Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt u.a. den Versandhandel mit kosmetischen Artikeln.
Im Juli 1988 kündigte die Beklagte in einem an jeweils namentlich genannte Kunden gerichteten Werbeschreiben (Beilage D) unter der Bezeichnung "Yves-Rocher-Glücksgarten" ihren Kunden besondere Vorteile an wie folgt:
Abbildung nicht darstellbar!
Das Werbeschreiben enthielt auch einen "Persönlichen Schönheits-Bestellschein", mit dem durch Aufkleben der "Pflanzenmarke Jasmin" aus dem "Yves-Rocher-Glücksgarten" zwei Produkte doppelt zum Preis von einem und/oder durch Aufkleben der "Pflanzenmarke Weizen" ein Produkt mit 50 % Ersparnis - ausgenommen preisreduzierte Produkte - bestellt werden konnten. In einem der Werbesendung beigelegten Begleitschreiben wies die Beklagte mit folgenden Worten auf diese Vorteile hin:
"..... Wenn Sie Ihre Pflanzen-Glückskarte 'Jasmin' entdecken, so sehen Sie in Ihrem 'Glücks-Garten', daß Sie ein Produkt Ihrer Wahl doppelt zum Preis von einem erhalten. So zum Beispiel zwei Flacons Eua de Toilette Ispahan A 60 ml für nur S 269 statt für S 538! Sie sparen S 269.
Nutzen Sie mit Ihrer 'Weizen-Karte' einen weiteren Vorteil: Ein
Schönheitsprodukt Ihrer Wahl mit 50 % Ersparnis! So bezahlen Sie
z. B. für die Cerelis Nachtcreme Stufe 2 statt S 219 nur noch
S 109......
Eine zauberhafte Sommerreise in die Welt der Düfte ist der
beiliegende Prospekt. Entdecken Sie dort Ihre Duft-Favoriten. Wenn
Sie die 'Jasmin-Karte' in Ihrem Yves Rocher "Glücks-Garten" finden,
heißt es überall '2 Produkte zum Preis von einem!'. Das gilt für
alle Düfte und für viele Schönheitsprodukte für den Sommer aus
beiliegendem Prospekt. Sehen Sie gleich nach, wie gut Sie mit dem
'2 für 1 Vorteil' sparen können .......
Da wir gerade beim Sparen sind: Vergessen Sie nicht Ihre
'Weizen-Karte'. Diese bedeutet für Sie ein Produkt Ihrer Wahl mit
50 % Ersparnis ......".
In den beiliegenden Prospekten für die einzelnen Warengruppen sind jeweils der durchgestrichene Normalpreis, der Vorteilspreis und die dadurch bewirkte Ersparnis gesondert angeführt. Im September 1988 sandte die Beklagte an alle Kunden, die bei ihr bestellt hatten, gleichzeitig mit der bestellten Ware ein weiteres Werbeschreiben (Beilage E), das u.a. folgende Ausführungen enthielt:
"Liebe Kundin!
Zuerst ein herzliches Dankeschön für Ihr Vertrauen in meine
natürlichen Schönheitsprodukte - ich wünsche Ihnen viel Freude mit
Ihrem soeben erhaltenen Paket. Ich weiß, daß Sie zum Kreis meiner
treuesten Kundinnen gehören. Profitieren Sie daher von einem
besonders günstigen Vorteilsangebot: Wählen Sie aus 37 Produkten für
Gesichts- und Körperpflege Ihre Favoriten - und sparen Sie über
40 %! .......".
Diese Werbesendung enthielt einen Markenbogen für 37
verschiedene (darunter allerdings einen nicht lieferbaren) Artikel,
welche zum Zweck der Bestellung auf den ebenfalls beigelegten
Vorteilsbestellschein aufgeklebt werden mußten. Auf der Rückseite
des Bestellscheins wurde auf alle in dieser Werbesendung
angekündigten Vorteile - darunter auch mit den Worten "Wählen Sie
aus 37 Schönheitsprodukten: Sparen Sie über 40 %" - hingewiesen.
Bereits im Juni 1988 hatte die Beklagte in einer - ebenfalls an
namentlich genannte Kunden gerichteten - Werbeaussendung u.a.
folgendes angekündigt:
".........Freuen Sie sich über Ihren Wertscheck! Ja, Ihr
nächster Vorteil ist ein Wertscheck, mit dem ich mich bei Ihnen für
Ihre Treue zu meinen natürlichen Schönheitsprodukten mit Pflanzen
bedanke. In diesem Jahr haben Sie Produkte für öS....... bestellt.
