Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1984, 48, 104 und 107; ÖBl. 1987, 105 uva) kann wegen der Eigenart des Wettbewerbsrechtes auf diesem Gebiet eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff des Wettbewerbsrechtes zwar bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist. Da die Frage, ob mit einer Werbeaktion, wie sie hier zu beurteilen ist, ein unzulässiger Rabatt oder eine allgemeine Preissenkung angekündigt wird, bisher noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen wurde, ist die Revision im Sinne der vorstehenden Ausführungen zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1984, 48, 104 und 107; ÖBl. 1987, 105 uva) kann wegen der Eigenart des Wettbewerbsrechtes auf diesem Gebiet eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff des Wettbewerbsrechtes zwar bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist. Da die Frage, ob mit einer Werbeaktion, wie sie hier zu beurteilen ist, ein unzulässiger Rabatt oder eine allgemeine Preissenkung angekündigt wird, bisher noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen wurde, ist die Revision im Sinne der vorstehenden Ausführungen zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte bekämpft ausdrücklich nur die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß nicht das wirtschaftliche Ergebnis - nämlich die Auswirkung der Begünstigung auf alle Kunden -, sondern die Auffassung des Verkehrs über den Inhalt der Werbeankündigung für die Beurteilung maßgebend sei, ob ein Rabatt oder eine allgemeine Preissenkung angekündigt wurde. Diese "formalistische" Betrachtungsweise sei unzutreffend. Da die Beklagte die beanstandete Werbung in ganz Österreich durchgeführt und sohin alle ihre Kunden erreicht habe, habe sie eine - auch in Form eines prozentuellen Abschlages mögliche - allgemeine Preisherabsetzung angekündigt. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Gemäß § 1 Abs. 2 RabG gelten als Preisnachlässe im Sinne dieses Gesetzes Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Nur dann, wenn der frühere Normalpreis gegenüber allen Interessenten durch einen neuen, niedrigeren Normalpreis ersetzt wird, liegt eine generelle Preissenkung vor; steht dagegen dem unverändert gebliebenen Normalpreis des Unternehmers ein individueller, durch einen entsprechenden Nachlaß im Einzelfall gewonnener Ausnahmepreis gegenüber, dann ist eine Rabattgewährung im Sinn des § 1 Abs. 2 RabG anzunehmen (SZ 53/147 uva). Der Begriff der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis ist dabei weit auszulegen, es genügt eine Gemeinsamkeit der äußeren Umstände, wie etwa bestimmte Zusammenhänge mit dem Rabattgeber, z.B. als "Stammkunde". Maßgeblich ist, daß der Sondernachlaß aus Gründen gewährt wird, die in der Person des Begünstigten liegen (ÖBl. 1983, 91 uva). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 53/147;Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, RabG gelten als Preisnachlässe im Sinne dieses Gesetzes Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Nur dann, wenn der frühere Normalpreis gegenüber allen Interessenten durch einen neuen, niedrigeren Normalpreis ersetzt wird, liegt eine generelle Preissenkung vor; steht dagegen dem unverändert gebliebenen Normalpreis des Unternehmers ein individueller, durch einen entsprechenden Nachlaß im Einzelfall gewonnener Ausnahmepreis gegenüber, dann ist eine Rabattgewährung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, RabG anzunehmen (SZ 53/147 uva). Der Begriff der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis ist dabei weit auszulegen, es genügt eine Gemeinsamkeit der äußeren Umstände, wie etwa bestimmte Zusammenhänge mit dem Rabattgeber, z.B. als "Stammkunde". Maßgeblich ist, daß der Sondernachlaß aus Gründen gewährt wird, die in der Person des Begünstigten liegen (ÖBl. 1983, 91 uva). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 53/147;
ÖBl. 1984, 48; ÖBl. 1985, 51; ÖBl. 1987, 163), liegt eine verbotene Rabattgewährung vor, wenn Gutscheine, Werbekarten oder Bestellscheine zum ermäßigten Bezug einer Ware verteilt werden;
dabei kommt es nur darauf an, ob der Eindruck erweckt wird, daß der Nachlaß nur den Inhabern dieses Werbematerials gewährt wird (SZ 53/147; ÖBl. 1987, 163). Auf die dazu in der Lehre geäußerte Kritik (Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 348 f und 357 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 83 FN 106) - wonach bei massenweiser Verteilung von Gutscheinen, insbesondere im Wege von Zeitungsinseraten oder von Postwurfsendungen an x-beliebige Haushalte, kein Sonderpreis für bestimmte Personenkreise geschaffen werde, weil die Gutscheine in der Regel von jedem Interessenten "erworben" und eingelöst werden können - muß im vorliegenden Fall nicht näher eingegangen werden, weil die Beklagte die Bestellmarken und Bestellscheine nicht an einen unbestimmten Personenkreis verteilt und darin auch noch den Eindruck erweckt hat, daß außerhalb dieser "Aktion" der (höhere) Katalogpreis weiterhin gelte: Schon die Ausführung "Profitieren Sie unbedingt von bis über 50 % Ersparnis gegenüber dem Katalogpreis" weist auf einen weiterhin bestehenden, allgemein gültigen höheren Preis hin. Die für 1987 gültige Preisliste, in der diese höheren Preise angeführt sind, lag dem Werbeschreiben gleichfalls bei. Aber auch die Aufforderung am Schluß des Werbeschreibens "Trennen Sie einfach Ihre Vorteilsmarken vom Markenbogen ab und kleben Sie sie auf die dafür vorgesehenen Felder Ihres persönlichen Favoriten-Bestellscheines" und die Versendung des Werbeschreibens an namentlich genannte Kunden mußten den Eindruck erwecken, daß nur die Empfänger des Werbeschreibens - als Angehörige eines bestimmten Verbraucherkreises - durch Verwendung des Bestellscheines und der Bestellmarken in den Genuß der angegebenen Preisvorteile kommen könnten. Das beanstandete Werbeschreiben konnte daher - jedenfalls auch - als Ankündigung unzulässiger Rabatte verstanden werden.
Ob in der Aktion "zwei Artikel zum Preis von einem" für sich allein schon die Ankündigung eines unzulässigen Mengenrabattes zu sehen war (vgl. ÖZW 1988, 25 !Barfuß ), muß im vorliegenden Fall somit nicht beurteilt werden. Zulässige Ausnahmen vom Rabattverbot hat die Beklagte nicht behauptet.Ob in der Aktion "zwei Artikel zum Preis von einem" für sich allein schon die Ankündigung eines unzulässigen Mengenrabattes zu sehen war vergleiche ÖZW 1988, 25 !Barfuß ), muß im vorliegenden Fall somit nicht beurteilt werden. Zulässige Ausnahmen vom Rabattverbot hat die Beklagte nicht behauptet.
Der Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung wird in der Revision nicht mehr ausdrücklich bekämpft.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.