Die Revision ist nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein Kaufmann nicht unter seiner Firma geklagt werden muß; das gilt auch für den Fall, daß ein Unternehmen einer Gemeinde in das Handelsregister eingetragen ist (§ 36 HGB; Art. 6 Nr. 9 EVHGB). Die Bezeichnung der Beklagten als "S*** K***" (und nicht als "S*** K***") ist daher nicht zu beanstanden.Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein Kaufmann nicht unter seiner Firma geklagt werden muß; das gilt auch für den Fall, daß ein Unternehmen einer Gemeinde in das Handelsregister eingetragen ist (Paragraph 36, HGB; Artikel 6, Nr. 9 EVHGB). Die Bezeichnung der Beklagten als "S*** K***" (und nicht als "S*** K***") ist daher nicht zu beanstanden.
Auch daraus, daß das Verbot des § 1 ZugG nicht gilt, wenn die Zugabe in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware besteht (§ 2 Abs 1 lit b ZugG), ist für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil sich daraus noch nicht die rabattrechtliche Zulässigkeit ihrer Ankündigung ergibt (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1941 f Rz 74 zu § 1 ZugabeVO; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 402 Anm. 8 zu § 7 RabG). Die rabattrechtliche Beurteilung einer unterschiedlichen Preisstellung für verschiedene Mengen der gleichen Ware hängt davon ab, ob es sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise bei den angekündigten oder allgemein geforderten Preisen um verschiedene Normalpreise oder nur um einen Normalpreis als Bezugsgröße und einen niedrigeren Ausnahmepreis handelt. § 7 RabG regelt nur den Mengennachlaß für eine Ware mit einem einzigen Normalpreis; er verbietet aber nicht, daß für unterschiedliche Warenmengen verschiedene Normalpreise bestehen (sog. "Preisspaltung"). Eine solche Annahme verschiedener Normalpreise setzt aber nicht nur voraus, daß der günstigere Mengenpreis nicht bloß einzelnen Kunden oder Kundengruppen, sondern jedermann berechnet wird; es darf auch nicht durch die Form des Ankündigens oder Gewährens im Geschäftsverkehr der Eindruck eines Rabattes - also eines Abschlages von einem angekündigten oder allgemein geforderten Preis - erweckt werden. Daß ein Unternehmer eine größere Stückzahl oder Warenmenge zu einem relativ günstigeren Preis verkauft, als es beim Einzelbezug der Fall wäre, macht für sich allein diesen Preis noch nicht zu einem zweiten "Normalpreis"; die in Aussicht gestellte günstigere Preisbemessung stellt sich im Verhältnis zur Summe der Einzelpreise so lange nicht als zweiter Normalpreis dar, als der Normalpreis der Einzelware im Geschäftsverkehr als die allein maßgebende Bezugsgröße aufgefaßt wird. Anders liegen die Dinge nur dann, wenn die größere Warenmenge als selbständige Verkaufseinheit erscheint, die - wie etwa eine Doppel-, Groß- oder Mehrfachpackung - auch als solche gehandelt wird (ÖBl. 1987, 103; ÖBl. 1988, 132; Baumbach-Hefermehl aaO 1997 f Rz 32 zu § 1 RabG und 2033 Rz 1 zu § 7 RabG; Hoth-Gloy, aaO 349 f Anm. 45 lit c zu § 1 RabG). Auch im Rabattrecht gilt der Grundsatz, daß für die Beurteilung einer Ankündigung deren Gesamteindruck auf das Publikum bei flüchtiger Wahrnehmung maßgebend ist (ÖBl. 1974, 119). Eine Ankündigung ist demnach weder nach den tatsächlichen Verhältnissen noch danach zu beurteilen, wie sie gemeint war; entscheidend ist allein, wie sie von den Interessenten aufgefaßt wird (SZ 53/147 mwN).Auch daraus, daß das Verbot des Paragraph eins, ZugG nicht gilt, wenn die Zugabe in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware besteht (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, ZugG), ist für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil sich daraus noch nicht die rabattrechtliche Zulässigkeit ihrer Ankündigung ergibt vergleiche Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1941 f Rz 74 zu Paragraph eins, ZugabeVO; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 402 Anmerkung 8 zu Paragraph 7, RabG). Die rabattrechtliche Beurteilung einer unterschiedlichen Preisstellung für verschiedene Mengen der gleichen Ware hängt davon ab, ob es sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise bei den angekündigten oder allgemein geforderten Preisen um verschiedene Normalpreise oder nur um einen Normalpreis als Bezugsgröße und einen niedrigeren Ausnahmepreis handelt. Paragraph 7, RabG regelt nur den Mengennachlaß für eine Ware mit einem einzigen Normalpreis; er verbietet aber nicht, daß für unterschiedliche Warenmengen