Dafür möchte ich mich mit einem Original-Yves-Rocher-Produkt als
Überraschung bedanken. Sehen Sie gleich auf dem untenstehenden
Wertscheck nach und freuen Sie sich auf Ihr Überraschungsprodukt im
Wert von öS........ Senden Sie Ihren Wertscheck also noch heute
gemeinsam mit Ihrem Bestellschein bis spätestens 31.7.1988 an Yves
Rocher .......".
Darunter war folgender "Wertscheck" abgedruckt:
Abbildung nicht darstellbar!
Auf der Rückseite des "Wertschecks" war folgendes zu lesen:
Abbildung nicht darstellbar!
Die Aussendung enthielt auch ein Werbeblatt, das auf der Vorderseite die Ankündigung "Als Dankeschön für Ihre Treue 1 Überraschungs-Produkt" enthielt; seine Rückseite war folgendermaßen gestaltet:
Abbildung nicht darstellbar!
Sämtliche Werbeaussendungen der Beklagten ergingen an ca. 500.000 Haushalte in ganz Österreich; das entspricht etwa dem gesamten Kundenkreis der Beklagten. Für die Dauer der angekündigten Aktionen galten generell die niedrigeren Preise.
Der klagende Verband beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Versandhandel mit Kosmetika, es zu unterlassen,
1. in Werbeaussendungen, die an einen größeren Kreis namentlich angeschriebener Konsumenten gerichtet sind, anzukündigen, daß die der Werbeaussendung beigelegten "Pflanzen-Glückskarten" (Pflanzenmarken mit verschiedenen Pflanzenmotiven) - falls das übereinstimmende Pflanzenmotiv gefunden wird - auf den Bestellschein aufzukleben sind und damit der angeschriebene Kunde in den Vorteil kommt,
a) bei der Pflanzenmarke "Jasmin" Produkte doppelt zum Preis von einem bestellen zu können
b) bei der Pflanzenmarke "Weizen" ein Produkt aus der Preisliste mit 50 % Ersparnis bestellen zu können;
2. a) Kunden "Markenbögen", auf denen mit dem Slogan "Wählen Sie Ihre Lieblingsprodukte" geworben wird, zuzusenden, auf denen "Marken" abgebildet sind und auf diesen Marken einem (durchgestrichenen) Normalpreis ein um mehr als 20 % günstigerer "nur"-jetziger Verkaufspreis gegenübergestellt wird, und anzukündigen, daß diese "Marken" auf vorgegebene Markenfelder des beigegebenen Vorteilsbestellscheines aufgeklebt werden können und die Kunden dann nur den niedrigeren "nur"-Preis anstelle des sonst gültigen (durchgestrichenen) Normalpreises zu zahlen haben, und darauf hingewiesen wird, daß man so über 40 % spart, in eventu
b) Kunden "Markenbögen", auf denen mit dem Slogan "Wählen Sie Ihre Lieblingsprodukte" geworben wird, zuzusenden, auf denen "Marken" abgebildet sind und auf diesen Marken einem (durchgestrichenen) Normalpreis ein um mehr als 20 % günstigerer "nur"-jetziger Verkaufspreis gegenübergestellt wird, und anzukündigen, daß diese "Marken" auf vorgegebenene Markenfelder des beigegebenen Vorteilsbestellscheines aufgeklebt werden können und die Kunden dann nur den niedrigeren "nur"-Preis anstelle des sonst gültigen (durchgestrichenen) Normalpreises zu zahlen haben, und darauf hingewiesen wird, daß man so über 40 % spart, wenn tatsächlich diese günstigen Angebote nicht nur dem Inhaber der Marken, sondern jedermann gewährt werden;
3. in Werbeankündigungen mit dem - auch graphisch hervorgehobenen" Slogan "Wählen Sie aus 37 Schönheitsprodukten - Sparen Sie über 40 %" (zu werben), wenn tatsächlich nicht alle angebotenen 37 Produkte um 40 % oder mehr reduziert wurden;
4. Kunden in Werbeaussendungen "Wertschecks" für ein Überraschungsprodukt zuzusenden und anzukündigen, daß die Kunden gestaffelt je nach Bestellwert des laufenden Jahres des jeweiligen Kunden ein Original-Yves-Rocher-Produkt als Prämie gratis bekommen, etwa
bei einem Bestellwert bis S 350 eine Prämie im Wert von S 89,
bei einem Bestellwert über S 351 eine Prämie im Wert von S 139. Weiters erhebt der Kläger ein auf Veröffentlichung des stattgebenden Teiles des Urteilsspruches im Textteil auf Seite 3 der Tageszeitungen "Kurier" (Samstag-Ausgabe), "Neue Kronen-Zeitung" (Sonntag-Ausgabe) und "Die Presse" (Samstag/Sonntag-Ausgabe) gerichtetes Urteilsveröffentlichungsbegehren.
