Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte hält auch in dritter Instanz daran fest, daß ein auf das Rabattgesetz gestützter Unterlassungsanspruch nur gegen den Unternehmer, der den Rabatt gewährt, gerichtet werden könne. Dem ist nicht zu folgen:
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch grundsätzlich gegen den Störer, also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht (Hohenecker-Friedl 94; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 335 Rz 303 EinlUWG; ÖBl 1984, 135 ua.). Für den Bereich des Rabattgesetzes gilt nichts anderes. Nach § 12 Abs 1 RabG idF BGBl. 1988/423 kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, ankündigt. Die Meinung, ein solcher Anspruch könne nur gegen den erhoben werden, der in der näher beschriebenen Weise ankündigt, er selbst werde den Preisnachlaß gewähren, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage und steht auch in offenem Widerspruch zu § 12 Abs 3 RabG, wonach dann, wenn in einem geschäftlichen Betrieb ein Angestellter oder Beauftragter gegen das Rabattgesetz verstößt, der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet ist; folgt doch bereits daraus, daß der Unterlassungsanspruch auch gegen andere Personen als den Inhaber erhoben werden kann (Baumbach-Hefermehl aaO 2047 Rz 2 zu § 12 dRabG). Gewiß kann ein Verstoß gegen das Rabattgesetz nur vorliegen, wenn ein Unternehmer einen unzulässigen Preisnachlaß gewährt; kündigt aber ein Dritter im Auftrag oder im Interesse des Unternehmers diesen Rabatt öffentlich an, dann ist er selbst an dem Rabattverstoß beteiligt. Die Passivlegitimation des Beklagten, dem vorgeworfen wird, Rabatte als Repräsentant der I***-Organisation öffentlich angekündigt zu haben, kann somit keinem Zweifel unterliegen.Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch grundsätzlich gegen den Störer, also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht (Hohenecker-Friedl 94; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 335 Rz 303 EinlUWG; ÖBl 1984, 135 ua.). Für den Bereich des Rabattgesetzes gilt nichts anderes. Nach Paragraph 12, Absatz eins, RabG in der Fassung BGBl. 1988/423 kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, ankündigt. Die Meinung, ein solcher Anspruch könne nur gegen den erhoben werden, der in der näher beschriebenen Weise ankündigt, er selbst werde den Preisnachlaß gewähren, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage und steht auch in offenem Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz 3, RabG, wonach dann, wenn in einem geschäftlichen Betrieb ein Angestellter oder Beauftragter gegen das Rabattgesetz verstößt, der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet ist; folgt doch bereits daraus, daß der Unterlassungsanspruch auch gegen andere Personen als den Inhaber erhoben werden kann (Baumbach-Hefermehl aaO 2047 Rz 2 zu Paragraph 12, dRabG). Gewiß kann ein Verstoß gegen das Rabattgesetz nur vorliegen, wenn ein Unternehmer einen unzulässigen Preisnachlaß gewährt; kündigt aber ein Dritter im Auftrag oder im Interesse des Unternehmers diesen Rabatt öffentlich an, dann ist er selbst an dem Rabattverstoß beteiligt. Die Passivlegitimation des Beklagten, dem vorgeworfen wird, Rabatte als Repräsentant der I***-Organisation öffentlich angekündigt zu haben, kann somit keinem Zweifel unterliegen.
Dem Beklagten ist auch darin nicht zu folgen, daß die Wiedergabe des Zeitungsinterviews kein Ankündigen im Sinne des Rabattgesetzes bedeute. Gibt jemand ein Zeitungsinterview, dann muß ihm bewußt sein, daß seine Äußerungen einem großen Personenkreis bekannt werden wird. Damit ist im allgemeinen eine wesentlich stärkere Breitenwirkung verbunden als etwa mit einer Schaufensterwerbung. Daß er die in der "Kronen-Zeitung" wiedergegebene Äußerung auch dem Sinne nach gar nicht gemacht hätte, behauptet der Beklagte nicht; sein Rechtsmitteleinwand, daß der Interviewte auf den Text keinen Einfluß habe, ist daher ohne Bedeutung. Die in der "Kronen-Zeitung" veröffentlichte Erklärung des Beklagten, daß ein Ausländer, der bei "I***" einen Ski kauft, ab sofort einen günstigeren Preis als ein Inländer erlange, war somit eine öffentliche Ankündigung im Sinne des § 12 Abs 1 RabG.Dem Beklagten ist auch darin nicht zu folgen, daß die Wiedergabe des Zeitungsinterviews kein Ankündigen im Sinne des Rabattgesetzes bedeute. Gibt jemand ein Zeitungsinterview, dann muß ihm bewußt sein, daß seine Äußerungen einem großen Personenkreis bekannt werden wird. Damit ist im allgemeinen eine wesentlich stärkere Breitenwirkung verbunden als etwa mit einer Schaufensterwerbung. Daß er die in der "Kronen-Zeitung" wiedergegebene Äußerung auch dem Sinne nach gar nicht gemacht hätte, behauptet der Beklagte nicht; sein Rechtsmitteleinwand, daß der Interviewte auf den Text keinen Einfluß habe, ist daher ohne Bedeutung. Die in der "Kronen-Zeitung" veröffentlichte Erklärung des Beklagten, daß ein Ausländer, der bei "I***" einen Ski kauft, ab sofort einen günstigeren Preis als ein Inländer erlange, war somit eine öffentliche Ankündigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, RabG.
