Der Revisionsrekurs des Klägers ist wegen mangelnder Beschwer unzulässig. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen der Meinung des Klägers im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Vorliegen einer im Bereich des Wettbewerbsrechtes erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 und § 528 Abs 2 ZPO zulässig (ÖBl. 1984, 48 und 104; ÖBl. 1985, 51; ÖBl. 1987, 103; ÖBl. 1988, 75 und 104; ÖBl. 1989, 52 ua); er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs des Klägers ist wegen mangelnder Beschwer unzulässig. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen der Meinung des Klägers im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Vorliegen einer im Bereich des Wettbewerbsrechtes erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig (ÖBl. 1984, 48 und 104; ÖBl. 1985, 51; ÖBl. 1987, 103; ÖBl. 1988, 75 und 104; ÖBl. 1989, 52 ua); er ist aber nicht berechtigt.
Zum Revisionsrekurs des Klägers:
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt auch im Sicherungsverfahren jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse. Die Beschwer muß nach nunmehr herrschender Auffassung zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (Heller-Berger-Stix 648; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1709 ff; Novak in JBl 1962, 512 f; SZ 49/22; SZ 53/86; ÖBl. 1983, 117 uva, zuletzt etwa 4 Ob 519/89, 4 Ob 132/89). Auch das Interesse an der Kostenentscheidung - sei es in erster oder in zweiter Instanz - kann in einem solchen Fall die erforderliche Beschwer in dritter Instanz regelmäßig nicht begründen (EvBl 1988/100). Aus folgenden Gründen fehlte es dem Kläger hier schon bei Einlegung seines Rechtsmittels an der erforderlichen formellen und materiellen Beschwer (vgl. dazu Fasching aaO Rz 1714 f), weil die angefochtene Rekursentscheidung von der von ihm beantragten Entscheidung weder zu seinem Nachteil abweicht noch durch ihre Rechtswirkungen seine Rechtsstellung als solche beeinträchtigt:Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt auch im Sicherungsverfahren jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse. Die Beschwer muß nach nunmehr herrschender Auffassung zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (Heller-Berger-Stix 648; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1709 ff; Novak in JBl 1962, 512 f; SZ 49/22; SZ 53/86; ÖBl. 1983, 117 uva, zuletzt etwa 4 Ob 519/89, 4 Ob 132/89). Auch das Interesse an der Kostenentscheidung - sei es in erster oder in zweiter Instanz - kann in einem solchen Fall die erforderliche Beschwer in dritter Instanz regelmäßig nicht begründen (EvBl 1988/100). Aus folgenden Gründen fehlte es dem Kläger hier schon bei Einlegung seines Rechtsmittels an der erforderlichen formellen und materiellen Beschwer vergleiche dazu Fasching aaO Rz 1714 f), weil die angefochtene Rekursentscheidung von der von ihm beantragten Entscheidung weder zu seinem Nachteil abweicht noch durch ihre Rechtswirkungen seine Rechtsstellung als solche beeinträchtigt:
Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - darunter vor allem jener der Z 6 - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt (Heller-Berger-Stix 2889; EFSlg 44.365). Die Zurückziehung des Sicherungsantrages ist gemäß § 402 Abs 2, § 39 Abs 1 Z 6 EO ein weiterer Grund für die Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw. des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht; der Zurückziehung des Sicherungsantrages kommt vielmehr von vornherein unbedingte Wirkung zu. Der darauf folgende Einstellungsbeschluß (Aufhebungsbeschluß) ist auch der materiellen Rechtskraft fähig (Heller-Berger-Stix 489 f). Wenn daher im vorliegenden Fall der Kläger nach Erlassung der einstweiligen Verfügung, wenngleich noch vor deren Wirksamwerden gegenüber der Beklagten, seinen Sicherungsantrag "um Punkt 2) eingeschränkt" hat (daß er auch das Klagebegehren "um Punkt 2) eingeschränkt" hat, muß schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil daraus nicht hervorgeht, ob eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht vorliegt; nur eine solche entzieht aber einer beantragten einstweiligen Verfügung auch ihre Grundlage im Sinne des § 399 Abs 1 Z 4 EO; EFSlg 42.064, 44.364), hätte darüber zunächst das Erstgericht im Sinne seines damit verbundenen Aufhebungsantrages entscheiden müssen. Bevor dies nicht geschehen war, kam daher eine Zurückweisung des von der Beklagten erst später gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung im Sinne des Pkt. 2. des Sicherungsantrages erhobenen Rekurses entgegen der Meinung des Klägers nicht in Betracht. Ob das Rekursgericht vor seiner Entscheidung eine Beschlußfassung des Erstgerichtes über den Aufhebungsantrag des Klägers hätte abwarten müssen oder ob bei den dargestellten Besonderheiten des Sicherungsverfahrens überhaupt eine sinngemäße Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO in Betracht gekommen wäre (vgl. EvBl 1988/41 = ÖBl. 1989, 61), weil die Zurückziehung des Sicherungsantrages zu Pkt. 2. bereits von vornherein auch als für das Rekursverfahren abgegeben zu gelten hatte oder diese Wirkung doch dadurch eingetreten ist, daß der Kläger sie jedenfalls der Sache nach unmißverständlich in seiner Rekursbeantwortung aufrechterhalten hat, muß hier nicht