Mit ihren Werbeaussendungen vom Juli und September 1988 habe die Beklagte - durch die Beigabe sogenannter "Vorteilsmarken", das namentliche Anschreiben der Kunden und die Formulierungen in den Werbetexten - den Eindruck erweckt, daß die darin angekündigten Vorteile individuelle Preisnachlässe seien und außerhalb dieser Aktionen weiterhin die höheren Normalpreise gälten. Nicht nur die Ankündigungen einer Ersparnis von 50 % (Werbeschreiben vom Juli 1988) und von 40 % (Werbeschreiben vom September 1988), sondern auch die Ankündigung zweier Produkte zum Preis von einem enthielten die Ankündigung unzulässiger Rabatte.
Mit ihrer Werbeankündigung vom September 1988 "Wählen Sie aus 37 Schönheitsprodukten - Sparen Sie über 40 %" habe die Beklagte auch gegen § 2 UWG verstoßen, weil die bei den einzelnen Produkten angegebene Ersparnis nicht immer 40 % des Normalpreises, sondern auch weniger, in einigen Fällen etwa nur 20 % des Normalpreises, betragen habe.Mit ihrer Werbeankündigung vom September 1988 "Wählen Sie aus 37 Schönheitsprodukten - Sparen Sie über 40 %" habe die Beklagte auch gegen Paragraph 2, UWG verstoßen, weil die bei den einzelnen Produkten angegebene Ersparnis nicht immer 40 % des Normalpreises, sondern auch weniger, in einigen Fällen etwa nur 20 % des Normalpreises, betragen habe.
Die im Juni 1988 angekündigte "Wertscheck-Aktion" verstoße gegen das ZugG. Die Kunden würden darin aufgefordert, den Wertscheck zusammen mit dem Bestellschein einzusenden. Die angekündigten "Überraschungsprodukte" hätten einen Wert von ca. 20 % des bisherigen Bestellwertes; sie seien als Zugabe zu den bereits gekauften oder gleichzeitig zu bestellenden Artikeln aufzufassen. Selbst wenn man aber einen Verstoß gegen das ZugG verneinen wollte, liege infolge sittenwidriger Umgehung dieses Gesetzes, aber auch wegen Ausübung psychischen Kaufzwanges ein Verstoß gegen § 1 UWG vor. Die Aussicht auf ein "Überraschungs-Produkt" würde einen nicht unbeträchtlichen Teil der Empfänger dieses Werbeschreibens zu weiteren Bestellungen veranlassen, weil sie - insbesondere auch wegen ähnlicher Aktionen in der Vergangenheit - hoffen würden, daß eine gleichartige Aktion auch in Zukunft stattfinden werde. Der Wert des Geschenks sei - ähnlich der Wirkung bei einem Vorspannangebot - geeignet, das angesprochene Publikum aus sachfremden Überlegungen zum Kauf zu veranlassen. Im übrigen müßten die Kunden befürchten, im Fall der "bloßen Inanspruchnahme" der angekündigten "Überraschungs-Produkte" (also ohne weitere Bestellung), wobei überdies die Zahlung der Versandkosten von S 20 erforderlich sei, aus der Adressenliste der Beklagten als uninteressant gestrichen zu werden und in Zukunft nicht mehr in den Genuß solcher Vorteile zu kommen.Die im Juni 1988 angekündigte "Wertscheck-Aktion" verstoße gegen das ZugG. Die Kunden würden darin aufgefordert, den Wertscheck zusammen mit dem Bestellschein einzusenden. Die angekündigten "Überraschungsprodukte" hätten einen Wert von ca. 20 % des bisherigen Bestellwertes; sie seien als Zugabe zu den bereits gekauften oder gleichzeitig zu bestellenden Artikeln aufzufassen. Selbst wenn man aber einen Verstoß gegen das ZugG verneinen wollte, liege infolge sittenwidriger Umgehung dieses Gesetzes, aber auch wegen Ausübung psychischen Kaufzwanges ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor. Die Aussicht auf ein "Überraschungs-Produkt" würde einen nicht unbeträchtlichen Teil der Empfänger dieses Werbeschreibens zu weiteren Bestellungen veranlassen, weil sie - insbesondere auch wegen ähnlicher Aktionen in der Vergangenheit - hoffen würden, daß eine gleichartige Aktion auch in Zukunft stattfinden werde. Der Wert des Geschenks sei - ähnlich der Wirkung bei einem Vorspannangebot - geeignet, das angesprochene Publikum aus sachfremden Überlegungen zum Kauf zu veranlassen. Im übrigen müßten die Kunden befürchten, im Fall der "bloßen Inanspruchnahme" der angekündigten "Überraschungs-Produkte" (also ohne weitere Bestellung), wobei überdies die Zahlung der Versandkosten von S 20 erforderlich sei, aus der Adressenliste der Beklagten als uninteressant gestrichen zu werden und in Zukunft nicht mehr in den Genuß solcher Vorteile zu kommen.
