Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auch dann vorliegen kann, wenn zu einem unbestimmten Rechtsbegriff zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß (ÖBl 1984, 48; ÖBl 1985, 51 uva.). Da der hier zu beurteilenden Rechtsfrage über den vorliegenden Fall hinaus erhebliche Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zukommt, ist die außerordentliche Revision des Klägers entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes als zulässig anzusehen; sie ist aber auch berechtigt.Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auch dann vorliegen kann, wenn zu einem unbestimmten Rechtsbegriff zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß (ÖBl 1984, 48; ÖBl 1985, 51 uva.). Da der hier zu beurteilenden Rechtsfrage über den vorliegenden Fall hinaus erhebliche Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zukommt, ist die außerordentliche Revision des Klägers entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes als zulässig anzusehen; sie ist aber auch berechtigt.
Daß die beanstandete Ankündigung nicht gegen das Zugabengesetz verstößt, hat das Berufungsgericht richtig erkannt: Wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieses Gesetzes ist, daß die miteinander gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache (Hauptware oder Hauptleistung) und Zugabe (Nebenware oder Nebenleistung) stehen; das trifft vor allem dort nicht zu, wo für eine Gesamtsache oder für Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird, ebensowenig aber auch dort, wo zwei Hauptwaren oder Hauptleistungen um einen Gesamtpreis miteinander angeboten werden. Ob ein bestimmtes Angebot eine Wareneinheit, mehrere Hauptwaren oder aber eine Haupt- und eine Nebenware zum Gegenstand hat, hängt nicht so sehr von einer bestimmten Wertrelation der verbundenen Waren oder Leistungen ab, sondern vor allem von der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, aber auch davon, wie der Werbende selbst seine Warenkombination dem Käufer anbietet (ÖBl 1985, 108 mwN; zuletzt 4 Ob 312/87). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Ankündigung, wonach bei jedem Kauf im Rahmen ihres "Schluß-Ausverkaufes" der Käufer "für jedes zweite Stück" generell "nur S 1,--" zu zahlen habe, ausdrücklich auf "zweite" Stücke "im selben Wert wie das erste" eingeschränkt. Sie hat damit nicht etwa eine - nur scheinbar entgeltliche (§ 1 Abs 2 ZugG) - Nebenleistung angeboten, sondern jedem Käufer die Möglichkeit eröffnet, um nur S 1,-- eine zweite, der zunächst gekauften gleichwertige Hauptware zu erwerben. Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines zugabenrechtlich zu beurteilenden Tatbestandes im Sinne der obigen Rechtsausführungen von vornherein ausgeschlossen.Daß die beanstandete Ankündigung nicht gegen das Zugabengesetz verstößt, hat das Berufungsgericht richtig erkannt: Wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieses Gesetzes ist, daß die miteinander gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache (Hauptware oder Hauptleistung) und Zugabe (Nebenware oder Nebenleistung) stehen; das trifft vor allem dort nicht zu, wo für eine Gesamtsache oder für Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird, ebensowenig aber auch dort, wo zwei Hauptwaren oder Hauptleistungen um einen Gesamtpreis miteinander angeboten werden. Ob ein bestimmtes Angebot eine Wareneinheit, mehrere Hauptwaren oder aber eine Haupt- und eine Nebenware zum Gegenstand hat, hängt nicht so sehr von einer bestimmten Wertrelation der verbundenen Waren oder Leistungen ab, sondern vor allem von der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, aber auch davon, wie der Werbende selbst seine Warenkombination dem Käufer anbietet (ÖBl 1985, 108 mwN; zuletzt 4 Ob 312/87). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Ankündigung, wonach bei jedem Kauf im Rahmen ihres "Schluß-Ausverkaufes" der Käufer "für jedes zweite Stück" generell "nur S 1,--" zu zahlen habe, ausdrücklich auf "zweite" Stücke "im selben Wert wie das erste" eingeschränkt. Sie hat damit nicht etwa eine - nur scheinbar entgeltliche (Paragraph eins, Absatz 2, ZugG) - Nebenleistung angeboten, sondern jedem Käufer die Möglichkeit eröffnet, um nur S 1,-- eine zweite, der zunächst gekauften gleichwertige Hauptware zu erwerben. Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines zugabenrechtlich zu beurteilenden Tatbestandes im Sinne der obigen Rechtsausführungen von vornherein ausgeschlossen.
