Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die Beklagte hat ihren Kunden mit dem Schreiben (Beilage D) den Erwerb von jeweils 2 Stücken bestimmter Waren zu einem Preis angeboten, der nur unwesentlich höher als der sonst für das Einzelstück verlangte Preis war; es geht daher um die rabattrechtliche Beurteilung einer unterschiedlichen Preisstellung für verschiedene Mengen der gleichen Ware. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals (ÖBl 1987, 103 - "S 1,-- für jedes zweite Stück" = RdW 1987, 290 ÄFriedrich PrunbauerÜ; ÖBl 1988, 132 - Y*** R*** I = ÖZW 1988, 25 Ämit kritischer Anmerkung von BarfußÜ; WBl 1989, 60 - "Wählen Sie Ihre Wunschprodukte"; auch 4 Ob 8/89 - "Zahl 3 nimm 4!" Äsiehe Kucsko, WBl 1989, 149Ü; vgl. ferner ÖBl 1974, 89 - Matratzen) ausgesprochen hat, hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob es sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise bei den angekündigten oder allgemein geforderten Preisen um verschiedene Normalpreise oder nur um einen Normalpreis als Bezugsgröße und einen niedrigeren Ausnahmepreis handelt. § 7 RabG regelt nur den Mengennachlaß für eine Ware mit einem Normalpreis; er verbietet aber nicht, daß für unterschiedliche Warenmengen verschiedene Normalpreise bestehen (sogenannte "Preisspaltung"; siehe dazu auch die amtl. Begründung zum RabG, abgedruckt bei Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 80 Anm 1; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 345 f). Eine solche Annahme verschiedener Normalpreise setzt aber nicht nur voraus, daß der günstigere Mengenpreis nicht nur einzelnen Kunden oder Kundengruppen, sondern jedermann berechnet wird; es darf auch nicht durch die Form des Ankündigens oder des Gewährens im Geschäftsverkehr der Eindruck eines Rabattes - also eines Abschlages von einem angekündigten oder allgemein geforderten Preis - erweckt werden. Daß ein Unternehmer eine größere Stückzahl oder Warenmenge dem Kunden zu einem relativ günstigeren Preis verkauft, als es beim Einzelbezug der Fall wäre, macht für sich allein diesen Preis noch nicht zu einem zweiten "Normalpreis"; die in Aussicht gestellte günstigere Preisbemessung ist im Verhältnis zur Summe der Einzelpreise so lange kein zweiter Normalpreis, als der Normalpreis der Einzelware im Geschäftsverkehr als die allein maßgebende Bezugsgröße aufgefaßt wird. Anders liegen die Dinge dann, wenn die größere Warenmenge als selbständige Verkaufseinheit erscheint, die - wie etwa eine Doppel-, Groß- oder Mehrfachpackung - auch als solche gehandelt wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1997 ff § 1 RabG Rz 32; 2033 § 7 RabG Rz 1 und 2035 § 7 RabG Rz 6; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 349 f § 1 RabG Anm 45 lit c; auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 85 f).Die Beklagte hat ihren Kunden mit dem Schreiben (Beilage D) den Erwerb von jeweils 2 Stücken bestimmter Waren zu einem Preis angeboten, der nur unwesentlich höher als der sonst für das Einzelstück verlangte Preis war; es geht daher um die rabattrechtliche Beurteilung einer unterschiedlichen Preisstellung für verschiedene Mengen der gleichen Ware. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals (ÖBl 1987, 103 - "S 1,-- für jedes zweite Stück" = RdW 1987, 290 ÄFriedrich PrunbauerÜ; ÖBl 1988, 132 - Y*** R*** römisch eins = ÖZW 1988, 25 Ämit kritischer Anmerkung von BarfußÜ; WBl 1989, 60 - "Wählen Sie Ihre Wunschprodukte"; auch 4 Ob 8/89 - "Zahl 3 nimm 4!" Äsiehe Kucsko, WBl 1989, 149Ü; vergleiche ferner ÖBl 1974, 89 - Matratzen) ausgesprochen hat, hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob es sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise bei den angekündigten oder allgemein geforderten Preisen um verschiedene Normalpreise oder nur um einen Normalpreis als Bezugsgröße und einen niedrigeren Ausnahmepreis handelt. Paragraph 7, RabG regelt nur den Mengennachlaß für eine Ware mit einem Normalpreis; er verbietet aber nicht, daß für unterschiedliche Warenmengen verschiedene Normalpreise bestehen (sogenannte "Preisspaltung"; siehe dazu auch die amtl. Begründung zum RabG, abgedruckt bei Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 80 Anmerkung 1; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 345 f). Eine solche Annahme verschiedener Normalpreise setzt aber nicht nur voraus, daß der günstigere Mengenpreis nicht nur einzelnen Kunden oder Kundengruppen, sondern jedermann berechnet wird; es darf auch nicht durch die Form des Ankündigens oder des Gewährens im Geschäftsverkehr der Eindruck eines Rabattes - also eines Abschlages von einem angekündigten oder allgemein geforderten Preis - erweckt werden. Daß ein Unternehmer eine größere Stückzahl oder Warenmenge dem Kunden zu einem relativ günstigeren Preis verkauft, als es beim Einzelbezug der Fall wäre, macht für sich allein diesen Preis noch nicht zu einem zweiten "Normalpreis"; die in Aussicht gestellte günstigere Preisbemessung ist im Verhältnis zur Summe der Einzelpreise so lange kein zweiter Normalpreis, als der Normalpreis der Einzelware im Geschäftsverkehr als die allein maßgebende Bezugsgröße aufgefaßt wird. Anders liegen die Dinge dann, wenn die größere Warenmenge als selbständige Verkaufseinheit erscheint, die - wie etwa eine Doppel-, Groß- oder Mehrfachpackung - auch als solche gehandelt wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1997 ff Paragraph eins, RabG Rz 32; 2033 Paragraph 7, RabG Rz 1 und 2035 Paragraph 7, RabG Rz 6; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 349 f Paragraph eins, RabG Anmerkung 45 Litera c,; auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 85 f).
Ein solcher Fall liegt hier vor: Während es im Fall der Entscheidung ÖBl 1987, 103 den Käufern überlassen blieb, aus (verschiedenen) Waren mit demselben "Wert" (Preis) beliebige Zweierkombinationen zu bilden, und sie dann "für jedes zweite Stück" nur S 1,-- zu zahlen hatten, und im Falle der Entscheidung ÖBl 1988, 132 die Käufer einen von ihnen selbst frei ausgewählten Artikel aus dem Angebot des Verkäufers dadurch zum Preis des Einzelstücks in doppelter Menge beziehen konnten, daß sie diese Ware in eine bestimmte Zeile ihres Bestellscheins eintrugen, hat im vorliegenden Fall die Beklagte einige wenige bestimmte Artikel auch zu einem "Duo"-Preis für zwei Stück derselben Ware angeboten. Wenngleich der Preis eines solchen Duos nur unwesentlich über dem Preis eines Einzelstücks der betreffenden Ware angesetzt wurde - daß der Einzelstückpreis künstlich hochgesetzt worden wäre, um dem Kunden einen besonders