Rechtssatz RS0071961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071961
Entscheidungsdatum
05.05.1987
Rechtssatz
Muß der Kunde nach der Ankündigung für ein Stück den "vollen Preis", also den üblichen Ladenpreis entrichten, entschließt er sich aber, ein "zweites Stück" - beliebiger Art, aber im selben Wert wie das erste - zu kaufen, für das er nur einen Schilling zu zahlen hat, kann von einem "unechten Sonderpreis" ebensowenig gesprochen werden wie von einem (Koppelungsangebot) Angebot mehrerer Waren zu einem von vornherein bestimmten Gesamtpreis (Normalpreis). Die angekündigte Preisermäßigung für den Fall des Kaufes eines zweiten, gleichwertigen Artikels kann vielmehr - unabhängig davon, ob es sich bei den in einer Lieferung veräußerten "mehreren Stücken" um gleichartige oder verschiedenartige Waren handelt, nur als Ankündigung eines Mengenrabattes im Sinne des § 7 RabG aufgefaßt werden.Muß der Kunde nach der Ankündigung für ein Stück den "vollen Preis", also den üblichen Ladenpreis entrichten, entschließt er sich aber, ein "zweites Stück" - beliebiger Art, aber im selben Wert wie das erste - zu kaufen, für das er nur einen Schilling zu zahlen hat, kann von einem "unechten Sonderpreis" ebensowenig gesprochen werden wie von einem (Koppelungsangebot) Angebot mehrerer Waren zu einem von vornherein bestimmten Gesamtpreis (Normalpreis). Die angekündigte Preisermäßigung für den Fall des Kaufes eines zweiten, gleichwertigen Artikels kann vielmehr - unabhängig davon, ob es sich bei den in einer Lieferung veräußerten "mehreren Stücken" um gleichartige oder verschiedenartige Waren handelt, nur als Ankündigung eines Mengenrabattes im Sinne des Paragraph 7, RabG aufgefaßt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 349/87
Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 349/87
Veröff: SZ 60/79 = EvBl 1987/149 S 536 = ÖBl 1987,103 = WBl 1987,214 = MR 1987,184
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071961
Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0040OB00349_8700000_003