Wegen der großen Publizität, welche die Ankündigungen der Beklagten erreicht hätten, sei die beantragte Urteilsveröffentlichung in drei Tageszeitungen geboten. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Das Ankündigen zweier Produkte zum Preis von einem sei zugabenrechtlich nicht zu beanstanden; was aber nach dem ZugG erlaubt sei, könne nicht unter das Verbot des RabG fallen. Mit den in den Werbeaussendungen von Juli und September 1988 enthaltenen Preisreduktionen habe die Beklagte nicht unzulässige Rabatte, sondern eine - auch in der Form prozentueller Abschläge zulässige - allgemeine Preisherabsetzung angekündigt, die auch jedermann gewährt worden sei. Der Eindruck, daß dennoch ein individueller Preisnachlaß für bestimmte Kundenkreise angekündigt werde, habe nicht entstehen können. Die Ankündigung "Wählen Sie aus 37 Schönheitsprodukten - sparen Sie über 40 %" sei nicht irreführend, weil die Ersparnis bei einzelnen Produkten tatsächlich 40 % und mehr betragen habe. Der angekündigte "Wertscheck" verstoße weder gegen das RabG noch gegen das ZugG: Das RabG komme nicht zur Anwendung, weil im Rahmen dieser Aktion kein Preisnachlaß angekündigt worden sei, das ZugG deshalb nicht, weil die im Rahmen dieser Aktion angekündigten Geschenke nicht neben Waren angeboten oder gewährt worden seien; die Beklagte habe damit nur in zulässiger Weise Werbegeschenke angekündigt und gewährt. Mit diesen Geschenken sei aber auch kein sittenwidriger Lockeffekt verbunden gewesen, weil sie von einem weiteren Warenbezug völlig unabhängig gewesen seien. Auch von psychischem Kaufzwang könne keine Rede sein. Die Ankündigungen der Beklagten erweckten nicht den Eindruck, daß es - im Hinblick auf vergangene oder künftige gleichartige Aktionen - zur Erlangung derartiger Vorteile günstiger wäre, neben der Inanspruchnahme des Geschenks auch weitere Waren zu kaufen; damit verstoße aber diese Aktion auch nicht gegen § 1 UWG.Wegen der großen Publizität, welche die Ankündigungen der Beklagten erreicht hätten, sei die beantragte Urteilsveröffentlichung in drei Tageszeitungen geboten. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Das Ankündigen zweier Produkte zum Preis von einem sei zugabenrechtlich nicht zu beanstanden; was aber nach dem ZugG erlaubt sei, könne nicht unter das Verbot des RabG fallen. Mit den in den Werbeaussendungen von Juli und September 1988 enthaltenen Preisreduktionen habe die Beklagte nicht unzulässige Rabatte, sondern eine - auch in der Form prozentueller Abschläge zulässige - allgemeine Preisherabsetzung angekündigt, die auch jedermann gewährt worden sei. Der Eindruck, daß dennoch ein individueller Preisnachlaß für bestimmte Kundenkreise angekündigt werde, habe nicht entstehen können. Die Ankündigung "Wählen Sie aus 37 Schönheitsprodukten - sparen Sie über 40 %" sei nicht irreführend, weil die Ersparnis bei einzelnen Produkten tatsächlich 40 % und mehr betragen habe. Der angekündigte "Wertscheck" verstoße weder gegen das RabG noch gegen das ZugG: Das RabG komme nicht zur Anwendung, weil im Rahmen dieser Aktion kein Preisnachlaß angekündigt worden sei, das ZugG deshalb nicht, weil die im Rahmen dieser Aktion angekündigten Geschenke nicht neben Waren angeboten oder gewährt worden seien; die Beklagte habe damit nur in zulässiger Weise Werbegeschenke angekündigt und gewährt. Mit diesen Geschenken sei aber auch kein sittenwidriger Lockeffekt verbunden gewesen, weil sie von einem weiteren Warenbezug völlig unabhängig gewesen seien. Auch von psychischem Kaufzwang könne keine Rede sein. Die Ankündigungen der Beklagten erweckten nicht den Eindruck, daß es - im Hinblick auf vergangene oder künftige gleichartige Aktionen - zur Erlangung derartiger Vorteile günstiger wäre, neben der Inanspruchnahme des Geschenks auch weitere Waren zu kaufen; damit verstoße aber diese Aktion auch nicht gegen Paragraph eins, UWG.
