Rechtssatz RS0071888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071888
Entscheidungsdatum
18.04.1989
Rechtssatz
Auch für den Bereich des RabG gilt der wettbewerbsrechtliche Grundsatz, daß sich der Unterlassungsanspruch grundsätzlich gegen den Störer, also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht. Die Meinung, ein solcher Anspruch könne nur gegen den erhoben werden, der in der näher beschriebenen Weise ankündigt, er selbst werde den Preisnachlaß gewähren, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage und steht auch in offenem Widerspruch zu § 12 Abs 3 RabG. - Top-SkiAuch für den Bereich des RabG gilt der wettbewerbsrechtliche Grundsatz, daß sich der Unterlassungsanspruch grundsätzlich gegen den Störer, also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht. Die Meinung, ein solcher Anspruch könne nur gegen den erhoben werden, der in der näher beschriebenen Weise ankündigt, er selbst werde den Preisnachlaß gewähren, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage und steht auch in offenem Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz 3, RabG. - Top-Ski
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071888
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0040OB00041_8900000_001