Rechtssatz RS0084391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084391
Entscheidungsdatum
05.05.1987
Rechtssatz
Wird angekündigt, daß der Käufer "für jedes zweite Stück" generell "nur einen Schilling" zu zahlen habe und dies ausdrücklich auf "zweite" Stücke "im selben Wert wie das erste" eingeschränkt, wird, damit nicht etwa eine - nur scheinbar entgeltliche (§ 1 Abs 2 ZugG) - Nebenleistung angeboten, sondern jedem Käufer die Möglichkeit eröffnet, um nur einen Schilling eine zweite, der zunächst gekauften gleichwertige Hauptware zu erwerben. Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines zugabenrechtlich zu beurteilenden Tatbestandes von vornherein ausgeschlossen.Wird angekündigt, daß der Käufer "für jedes zweite Stück" generell "nur einen Schilling" zu zahlen habe und dies ausdrücklich auf "zweite" Stücke "im selben Wert wie das erste" eingeschränkt, wird, damit nicht etwa eine - nur scheinbar entgeltliche (Paragraph eins, Absatz 2, ZugG) - Nebenleistung angeboten, sondern jedem Käufer die Möglichkeit eröffnet, um nur einen Schilling eine zweite, der zunächst gekauften gleichwertige Hauptware zu erwerben. Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines zugabenrechtlich zu beurteilenden Tatbestandes von vornherein ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 349/87
Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 349/87
Veröff: SZ 60/79 = EvBl 1987/149 S 536 = WBl 1987,214 = MR 1987,184 = ÖBl 1987,103
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084391
Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0040OB00349_8700000_004