Das Erstgericht gab den Unterlassungsbegehren zu 1., 3. und 4. sowie dem Eventualbegehren zu 2. b) statt und wies das Unterlassungshauptbegehren zu 2. a) ab; weiters erkannte es auch im Sinne des gesamten Urteilsveröffentlichungsbegehrens. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht folgendes aus:
Die Ankündigungen der Beklagten in den Werbeaussendungen vom Juli und vom September 1988 erweckten den Eindruck, daß Preisnachlässe nur den Inhabern des Werbematerials, also der Werbebriefe und der für die Bestellung erforderlichen Marken, gewährt würden. Auch wenn die Beklagte in Wahrheit eine generelle Preisherabsetzung vorgenommen habe, habe sie gegen das RabG verstoßen, weil es in einem solchen Fall nur darauf ankomme, ob nach der Verkaufsauffassung Sonderpreise wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen gewährt werden. Stammkunden, Gutscheininhaber und Inhaber von Bestellscheinen, die zum verbilligten Bezug von Waren verteilt werden, seien "bestimmte Verbraucherkreise" im Sinne des § 1 Abs 2 RabG. Die Werbeaussendung vom September 1988 habe darüber hinaus auch gegen § 2 UWG verstoßen, weil die Ankündigung "Wählen Sie aus 37 Schönheitsprodukten - sparen Sie über 40 %" nicht den Tatsachen entsprochen habe. Mit den im Juni 1988 versandten "Wertscheck" für ein "Überraschungs-Produkt" habe die Beklagte das ZugG - dessen Zweck es sei, das Anlocken von Käufern durch das In-Aussicht-Stellen von Zugaben zu verhindern - umgangen, weil sie damit habe rechnen können, daß ein beträchtlicher Teil der Empfänger des "Wertschecks" neben der Anforderung des Werbegeschenks auch weitere Waren bestellen werde; eine derartige Koppelung von Gratisgaben mit dem Warenabsatz verstoße gegen § 1 UWG. Die Beklagte habe aber auch dadurch, daß sie bei bloßer Anforderung des "Wertschecks" die Zahlung der "Versandkosten" von S 20 verlangt habe, einen unsachlichen Druck zum Kauf weiterer Waren ausgeübt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der Unterlassungsgebote zu 1., 3. und 4. sowie der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung und änderte die Entscheidung über das Begehren zu 2. im Sinne der Stattgebung des Hauptbegehrens zu 2. a) ab. Weiters sprach es aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, der Wert der von der Bestätigung umfaßten Ansprüche jeweils S 60.000 und der von der Abänderung betroffene Teil gemeinsam mit dem von der Bestätigung betroffenen Anspruch zu 3. nicht S 300.000 übersteige; die übrigen von der Bestätigung erfaßten Teile des Anspruchs übestiegen jeweils für sich ebenfalls nicht S 300.000. Das Berufungsgerccht verneinte die in der Unterlassung einer demoskopischen Umfrage zur Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise über die Preisgestaltung der Beklagten und den Charakter der angekündigten Vorteile gesehene Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:Die Ankündigungen der Beklagten in den Werbeaussendungen vom Juli und vom September 1988 erweckten den Eindruck, daß Preisnachlässe nur den Inhabern des Werbematerials, also der Werbebriefe und der für die Bestellung erforderlichen Marken, gewährt würden. Auch wenn die Beklagte in Wahrheit eine generelle Preisherabsetzung vorgenommen habe, habe sie gegen das RabG verstoßen, weil es in einem solchen Fall nur darauf ankomme, ob nach der Verkaufsauffassung Sonderpreise wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen gewährt werden. Stammkunden, Gutscheininhaber und Inhaber von Bestellscheinen, die zum verbilligten Bezug von Waren verteilt werden, seien "bestimmte Verbraucherkreise" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG. Die