Soweit aber das Berufungsgericht auch einen Rabattverstoß der Beklagten verneint hat, weil der von ihr angekündigte, allen Letztverbrauchern gewährte und deshalb als "unechter Sonderpreis" anzusehende ermäßigte Preis "der im Rahmen des Saisonschlußverkaufes angekündigte bzw. allgemein geforderte Normalpreis" sei, kann ihm nicht gefolgt werden:
Die rabattrechtliche Beurteilung einer unterschiedlichen Preisstellung für verschiedene Mengen der gleichen Ware hängt davon ab, ob es sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise bei den angekündigten oder allgemein geforderten Preisen um verschiedene Normalpreise oder nur um einen Normalpreis als Bezugsgröße und einen niedrigeren Ausnahmepreis handelt. § 7 RabG regelt nur den Mengennachlaß für eine Ware mit einem Normalpreis; er verbietet aber nicht, daß für unterschiedliche Warenmengen verschiedene Normalpreise bestehen (sogenannte "Preisspaltung"; siehe dazu auch die Amtliche Begründung zum Rabattgesetz, abgedruckt bei Schönherr, Wettbewerbsrecht 4 , 62 Anm 1; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 345 f). Eine solche Annahme verschiedener Normalpreise setzt aber nicht nur voraus, daß der günstigere Mengenpreis nicht nur einzelnen Kunden oder Kundengruppen, sondern jedermann berechnet wird; es darf auch nicht durch die Form der Ankündigung oder der Gewährung im Geschäftsverkehr der Eindruck eines Rabattes - also eines Abschlages von einem angekündigten oder allgemein geforderten Preis - erweckt werden. Daß ein Unternehmer eine größere Stückzahl oder Warenmenge dem Kunden zu einem relativ günstigeren Preis verkauft, als es beim Einzelbezug der Fall wäre, macht für sich allein diesen Preis noch nicht zu einem zweiten "Normalpreis"; die in Aussicht gestellte günstigere Preisbemessung stellt sich im Verhältnis zur Summe der Einzelpreise so lange nicht als zweiter Normalpreis dar, als der Normalpreis der Einzelware im Geschäftsverkehr als die allein maßgebende Bezugsgröße aufgefaßt wird. Anders liegen die Dinge nur dann, wenn die größere Warenmenge als selbständige Verkaufseinheit erscheint, die - wie etwa eine Doppel-, Groß- oder Mehrfachpackung - auch als solche gehandelt wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1837 ff § 1 RabG Rz 32, 1872 § 7 RabG Rz 1, 1874 § 7 RabG Rz 6; Hoth - Gloy, Zugabe und Rabatt 349 f § 1 RabG Anm 45 lit c; auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 359). Von einem solchen Angebot einer selbständigen Verkaufseinheit kann aber hier nicht gesprochen werden:Die rabattrechtliche Beurteilung einer unterschiedlichen Preisstellung für verschiedene Mengen der gleichen Ware hängt davon ab, ob es sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise bei den angekündigten oder allgemein geforderten Preisen um verschiedene Normalpreise oder nur um einen Normalpreis als Bezugsgröße und einen niedrigeren Ausnahmepreis handelt. Paragraph 7, RabG regelt nur den Mengennachlaß für eine Ware mit einem Normalpreis; er verbietet aber nicht, daß für unterschiedliche Warenmengen verschiedene Normalpreise bestehen (sogenannte "Preisspaltung"; siehe dazu auch die Amtliche Begründung zum Rabattgesetz, abgedruckt bei Schönherr, Wettbewerbsrecht 4 , 62 Anmerkung 1; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 345 f). Eine solche Annahme verschiedener Normalpreise setzt aber nicht nur voraus, daß der günstigere Mengenpreis nicht nur einzelnen Kunden oder Kundengruppen, sondern jedermann berechnet wird; es darf auch nicht durch die Form der Ankündigung oder der Gewährung im Geschäftsverkehr der Eindruck eines Rabattes - also eines Abschlages von einem angekündigten oder allgemein geforderten Preis - erweckt werden. Daß ein Unternehmer eine größere Stückzahl oder Warenmenge dem Kunden zu einem relativ günstigeren Preis verkauft, als es beim Einzelbezug der Fall wäre, macht für sich allein diesen Preis noch nicht zu einem zweiten "Normalpreis"; die in Aussicht gestellte günstigere Preisbemessung stellt sich im Verhältnis zur Summe der Einzelpreise so lange nicht als zweiter Normalpreis dar, als der Normalpreis der Einzelware im Geschäftsverkehr als die allein maßgebende Bezugsgröße aufgefaßt wird. Anders liegen die Dinge nur dann, wenn die größere Warenmenge als selbständige Verkaufseinheit erscheint, die - wie etwa eine Doppel-, Groß- oder Mehrfachpackung - auch als solche gehandelt wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1837 ff Paragraph eins, RabG Rz 32, 1872 Paragraph 7, RabG Rz 1, 1874 Paragraph 7, RabG Rz 6; Hoth - Gloy, Zugabe und Rabatt 349 f Paragraph eins, RabG Anmerkung 45 Litera c,; auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 359). Von einem solchen Angebot einer selbständigen Verkaufseinheit kann aber hier nicht gesprochen werden:
