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Rechtssatz RS0071961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071961

Geschäftszahl

4Ob349/87

Entscheidungsdatum

05.05.1987

Norm

RabG §1
RabG §7

Rechtssatz

Muß der Kunde nach der Ankündigung für ein Stück den "vollen Preis", also den üblichen Ladenpreis entrichten, entschließt er sich aber, ein "zweites Stück" - beliebiger Art, aber im selben Wert wie das erste - zu kaufen, für das er nur einen Schilling zu zahlen hat, kann von einem "unechten Sonderpreis" ebensowenig gesprochen werden wie von einem (Koppelungsangebot) Angebot mehrerer Waren zu einem von vornherein bestimmten Gesamtpreis (Normalpreis). Die angekündigte Preisermäßigung für den Fall des Kaufes eines zweiten, gleichwertigen Artikels kann vielmehr - unabhängig davon, ob es sich bei den in einer Lieferung veräußerten "mehreren Stücken" um gleichartige oder verschiedenartige Waren handelt, nur als Ankündigung eines Mengenrabattes im Sinne des Paragraph 7, RabG aufgefaßt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 349/87
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 349/87
    Veröff: SZ 60/79 = EvBl 1987/149 S 536 = ÖBl 1987,103 = WBl 1987,214 = MR 1987,184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071961

Dokumentnummer

JJR_19870505_OGH0002_0040OB00349_8700000_003