkunde", "alter Kunde", "Bezieher einer Vorauflage eines Buches" und dergleichen).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 388/77
Entscheidungstext OGH 11.10.1977 4 Ob 388/77
Beisatz: oö Nachrichten. (T1) Veröff: ÖBl 1978,104
- 4 Ob 355/84
Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 355/84
Beisatz: Hier: Die am .....(04.10.) Geborenen-"Geburtstagsaktion". (T2) Veröff: ÖBl 1985,51
- 4 Ob 316/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 316/87
nur: Der Begriff der "Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis" ist weit auszulegen. Zur Erfüllung dieses Begriffsmerkmales ist es ausreichend, wenn der Personenkreis als solcher bestimmbar ist, es ist somit nicht notwendig, daß der Personenkreis zu einer rechtlichen Gemeinschaft zusammengefaßt ist oder sonst besondere Beziehungen zwischen den Personen, die diesem Kreis zuzuzählen sind, bestehen. (T3) Veröff: WBl 1987,280 = ÖBl 1987,105
- 4 Ob 50/88
Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 50/88
nur T3; Veröff: MR 1988,169
- 4 Ob 41/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 4 Ob 41/89
Beisatz: "Ausländer" als bestimmter Verbrauchskreis-"Top-Ski". (T4) Veröff: MR 1989,105
- 4 Ob 132/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 132/89
Veröff: MR 1990,73 (Prunbauer) = ÖBl 1990,176
- 4 Ob 53/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 53/90
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071512
Dokumentnummer
JJR_19771011_OGH0002_0040OB00388_7700000_002