Der Beklagte meint, er habe sich - entgegen der Annahme des Rekursgerichtes - der Reklamewirkung des Interviews nicht bewußt sein müssen, weil nur Ausländer in den Genuß der Sonderpreise kämen, das Interview aber in einer inländischen Zeitung veröffentlicht worden sei. Dem ist zu erwidern, daß inländische Zeitungen - wie insbesondere auch die "Kronen-Zeitung" - auch von Ausländern, insbesondere von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland, während ihrer Aufenthalte in Österreich gelesen werden. Selbst dann aber, wenn nur Inländer ein solches Zeitungsinterview läsen, müßte davon ausgegangen werden, daß dessen Inhalt auch durch die Sonderpreise begünstigten Ausländern bekannt wird, liegt es doch durchaus nahe, daß etwa inländische Zimmervermieter ihre ausländischen Gäste von der günstigen Kaufgelegenheit unterrichten werden.
Davon, daß "Top"-Skier im Hinblick auf ihren hohen Preis keine Waren des täglichen Bedarfs im Sinne des § 1 Abs 1 RabG wären, kann keine Rede sein. Dieser Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; er umfaßt alles, was nach der gegenwärtigen Lebensauffassung zweckmäßig und kein Luxus ist (ÖBl 1980, 22 mwN). Ein solches Bedürfnis muß nicht "jeden Tag" und für "jedermann" bestehen; es genügt, daß ein entsprechender Bedarf bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung jederzeit auftreten kann, sei es auch nur zu bestimmten mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Anlässen oder bei sonstigen Gelegenheiten (SZ 59/11; WBl. 1988, 84 mwN). "Top"-Skier sind nach der heute herrschenden Verkehrsauffassung kein unnötiger Luxus; sie werden vielmehr von weiten Kreisen der Bevölkerung zur Ausübung des Wintersportes gekauft.Davon, daß "Top"-Skier im Hinblick auf ihren hohen Preis keine Waren des täglichen Bedarfs im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RabG wären, kann keine Rede sein. Dieser Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; er umfaßt alles, was nach der gegenwärtigen Lebensauffassung zweckmäßig und kein Luxus ist (ÖBl 1980, 22 mwN). Ein solches Bedürfnis muß nicht "jeden Tag" und für "jedermann" bestehen; es genügt, daß ein entsprechender Bedarf bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung jederzeit auftreten kann, sei es auch nur zu bestimmten mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Anlässen oder bei sonstigen Gelegenheiten (SZ 59/11; WBl. 1988, 84 mwN). "Top"-Skier sind nach der heute herrschenden Verkehrsauffassung kein unnötiger Luxus; sie werden vielmehr von weiten Kreisen der Bevölkerung zur Ausübung des Wintersportes gekauft.