günstigen Mehrstückpreis vorzutäuschen Ävgl Baumbach-Hefermehl aaO 1999 § 1 RabG Rz 32Ü, wurde nicht behauptet - , hat die Beklagte in mehreren Berechnungsbeispielen den jeweiligen "Duo"-Preis errechnet und, entsprechend hervorgehoben, dem durchgestrichenen "Normalpreis" für zwei Einzelstücke gegenübergestellt. Damit war aber der "Normalpreis" der Einzelware nicht mehr die allein maßgebende Bezugsgröße, die "Duos" erweckten vielmehr beim Publikum den Eindruck einer - vorübergehend günstiger angebotenen - selbständigen Verkaufseinheit, zumal die Zusammenfassung von zwei Packungen derselben Ware bei Artikeln der Körperpflege, die einem relativ raschen Verbrauch unterliegen (hier insbesondere: Duschgel, Shampoo) weder willkürlich noch ungewöhnlich ist (vgl Baumbach-Hefermehl aaO 1998 § 1 RabG Rz 32). Bei dieser Sachlage heben sich die beanstandeten Duo-Angebote von Angeboten in gegenteilig entschiedenen Fällen - wie etwa in der vom Kläger erwähnten Entscheidung des BGH GRUR 1978, 185 (Zehnerpackung elektronischer Taschenrechner!) - deutlich ab. Die Ansicht des Klägers, durch die Zusammenfassung einzeln verwertbarer Stücke könne kein neuer Normalverkaufspreis geschaffen werden, ist verfehlt, weil sonst auch übliche Mehrfachpackungen bei einem entsprechenden hohen Preisnachlaß rabattrechtlich verpönt wären. Damit liegt aber kein unzulässiger Preisnachlaß iS des § 1 Abs 2 RabG, sondern ein "gespaltener" Normalpreis vor. Auf eine von vornherein berechnete günstigere Preisstellung für größere Mengen ist auch § 7 RabG nicht anwendbar (Amtl Begr z RabG; Baumbach-Hefermehl aaO 2033, § 7 RabG Rz 1), so daß die Frage der Handelsüblichkeit des Nachlasses auf sich beruhen kann. Die "Duo"-Preise wurden allen Kunden gewährt, auch wenn diese nicht im Besitz einer Werbekarte waren. Es wurde aber auch nicht der bloße Eindruck (siehe dazu unten) eines unzulässigen Sonderpreises erweckt: Die Aufforderung, die Werbekarten (Beilage D) zum nächsten Einkauf mitzubringen, stand nur mit der Ankündigung eines Werbegeschenks im Zusammenhang, nicht aber mit den auf der Rückseite der Karte enthaltenen "Duo-Angeboten".Ein solcher Fall liegt hier vor: Während es im Fall der Entscheidung ÖBl 1987, 103 den Käufern überlassen blieb, aus (verschiedenen) Waren mit demselben "Wert" (Preis) beliebige Zweierkombinationen zu bilden, und sie dann "für jedes zweite Stück" nur S 1,-- zu zahlen hatten, und im Falle der Entscheidung ÖBl 1988, 132 die Käufer einen von ihnen selbst frei ausgewählten Artikel aus dem Angebot des Verkäufers dadurch zum Preis des Einzelstücks in doppelter Menge beziehen konnten, daß sie diese Ware in eine bestimmte Zeile ihres Bestellscheins eintrugen, hat im vorliegenden Fall die Beklagte einige wenige bestimmte Artikel auch zu einem "Duo"-Preis für zwei Stück derselben Ware angeboten. Wenngleich der Preis eines solchen Duos nur unwesentlich über dem Preis eines Einzelstücks der betreffenden Ware angesetzt wurde - daß der Einzelstückpreis künstlich hochgesetzt worden wäre, um dem Kunden einen besonders günstigen Mehrstückpreis vorzutäuschen Ävgl Baumbach-Hefermehl aaO 1999 Paragraph eins, RabG Rz 32Ü, wurde nicht behauptet - , hat die Beklagte in mehreren Berechnungsbeispielen den jeweiligen "Duo"-Preis errechnet und, entsprechend hervorgehoben, dem