Werbeaussendung vom September 1988 habe darüber hinaus auch gegen Paragraph 2, UWG verstoßen, weil die Ankündigung "Wählen Sie aus 37 Schönheitsprodukten - sparen Sie über 40 %" nicht den Tatsachen entsprochen habe. Mit den im Juni 1988 versandten "Wertscheck" für ein "Überraschungs-Produkt" habe die Beklagte das ZugG - dessen Zweck es sei, das Anlocken von Käufern durch das In-Aussicht-Stellen von Zugaben zu verhindern - umgangen, weil sie damit habe rechnen können, daß ein beträchtlicher Teil der Empfänger des "Wertschecks" neben der Anforderung des Werbegeschenks auch weitere Waren bestellen werde; eine derartige Koppelung von Gratisgaben mit dem Warenabsatz verstoße gegen Paragraph eins, UWG. Die Beklagte habe aber auch dadurch, daß sie bei bloßer Anforderung des "Wertschecks" die Zahlung der "Versandkosten" von S 20 verlangt habe, einen unsachlichen Druck zum Kauf weiterer Waren ausgeübt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der Unterlassungsgebote zu 1., 3. und 4. sowie der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung und änderte die Entscheidung über das Begehren zu 2. im Sinne der Stattgebung des Hauptbegehrens zu 2. a) ab. Weiters sprach es aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, der Wert der von der Bestätigung umfaßten Ansprüche jeweils S 60.000 und der von der Abänderung betroffene Teil gemeinsam mit dem von der Bestätigung betroffenen Anspruch zu 3. nicht S 300.000 übersteige; die übrigen von der Bestätigung erfaßten Teile des Anspruchs übestiegen jeweils für sich ebenfalls nicht S 300.000. Das Berufungsgerccht verneinte die in der Unterlassung einer demoskopischen Umfrage zur Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise über die Preisgestaltung der Beklagten und den Charakter der angekündigten Vorteile gesehene Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Eine verbotene Rabattgewährung liege immer schon dann vor, wenn Gutscheine, Werbekarten oder Bestellscheine zum ermäßigten Bezug einer Ware verteilt werden. Die Beklagte habe in ihren Ankündigungen vom Juli und vom September 1988 den Eindruck erweckt, daß der Nachlaß nur den Inhabern dieses Werbematerials, insbesondere den Inhabern bestimmter "Vorteilsmarken" gewährt werde; sie habe ihr Werbematerial nicht an einen unbestimmten Personenkreis, sondern an namentlich genannte Kunden versandt und darin überdies den Eindruck erweckt, daß außerhalb dieser Aktion weiterhin die (höheren) Normalpreise gelten. Daß die Werbeaussendungen nahezu an den gesamten Kundenkreis der Beklagten versandt wurden und während der Aktionszeit generell nur die niedrigeren Preise gegolten hatten, ändere daran nichts, weil es nur auf den durch die Ankündigungen hervorgehobenen Eindruck eines individuellen Preisnachlasses ankomme. Aus diesem Grund sei auch - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - das zu 2. a) erhobene Hauptbegehren berechtigt. Auch die Ankündigung eines Produktes mit dem Vorteil "doppelt zum Preis von einem" sei schon aus diesem Grund als Ankündigung eines individuellen Preisnachlasses anzusehen; ob eine solche Aktion schon für sich allein als Ankündigung eines unzulässigen Mengennachlasses gegen das RabG verstoßen würde, müsse daher nicht beurteilt werden. Mit ihrer Ankündigung "Wählen Sie aus 37 Schönheitsprodukten - sparen Sie über 40 %" habe die Beklagte auch gegen § 2 verstoßen, weil nicht alle dort angekündigten Artikel um 40 % verbilligt worden seien; daran ändere auch nichts, daß die Ersparnis bei einzelnen Produkten mehr als 40 % des Normalpreises betragen habe.Eine verbotene Rabattgewährung liege immer schon dann vor, wenn