verschiedene Normalpreise bestehen (sog. "Preisspaltung"). Eine solche Annahme verschiedener Normalpreise setzt aber nicht nur voraus, daß der günstigere Mengenpreis nicht bloß einzelnen Kunden oder Kundengruppen, sondern jedermann berechnet wird; es darf auch nicht durch die Form des Ankündigens oder Gewährens im Geschäftsverkehr der Eindruck eines Rabattes - also eines Abschlages von einem angekündigten oder allgemein geforderten Preis - erweckt werden. Daß ein Unternehmer eine größere Stückzahl oder Warenmenge zu einem relativ günstigeren Preis verkauft, als es beim Einzelbezug der Fall wäre, macht für sich allein diesen Preis noch nicht zu einem zweiten "Normalpreis"; die in Aussicht gestellte günstigere Preisbemessung stellt sich im Verhältnis zur Summe der Einzelpreise so lange nicht als zweiter Normalpreis dar, als der Normalpreis der Einzelware im Geschäftsverkehr als die allein maßgebende Bezugsgröße aufgefaßt wird. Anders liegen die Dinge nur dann, wenn die größere Warenmenge als selbständige Verkaufseinheit erscheint, die - wie etwa eine Doppel-, Groß- oder Mehrfachpackung - auch als solche gehandelt wird (ÖBl. 1987, 103; ÖBl. 1988, 132; Baumbach-Hefermehl aaO 1997 f Rz 32 zu Paragraph eins, RabG und 2033 Rz 1 zu Paragraph 7, RabG; Hoth-Gloy, aaO 349 f Anmerkung 45 Litera c, zu Paragraph eins, RabG). Auch im Rabattrecht gilt der Grundsatz, daß für die Beurteilung einer Ankündigung deren Gesamteindruck auf das Publikum bei flüchtiger Wahrnehmung maßgebend ist (ÖBl. 1974, 119). Eine Ankündigung ist demnach weder nach den tatsächlichen Verhältnissen noch danach zu beurteilen, wie sie gemeint war; entscheidend ist allein, wie sie von den Interessenten aufgefaßt wird (SZ 53/147 mwN).
Eine Packung mit vier Batterien könnte zwar, da gerade eine solche Anzahl für verschiedene Geräte benötigt wird, im Einzelfall durchaus als selbständige Verkaufseinheit erscheinen (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO 1998 Rz 32 zu § 1 RabG). Durch die hier beanstandete Ankündigung ruft aber die Beklagte im Verkehr den Eindruck eines Nachlasses von dem Normalpreis hervor, zieht sie doch selbst den Normalpreis der Einzelware als Bezugsgröße heran, wenn sie hervorhebt, daß "1 Stück gratis" abgegeben werde und der Kunde, der vier Stück nimmt, nur für drei zu zahlen habe. Dem entspricht auch die festgestellte Aufmachung der Viererpackung, in welcher drei Batterien zusammen und eine weitere davon gesondert verpackt sind; das verstärkt noch den Eindruck, daß keine eigene Verkaufseinheit von vier Stück angeboten, sondern einer Dreierpackung eine weitere Batterie hinzugefügt und gratis abgegeben wird. Die Beklagte hat demnach einen Mengennachlaß von 25 % angekündigt. Daß ein solcher Preisnachlaß nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl als handelsüblich anzusehen und daher gemäß § 7 Abs 1 RabG zulässig gewesen wäre, hat die - für einen solchen Ausnahmetatbestand beweispflichtige (ÖBl. 1978, 48 mwN; ÖBl. 1987, 103) - Beklagte nicht behauptet.Eine Packung mit vier Batterien könnte zwar, da gerade eine solche Anzahl für verschiedene Geräte benötigt wird, im Einzelfall durchaus als selbständige Verkaufseinheit erscheinen vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 1998 Rz 32 zu Paragraph eins, RabG). Durch die hier beanstandete Ankündigung ruft aber die Beklagte im Verkehr den Eindruck eines Nachlasses von dem Normalpreis hervor, zieht sie doch selbst den Normalpreis der Einzelware als Bezugsgröße heran, wenn sie hervorhebt, daß "1 Stück gratis" abgegeben werde und der Kunde, der vier Stück nimmt, nur für drei zu zahlen habe. Dem entspricht auch die festgestellte Aufmachung der Viererpackung, in welcher drei Batterien zusammen und eine weitere davon gesondert verpackt sind; das verstärkt noch den Eindruck, daß keine eigene Verkaufseinheit von vier Stück angeboten, sondern einer Dreierpackung eine weitere Batterie hinzugefügt und gratis abgegeben wird. Die Beklagte hat demnach einen Mengennachlaß von 25 % angekündigt. Daß ein solcher Preisnachlaß nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl als handelsüblich anzusehen und daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, RabG zulässig gewesen wäre, hat die - für einen solchen Ausnahmetatbestand beweispflichtige (ÖBl. 1978, 48 mwN; ÖBl. 1987, 103) - Beklagte nicht behauptet.
Der Revision mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Revision mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.