durchgestrichenen "Normalpreis" für zwei Einzelstücke gegenübergestellt. Damit war aber der "Normalpreis" der Einzelware nicht mehr die allein maßgebende Bezugsgröße, die "Duos" erweckten vielmehr beim Publikum den Eindruck einer - vorübergehend günstiger angebotenen - selbständigen Verkaufseinheit, zumal die Zusammenfassung von zwei Packungen derselben Ware bei Artikeln der Körperpflege, die einem relativ raschen Verbrauch unterliegen (hier insbesondere: Duschgel, Shampoo) weder willkürlich noch ungewöhnlich ist vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 1998 Paragraph eins, RabG Rz 32). Bei dieser Sachlage heben sich die beanstandeten Duo-Angebote von Angeboten in gegenteilig entschiedenen Fällen - wie etwa in der vom Kläger erwähnten Entscheidung des BGH GRUR 1978, 185 (Zehnerpackung elektronischer Taschenrechner!) - deutlich ab. Die Ansicht des Klägers, durch die Zusammenfassung einzeln verwertbarer Stücke könne kein neuer Normalverkaufspreis geschaffen werden, ist verfehlt, weil sonst auch übliche Mehrfachpackungen bei einem entsprechenden hohen Preisnachlaß rabattrechtlich verpönt wären. Damit liegt aber kein unzulässiger Preisnachlaß iS des Paragraph eins, Absatz 2, RabG, sondern ein "gespaltener" Normalpreis vor. Auf eine von vornherein berechnete günstigere Preisstellung für größere Mengen ist auch Paragraph 7, RabG nicht anwendbar (Amtl Begr z RabG; Baumbach-Hefermehl aaO 2033, Paragraph 7, RabG Rz 1), so daß die Frage der Handelsüblichkeit des Nachlasses auf sich beruhen kann. Die "Duo"-Preise wurden allen Kunden gewährt, auch wenn diese nicht im Besitz einer Werbekarte waren. Es wurde aber auch nicht der bloße Eindruck (siehe dazu unten) eines unzulässigen Sonderpreises erweckt: Die Aufforderung, die Werbekarten (Beilage D) zum nächsten Einkauf mitzubringen, stand nur mit der Ankündigung eines Werbegeschenks im Zusammenhang, nicht aber mit den auf der Rückseite der Karte enthaltenen "Duo-Angeboten".
Auf übertriebenes Anlocken und unsachliche Beeinflussung der Abnehmer hat der Kläger den Anspruch in erster Instanz - trotz Erwähnung der §§ 1, 2 UWG - nicht gestützt. Im übrigen liegen aber die von der Rechtsprechung bei den sogenannten "Vorspann-" und "Lockangeboten" angenommenen Unlauterkeitskriterien hier nicht vor, weil der Kaufentschluß der Konsumenten durch das Angebot einer preisgünstigen Doppelpackung einer raschem Verbrauch unterliegenden Ware in aller Regel nicht unsachlich beeinflußt wird. Der gegenteiligen Ansicht F. Prunbauers (Zur Unzulässigkeit des Vertriebssystems "One for Two", WBl 1989, 203) kann insoweit nicht gefolgt werden.Auf übertriebenes Anlocken und unsachliche Beeinflussung der Abnehmer hat der Kläger den Anspruch in erster Instanz - trotz Erwähnung der Paragraphen eins, 2, UWG - nicht gestützt. Im übrigen liegen aber die von der Rechtsprechung bei den sogenannten "Vorspann-" und "Lockangeboten" angenommenen Unlauterkeitskriterien hier nicht vor, weil der Kaufentschluß der Konsumenten durch das Angebot einer preisgünstigen Doppelpackung einer raschem Verbrauch unterliegenden Ware in aller Regel nicht unsachlich beeinflußt wird. Der gegenteiligen Ansicht F. Prunbauers (Zur Unzulässigkeit des Vertriebssystems "One for Two", WBl 1989, 203) kann insoweit nicht gefolgt werden.
