Rechtssatz RS0071773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071773
Entscheidungsdatum
05.12.1989
Rechtssatz
Die rabattrechtliche Beurteilung einer unterschiedlichen Preisstellung für verschiedene Mengen der gleichen Ware hängt davon ab, ob es sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise bei den abgekündigten oder allgemein geforderten Preisen um verschiedene Normalpreise oder nur um einen Normalpreis als Bezugsgröße und einen niedrigeren Ausnahmepreis handelt. § 7 RabG regelt nur den Mengennachlaß für eine Ware mit einem Normalpreis; er verbietet aber nicht, daß für unterschiedliche Warenmengen verschiedene Normalpreise bestehen. Eine Annahme verschiedener Normalpreise setzt aber nicht nur voraus, daß der günstigere Mengenpreis nicht nur den einzelnen Kunden oder Kundengruppen, sondern jedermann berechnet wird; es darf auch nicht durch die Form der Ankündigung oder der Gewährung im Geschäftsverkehr der Eindruck eines Rabattes - also eines Abschlages von einem angekündigten oder allgemein geforderten Preis - erweckt werden.Die rabattrechtliche Beurteilung einer unterschiedlichen Preisstellung für verschiedene Mengen der gleichen Ware hängt davon ab, ob es sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise bei den abgekündigten oder allgemein geforderten Preisen um verschiedene Normalpreise oder nur um einen Normalpreis als Bezugsgröße und einen niedrigeren Ausnahmepreis handelt. Paragraph 7, RabG regelt nur den Mengennachlaß für eine Ware mit einem Normalpreis; er verbietet aber nicht, daß für unterschiedliche Warenmengen verschiedene Normalpreise bestehen. Eine Annahme verschiedener Normalpreise setzt aber nicht nur voraus, daß der günstigere Mengenpreis nicht nur den einzelnen Kunden oder Kundengruppen, sondern jedermann berechnet wird; es darf auch nicht durch die Form der Ankündigung oder der Gewährung im Geschäftsverkehr der Eindruck eines Rabattes - also eines Abschlages von einem angekündigten oder allgemein geforderten Preis - erweckt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 349/87
Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 349/87
Veröff: SZ 60/79 = EvBl 1987/149 S 536 = MR 1987,184 = WBl 1987,214 = ÖBl 1987,103
- 4 Ob 302/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 302/87
Veröff: ÖBl 1988,132 = WBl 1987,306 = ÖZW 1988,25 (Barfuß)
- 4 Ob 8/89
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 8/89
Veröff: ÖBl 1989,166
- 4 Ob 141/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 141/89
Veröff: RdW 1990,115 = ÖBl 1990,170
- 4 Ob 122/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 122/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071773
Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0040OB00349_8700000_002