Nach § 1 Abs 2 RabG gelten Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen eingeräumt werden, als Preisnachlässe. Der Begriff der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis ist weit auszulegen; zur Erfüllung dieses Begriffsmerkmales reicht es aus, wenn der Personenkreis als solcher bestimmbar ist. Es ist nicht notwendig, daß der Personenkreis zu einer rechtlichen Gemeinschaft zusammengefaßt ist oder sonst besondere Beziehungen zwischen den Personen, die diesem Kreis zuzuzählen sind, bestehen; es genügt eine Gemeinsamkeit äußerer Umstände (ÖBl 1985, 51 u.v.a.). Diese Voraussetzungen treffen für die "Ausländer" zu. Daß das Gewähren von Sonderpreisen für Ausländer unter bestimmten Verhältnissen wirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen könnte, ändert nichts an der Unzulässigkeit solcher "echter" Sonderpreise; diese sind nur in den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen des § 9 RabG erlaubt, sonst aber verboten (ÖBl 1987, 105). Zulässig sind nur "unechte" Sonderpreise, das sind Preise, die nicht einzelnen Kunden oder Kundengruppen, sondern allen Letztverbrauchern gewährt werden und nichts mit der Person der Käufer zu tun haben, sondern auf objektiven Kriterien, die im Geschäft des Unternehmers begründet sind - zB den Eigenschaften der Ware oder Leistung - beruhen (Baumbach-Hefermehl aaO 1994 Rz 27 zu § 1 dRabG; ÖBl 1986, 10 u.a.). Geht man von dem Sachverhalt aus, den die Vorinstanzen als bescheinigt angenommen haben, dann ist die rechtliche Schlußfolgerung des Rekursgerichtes, daß der Beklagte gegen § 1 Abs 2 RabG verstoßen habe, berechtigt.Nach Paragraph eins, Absatz 2, RabG gelten Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen eingeräumt werden, als Preisnachlässe. Der Begriff der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis ist weit auszulegen; zur Erfüllung dieses Begriffsmerkmales reicht es aus, wenn der Personenkreis als solcher bestimmbar ist. Es ist nicht notwendig, daß der Personenkreis zu einer rechtlichen Gemeinschaft zusammengefaßt ist oder sonst besondere Beziehungen zwischen den Personen, die diesem Kreis zuzuzählen sind, bestehen; es genügt eine Gemeinsamkeit äußerer Umstände (ÖBl 1985, 51 u.v.a.). Diese Voraussetzungen treffen für die "Ausländer" zu. Daß das Gewähren von Sonderpreisen für Ausländer unter bestimmten Verhältnissen wirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen könnte, ändert nichts an der Unzulässigkeit solcher "echter" Sonderpreise; diese sind nur in den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen des Paragraph 9, RabG erlaubt, sonst aber verboten (ÖBl 1987, 105). Zulässig sind nur "unechte" Sonderpreise, das sind Preise, die nicht einzelnen Kunden oder Kundengruppen, sondern allen Letztverbrauchern gewährt werden und nichts mit der Person der Käufer zu tun haben, sondern auf objektiven Kriterien, die im Geschäft des Unternehmers begründet sind - zB den Eigenschaften der Ware oder Leistung - beruhen (Baumbach-Hefermehl aaO 1994 Rz 27 zu Paragraph eins, dRabG; ÖBl 1986, 10 u.a.). Geht man von dem Sachverhalt aus, den die Vorinstanzen als bescheinigt angenommen haben, dann ist die rechtliche Schlußfolgerung des Rekursgerichtes, daß der Beklagte gegen Paragraph eins, Absatz 2, RabG verstoßen habe, berechtigt.
Die Rechtsmittelausführungen des Beklagten, mit denen er die in erster Instanz getroffenen Feststellungen bekämpft, betreffen nicht den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt. Daß der Beklagte in Wahrheit nicht "Geschäftsführer" der I***-Genossenschaft ist, hat keine Bedeutung. Unerheblich ist auch, von welchem einzelnen I***-Geschäft der beanstandete Sonderpreis tatsächlich gewährt wurde und von wem der Willensentschluß dazu ausgegangen ist. Selbst wenn der Beklagte nur - wie er formuliert - gleichsam als "Regierungssprecher" der I***-Genossenschaft gehandelt hat, war es doch er, der unzulässigerweise den Sonderpreis öffentlich bekannt gemacht hat. Ob die "Kronen-Zeitung" das Interview wörtlich oder nur sinngemäß wiedergegeben hat, ist gleichfalls bedeutungslos, bestreitet doch der Beklagte selbst nicht, daß er jedenfalls dem Sinne nach tatsächlich - wenngleich allenfalls mit anderen Worten - zum Ausdruck gebracht hat, daß Ausländer einen günstigeren Preis als Inländer bekämen.
Mit Recht hat daher das Rekursgericht dem Sicherungsantrag stattgegeben; der Revisionsrekurs mußte demnach erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Beklagten gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50 ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf § 393 Abs 1 EO.Mit Recht hat daher das Rekursgericht dem Sicherungsantrag stattgegeben; der Revisionsrekurs mußte demnach erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Beklagten gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.