Im übrigen (Punkt b des Unterlassungsbegehrens) ist jedoch die Revision nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kommt es auch bei der Prüfung der Frage, ob eine Ankündigung gegen das Rabattgesetz verstößt, immer auf den Gesamteindruck an, der sich beim flüchtigen Lesen oder Hören der Mitteilung ergibt; maßgebend ist allein, wie die Ankündigung von den angesprochenen Interessenten aufgefaßt werden kann. Bei einer mehrdeutigen Äußerung muß der Werbende die ungünstigste der (ernsthaft in Betracht kommenden) Auslegungen gegen sich gelten lassen. Der Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn durch die Ankündigung nur der Eindruck der Gewährung eines unzulässigen Rabattes erweckt wurde (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23 f; ÖBl 1977, 130 - 1.000 S Sonderbonus; ÖBl 1979, 140 - Foto-Ausarbeitungen; ÖBl 1981, 132 - Sanitär- und Heizungsanlagen; ÖBl 1982, 49 - Reisebüro-Wertbon; ÖBl 1987, 163 - Ladenspiel), mögen auch
objektiv keine Sonderpreise iS des § 1 Abs 2 RabG gewährt worden sein, weil jedermann die angekündigte Begünstigung erhielt. Die Beurteilung der Wirkung der Ankündigung auf die angesprochenen Verkehrskreise ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, soweit dazu die Erfahrungen des täglichen Lebensobjektiv keine Sonderpreise iS des Paragraph eins, Absatz 2, RabG gewährt worden sein, weil jedermann die angekündigte Begünstigung erhielt. Die Beurteilung der Wirkung der Ankündigung auf die angesprochenen Verkehrskreise ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, soweit dazu die Erfahrungen des täglichen Lebens
ausreichen (SZ 47/31 = ÖBl 1974, 117 - Taxispesenersatz;
SZ 49/18 = ÖBl 1976, 101 - Kugellutscher; ÖBl 1979, 73 - Der Kleinste bei den Preisen). Nur dort, wo dem Richter die erforderliche Erfahrung fehlt, werden über die Wirkung einer bestimmten Werbung auf die angesprochenen Verkehrskreise Beweise aufzunehmen sein, sonst genügt in der Regel als Entscheidungsgrundlage seine Lebenserfahrung (ÖBl 1970, 22; ausführlich ÖBl 1985, 105 - C & A; Wiltschek zu ÖBl 1987, 79 - Wärmeabgabetabellen). Es war daher im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, über den Eindruck der beanstandeten Werbeschreiben eine demoskopische Untersuchung durchzuführen. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbekarte (Beilage E) den Eindruck erweckt, daß der Nachlaß nur den (namentlich bezeichneten) Inhabern solcher Karten gewährt werde (SZ 53/147; ÖBl 1987, 163 - Ladenspiel; 4 Ob 50/88). Sie hat nämlich die sonst um S 69,-- verkauften Ludinelle-Lippenstifte persönlich angeschriebenen Interessenten zum Probierpreis von nur S 19,-- angeboten und hiebei die Adressaten aufgefordert, gleich in das Fachgeschäft zu kommen, sich ihre Lieblingsfarbe für nur S 19,-- zu holen und "diese Karte" - nämlich das Werbeschreiben - mitzubringen. In einem Nachsatz machte die Beklagte die Interessenten zudem noch darauf aufmerksam, daß für sie persönlich ein Lippenstift zum Preis von S 19,-- reserviert sei. Damit konnte aber bei den angesprochenen Interessenten der Eindruck entstehen, daß ihnen das stark verbilligte Angebot nur wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, nämlich als (persönlich angesprochene!) Stammkunden der Beklagten, gemacht worden sei; vor allem durch die Behauptung der Reservierung eines Lippenstiftes "für sie persönlich" wurde dieser Eindruck noch besonders verstärkt. Es liegt daher die Ankündigung eines verbotenen Barzahlungsnachlasses vor, auch wenn der günstige Preis von S 19,-- objektiv allen Kunden gewährt wurde. Keine Rede kann freilich davon sein, daß interessierte Kunden allein dadurch, daß sie von einem Unternehmer, insbesondere einem Versandhaus, namentlich