Gutscheine, Werbekarten oder Bestellscheine zum ermäßigten Bezug einer Ware verteilt werden. Die Beklagte habe in ihren Ankündigungen vom Juli und vom September 1988 den Eindruck erweckt, daß der Nachlaß nur den Inhabern dieses Werbematerials, insbesondere den Inhabern bestimmter "Vorteilsmarken" gewährt werde; sie habe ihr Werbematerial nicht an einen unbestimmten Personenkreis, sondern an namentlich genannte Kunden versandt und darin überdies den Eindruck erweckt, daß außerhalb dieser Aktion weiterhin die (höheren) Normalpreise gelten. Daß die Werbeaussendungen nahezu an den gesamten Kundenkreis der Beklagten versandt wurden und während der Aktionszeit generell nur die niedrigeren Preise gegolten hatten, ändere daran nichts, weil es nur auf den durch die Ankündigungen hervorgehobenen Eindruck eines individuellen Preisnachlasses ankomme. Aus diesem Grund sei auch - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - das zu 2. a) erhobene Hauptbegehren berechtigt. Auch die Ankündigung eines Produktes mit dem Vorteil "doppelt zum Preis von einem" sei schon aus diesem Grund als Ankündigung eines individuellen Preisnachlasses anzusehen; ob eine solche Aktion schon für sich allein als Ankündigung eines unzulässigen Mengennachlasses gegen das RabG verstoßen würde, müsse daher nicht beurteilt werden. Mit ihrer Ankündigung "Wählen Sie aus 37 Schönheitsprodukten - sparen Sie über 40 %" habe die Beklagte auch gegen Paragraph 2, verstoßen, weil nicht alle dort angekündigten Artikel um 40 % verbilligt worden seien; daran ändere auch nichts, daß die Ersparnis bei einzelnen Produkten mehr als 40 % des Normalpreises betragen habe.
Mit ihrer "Wertscheck"-Aktion habe die Beklagte zwar nicht gegen das ZugG verstoßen, weil das "Überraschungs-Produkt" (Nebenware) ohne rechtliche Bindung an den Kauf einer Hauptware gegeben worden sei. Eine solche Werbegabe verstoße aber in ihrer Wirkung gegen den Verbotszweck des ZugG, das Anlocken von Käufern durch In-Aussicht-Stellen von Zugaben zu verhindern: Könne der Werbende damit rechnen, daß ein beträchtlicher Teil der Inhaber solcher "Wertschecks" mit der schriftlichen Anforderung des Geschenks zugleich auch eine neue Bestellung verbinden werde, dann umgehe er nur formal das Zugabenverbot, verstoße aber gegen § 1 UWG. Durch die Koppelung der Übersendung des Werbegeschenks an eine neue Bestellung oder an die Zahlung der Versandkosten von S 20 wirke die Beklagte auf den Durchschnittsverbraucher in einer solchen Weise ein, daß er aus unsachlichen Erwägungen geneigt sein werde, lieber eine neue Ware zu bestellen als die Versandkosten zu tragen.Mit ihrer "Wertscheck"-Aktion habe die Beklagte zwar nicht gegen das ZugG verstoßen, weil das "Überraschungs-Produkt" (Nebenware) ohne rechtliche Bindung an den Kauf einer Hauptware gegeben worden sei. Eine solche Werbegabe verstoße aber in ihrer Wirkung gegen den Verbotszweck des ZugG, das Anlocken von Käufern durch In-Aussicht-Stellen von Zugaben zu verhindern: Könne der Werbende damit rechnen, daß ein beträchtlicher Teil der Inhaber solcher "Wertschecks" mit der schriftlichen Anforderung des Geschenks zugleich auch eine neue Bestellung verbinden werde, dann umgehe er nur formal das Zugabenverbot, verstoße aber gegen Paragraph eins, UWG. Durch die Koppelung der Übersendung des Werbegeschenks an eine neue Bestellung oder an die Zahlung der Versandkosten von S 20 wirke die Beklagte auf den Durchschnittsverbraucher in einer solchen Weise ein, daß er aus unsachlichen Erwägungen geneigt sein werde, lieber eine neue Ware zu bestellen als die Versandkosten zu tragen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.