Ausgangspunkt der vom Kläger beanstandeten Preisermäßigung war klar erkennbar der im Geschäft der Beklagten außerhalb des jetzigen "Schluß-Ausverkaufs" allgemein verlangte "Normalpreis" der einzelnen Waren. Wer nur ein Stück kaufen wollte, mußte dafür den "vollen Preis", also den üblichen Ladenpreis der Beklagten entrichten; entschloß er sich aber, ein "zweites Stück" - beliebiger Art, aber im selben Wert wie das erste - zu kaufen, dann hatte er dafür nur S 1,-- zu zahlen. Bei dieser Sachlage kann von einem "unechten Sonderpreis" ebensowenig gesprochen werden wie von einem (Koppelungs-)Angebot mehrerer Waren zu einem von vornherein bestimmten Gesamt(= Normal)preis: Die von der Beklagten für den Fall des Kaufes eines zweiten, gleichwertigen Artikels angekündigte Preisermäßigung konnte vielmehr - unabhängig davon, ob es sich bei den in einer Lieferung veräußerten "mehreren Stücken" um gleich- oder verschiedenartige Waren handelte (Schönherr, Wettbewerbsrecht 4 , 63 § 7 RabG Anm 2; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 366; Tetzner, RabattG 126 f § 7 RN 7; Reimer-Krieger, Zugaben- und Rabattrecht 174; Michel-Weber-Gries, RabattG 2 , 125 f § 7 RN 2, 3) - vom Geschäftsverkehr nur als Ankündigung eines Mengenrabattes im Sinne des § 7 RabG aufgefaßt werden. Dieser Mengennachlaß erreichte schon beim Kauf zweier Waren im Wert von je S 100,-- den Betrag von (200 S - 101 S = 99 S : 2 =) S 49,50 oder 49,5 % und näherte sich mit zunehmendem Wert der Kaufgegenstände immer mehr der 50 Prozent-Grenze. Daß aber ein solcher Preisnachlaß im konkreten Fall "nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl als handelsüblich anzusehen" und daher gemäß § 7 Abs 1 RabG zulässig gewesen wäre, hat die - für einen derartigen Ausnahmetatbestand beweispflichtige (ÖBl 1978, 48 mwN; ebenso Koppensteiner aaO 365) - Beklagte nicht einmal behauptet. Der berechtigten Revision des Klägers war daher Folge zu geben und in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne des Klagebegehrens zu erkennen. Gegen die Notwendigkeit und den Umfang der vom Kläger begehrten Urteilsveröffentlichung hat die Beklagte nichts vorgebracht.Ausgangspunkt der vom Kläger beanstandeten Preisermäßigung war klar erkennbar der im Geschäft der Beklagten außerhalb des jetzigen "Schluß-Ausverkaufs" allgemein verlangte "Normalpreis" der einzelnen Waren. Wer nur ein Stück kaufen wollte, mußte dafür den "vollen Preis", also den üblichen Ladenpreis der Beklagten entrichten; entschloß er sich aber, ein "zweites Stück" - beliebiger Art, aber im selben Wert wie das erste - zu kaufen, dann hatte er dafür nur S 1,-- zu zahlen. Bei dieser Sachlage kann von einem "unechten Sonderpreis" ebensowenig gesprochen werden wie von einem (Koppelungs-)Angebot mehrerer Waren zu einem von vornherein bestimmten Gesamt(= Normal)preis: Die von der Beklagten für den Fall des Kaufes eines zweiten, gleichwertigen Artikels angekündigte Preisermäßigung konnte vielmehr - unabhängig davon, ob es sich bei den in einer Lieferung veräußerten "mehreren Stücken" um gleich- oder verschiedenartige Waren handelte (Schönherr, Wettbewerbsrecht 4 , 63 Paragraph 7, RabG Anmerkung 2; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 366; Tetzner, RabattG 126 f Paragraph 7, RN 7; Reimer-Krieger, Zugaben- und Rabattrecht 174; Michel-Weber-Gries, RabattG 2 , 125 f Paragraph 7, RN 2, 3) - vom Geschäftsverkehr nur als Ankündigung eines Mengenrabattes im Sinne des Paragraph 7, RabG aufgefaßt werden. Dieser Mengennachlaß erreichte schon beim Kauf zweier Waren im Wert von je S 100,-- den Betrag von (200 S - 101 S = 99 S : 2 =) S 49,50 oder 49,5 % und näherte sich mit zunehmendem Wert der Kaufgegenstände immer mehr der 50 Prozent-Grenze. Daß aber ein solcher Preisnachlaß im konkreten Fall "nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl als handelsüblich anzusehen" und daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, RabG zulässig gewesen wäre, hat die - für einen derartigen Ausnahmetatbestand beweispflichtige (ÖBl 1978, 48 mwN; ebenso Koppensteiner aaO 365) - Beklagte nicht einmal behauptet. Der berechtigten Revision des Klägers war daher Folge zu geben und in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne des Klagebegehrens zu erkennen. Gegen die Notwendigkeit und den Umfang der vom Kläger begehrten Urteilsveröffentlichung hat die Beklagte nichts vorgebracht.
Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.