angeschrieben werden, einen "bestimmten Verbraucherkreis iS des § 1 Abs 2 RabG bildeten und damit eine diesen Personen ausschließlich mitgeteilte Preissenkung bereits als "unzulässiger Sonderpreis" zu beurteilen wäre. Daß Versandhäuser über ein entsprechend großes Adressenmaterial verfügen, ist allgemein bekannt; aus einem persönlich adressierten Werbeschreiben allein wird daher der Empfänger noch nicht ableiten, daß die in dem Schreiben enthaltenen Angebote ausschließlich für die in den Adreßlisten bzw. Kundenkarteien des werbenden Unternehmens namentlich angeführten Personen bestimmt seien. Auf die Anregung, § 1 Abs 2 RabG "beim Verfassungsgerichtshof auf seine Verfassungskonformität überprüfen zu lassen", ist schon aus diesem Grunde nicht weiter einzugehen.SZ 49/18 = ÖBl 1976, 101 - Kugellutscher; ÖBl 1979, 73 - Der Kleinste bei den Preisen). Nur dort, wo dem Richter die erforderliche Erfahrung fehlt, werden über die Wirkung einer bestimmten Werbung auf die angesprochenen Verkehrskreise Beweise aufzunehmen sein, sonst genügt in der Regel als Entscheidungsgrundlage seine Lebenserfahrung (ÖBl 1970, 22; ausführlich ÖBl 1985, 105 - C & A; Wiltschek zu ÖBl 1987, 79 - Wärmeabgabetabellen). Es war daher im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, über den Eindruck der beanstandeten Werbeschreiben eine demoskopische Untersuchung durchzuführen. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbekarte (Beilage E) den Eindruck erweckt, daß der Nachlaß nur den (namentlich bezeichneten) Inhabern solcher Karten gewährt werde (SZ 53/147; ÖBl 1987, 163 - Ladenspiel; 4 Ob 50/88). Sie hat nämlich die sonst um S 69,-- verkauften Ludinelle-Lippenstifte persönlich angeschriebenen Interessenten zum Probierpreis von nur S 19,-- angeboten und hiebei die Adressaten aufgefordert, gleich in das Fachgeschäft zu kommen, sich ihre Lieblingsfarbe für nur S 19,-- zu holen und "diese Karte" - nämlich das Werbeschreiben - mitzubringen. In einem Nachsatz machte die Beklagte die Interessenten zudem noch darauf aufmerksam, daß für sie persönlich ein Lippenstift zum Preis von S 19,-- reserviert sei. Damit konnte aber bei den angesprochenen Interessenten der Eindruck entstehen, daß ihnen das stark verbilligte Angebot nur wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, nämlich als (persönlich angesprochene!) Stammkunden der Beklagten, gemacht worden sei; vor allem durch die Behauptung der Reservierung eines Lippenstiftes "für sie persönlich" wurde dieser Eindruck noch besonders verstärkt. Es liegt daher die Ankündigung eines verbotenen Barzahlungsnachlasses vor, auch wenn der günstige Preis von S 19,-- objektiv allen Kunden gewährt wurde. Keine Rede kann freilich davon sein, daß interessierte Kunden allein dadurch, daß sie von einem Unternehmer, insbesondere einem Versandhaus, namentlich angeschrieben werden, einen "bestimmten Verbraucherkreis iS des Paragraph eins, Absatz 2, RabG bildeten und damit eine diesen Personen ausschließlich mitgeteilte Preissenkung bereits als "unzulässiger Sonderpreis" zu beurteilen wäre. Daß Versandhäuser über ein entsprechend großes Adressenmaterial verfügen, ist allgemein bekannt; aus einem persönlich adressierten Werbeschreiben allein wird daher der Empfänger noch nicht ableiten, daß die in dem Schreiben enthaltenen Angebote ausschließlich für die in den Adreßlisten bzw. Kundenkarteien des werbenden Unternehmens namentlich angeführten Personen bestimmt seien. Auf die Anregung, Paragraph eins, Absatz 2, RabG "beim Verfassungsgerichtshof auf seine Verfassungskonformität überprüfen zu lassen", ist schon aus diesem Grunde nicht weiter einzugehen.
Der Revision ist daher nur zum Teil stattzugeben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.