entschieden werden; in beiden Fällen hätte dies nämlich zum Wegfall des Pkt. 2. der einstweiligen Verfügung entweder durch einen Aufhebungsbeschluß des Erstgerichtes oder durch die beschlußmäßige Feststellung des Rekursgerichtes, daß die einstweilige Verfügung in diesem Umfang wirkungslos geworden ist, führen müssen. Im Verhältnis dazu kann aber durch die tatsächlich erfolgte Abweisung des Sicherungsantrages wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses des Klägers weder dessen Rechtsstellung beeinträchtigt worden sein, noch weicht diese Entscheidungsform im Ergebnis von den genannten alternativen Beschlußfassungen zu seinem Nachteil ab. Alle diese Entscheidungen hätten eine Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) in dem Sinn entfaltet, daß ein identischer Sicherungsantrag, also ein gleiches Begehren bei gleicher Sachverhaltsgrundlage, nicht mehr angebracht werden kann (Fasching aaO Rz 1257); sie hätten und haben auch meritorisch den Intentionen des Klägers entsprochen, der ja seinen Sicherungsantrag insoweit nicht mehr aufrechterhalten wollte. Der Revisionsrekurs des Klägers war demnach wegen mangelnder Beschwer des Rechtsmittelwerbers zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO sind die Einstellungsgründe des Paragraph 39, Absatz eins, EO - darunter vor allem jener der Ziffer 6, - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil Paragraph 399, EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt (Heller-Berger-Stix 2889; EFSlg 44.365). Die Zurückziehung des Sicherungsantrages ist gemäß Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO ein weiterer Grund für die Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw. des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht; der Zurückziehung des Sicherungsantrages kommt vielmehr von vornherein unbedingte Wirkung zu. Der darauf folgende Einstellungsbeschluß (Aufhebungsbeschluß) ist auch der materiellen Rechtskraft fähig (Heller-Berger-Stix 489 f). Wenn daher im vorliegenden Fall der Kläger nach Erlassung der einstweiligen Verfügung, wenngleich noch vor deren Wirksamwerden gegenüber der Beklagten, seinen Sicherungsantrag "um Punkt 2) eingeschränkt" hat (daß er auch das Klagebegehren "um Punkt 2) eingeschränkt" hat, muß schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil daraus nicht hervorgeht, ob eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht vorliegt; nur eine solche entzieht aber einer beantragten einstweiligen Verfügung auch ihre Grundlage im Sinne des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO; EFSlg 42.064, 44.364), hätte darüber zunächst das Erstgericht im Sinne seines damit verbundenen Aufhebungsantrages entscheiden müssen. Bevor dies nicht geschehen war, kam daher eine Zurückweisung des von der Beklagten erst später gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung im Sinne des Pkt. 2. des Sicherungsantrages erhobenen Rekurses entgegen der Meinung des Klägers nicht in Betracht. Ob das Rekursgericht vor seiner Entscheidung eine Beschlußfassung des Erstgerichtes über den Aufhebungsantrag des Klägers hätte abwarten müssen oder ob bei den dargestellten Besonderheiten des Sicherungsverfahrens überhaupt eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO in Betracht gekommen wäre vergleiche EvBl 1988/41 = ÖBl. 1989, 61), weil die Zurückziehung des Sicherungsantrages zu Pkt. 2. bereits von vornherein auch als für das Rekursverfahren abgegeben zu gelten hatte oder diese Wirkung doch dadurch eingetreten ist, daß der Kläger sie jedenfalls der Sache nach unmißverständlich in seiner Rekursbeantwortung aufrechterhalten hat, muß hier nicht entschieden werden; in beiden Fällen hätte dies nämlich zum Wegfall des Pkt. 2. der einstweiligen Verfügung entweder durch einen Aufhebungsbeschluß des Erstgerichtes oder durch die beschlußmäßige Feststellung des Rekursgerichtes, daß die einstweilige Verfügung in diesem Umfang wirkungslos geworden ist, führen müssen. Im Verhältnis dazu kann aber durch die tatsächlich erfolgte Abweisung des Sicherungsantrages wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses des Klägers weder dessen Rechtsstellung beeinträchtigt worden sein, noch weicht diese Entscheidungsform im Ergebnis von den genannten alternativen Beschlußfassungen zu seinem Nachteil ab. Alle diese Entscheidungen hätten eine Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) in dem Sinn entfaltet, daß ein identischer Sicherungsantrag, also ein gleiches Begehren bei gleicher Sachverhaltsgrundlage, nicht mehr angebracht werden kann (Fasching aaO Rz 1257); sie hätten und haben auch meritorisch den Intentionen des Klägers entsprochen, der ja seinen Sicherungsantrag insoweit nicht mehr aufrechterhalten wollte. Der Revisionsrekurs des Klägers war demnach wegen mangelnder Beschwer des Rechtsmittelwerbers zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten, in welcher auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen worden ist, beruht auf §§ 402 Abs 2, 78 EO und §§ 41, 50, 52 Abs 1Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten, in welcher auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen worden ist, beruht auf Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO und Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins
ZPO.
Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Die Beklagte hat den mit der Aussendung Beilage D namentlich angesprochenen Kunden in ganz Österreich bei einer noch im Jänner 1989 erfolgenden Bestellung von 5 Parfümerieartikeln aus dem Katalog 1988 einen Nachlaß von 50 % auf die Katalogpreise 1988 angeboten und damit den Hinweis verbunden, daß mit Erscheinen des neuen "Schönheits-Ratgebers '89" im Februar 1989 die "Neuen Katalogpreise '89" gelten würden. Es geht daher um die rabattrechtliche Beurteilung einer unterschiedlichen Preisstellung für verschiedene Mengen der gleichen Ware oder gleichartiger Waren und entgegen der Meinung der Beklagten nicht darum, ob ein - zulässiger - "unechter" Sonderpreis oder ein - unzulässiger - "echter" Sonderpreis gemäß § 1 Abs 2 RabG vorliegt.Die Beklagte hat den mit der Aussendung Beilage D namentlich angesprochenen Kunden in ganz Österreich bei einer noch im Jänner 1989 erfolgenden Bestellung von 5 Parfümerieartikeln aus dem Katalog 1988 einen Nachlaß von 50 % auf die Katalogpreise 1988 angeboten und damit den Hinweis verbunden, daß mit Erscheinen des neuen "Schönheits-Ratgebers '89" im Februar 1989 die "Neuen Katalogpreise '89" gelten würden. Es geht daher um die rabattrechtliche Beurteilung einer unterschiedlichen Preisstellung für verschiedene Mengen der gleichen Ware oder gleichartiger Waren und entgegen der Meinung der Beklagten nicht darum, ob ein - zulässiger - "unechter" Sonderpreis oder ein - unzulässiger - "echter" Sonderpreis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, RabG vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1987, 103; ÖBl. 1988, 132; WBl. 1989, 149; zuletzt etwa 4 Ob 141/89) hängt die rabattrechtliche Beurteilung einer unterschiedlichen Preisstellung für verschiedene Warenmengen davon ab, ob es sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise bei den angekündigten oder allgemein geforderten Preisen um verschiedene Normalpreise oder nur um einen Normalpreis als Bezugsgröße und einen niedrigeren Ausnahmepreis handelt. § 7 RabG regelt nur den Mengennachlaß für eine Ware mit einem einzigen Normalpreis; er verbietet aber nicht, daß für unterschiedliche Warenmengen verschiedene Normalpreise bestehen (sogenannte "Preisspaltung"; siehe dazu auch die Amtl. Begründung zum RabG, abgedruckt bei Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 80 Anm. 1; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 345 f). Eine solche Annahme verschiedener Normalpreise setzt aber einerseits voraus, daß der günstigere Mengenpreis nicht nur einzelnen Kunden oder Kundengruppen, sondern jedermann berechnet wird; wäre er tatsächlich nur den von der Beklagten namentlich angeschriebenen Kunden in ganz Österreich eingeräumt worden, so läge daher bereits ein nach § 1 Abs 2 RabG grundsätzlich unzulässiger "echter" Sonderpreis vor (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1991; Rz 24 zu § 1 RabG; ÖBl. 1983, 18; ÖBl. 1985, 51; MR 1989, 28 uva). Der günstigere Mengenpreis darf aber andererseits auch nicht durch die Form des Ankündigens oder Gewährens im Geschäftsverkehr den Eindruck eines Rabattes - also eines Abschlages von einem angekündigten oder allgemein geforderten Preis - erwecken. Daß ein Unternehmer eine größere Stückzahl oder Warenmenge zu einem relativ günstigeren Preis verkauft, als es beim Einzelbezug der Fall wäre, macht für sich allein diesen Preis noch nicht zu einem "Normalpreis"; die in Aussicht gestellte günstigere Preisbemessung ist im Verhältnis zur Summe der Einzelpreise so lange kein zweiter Normalpreis, als der Normalpreis der Einzelware im Geschäftsverkehr als die allein maßgebende Bezugsgröße aufgefaßt wird. Anders liegen die Dinge nur dann, wenn die größere Warenmenge als selbständige Verkaufseinheit erscheint, die - wie etwa eine Doppel-, Groß- oderNach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1987, 103; ÖBl. 1988, 132; WBl. 1989, 149; zuletzt etwa 4 Ob 141/89) hängt die rabattrechtliche Beurteilung einer unterschiedlichen Preisstellung für verschiedene Warenmengen davon ab, ob es sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise bei den angekündigten oder allgemein geforderten Preisen um verschiedene Normalpreise oder nur um einen Normalpreis als Bezugsgröße und einen niedrigeren Ausnahmepreis handelt. Paragraph 7, RabG regelt nur den Mengennachlaß für eine Ware mit einem einzigen Normalpreis; er verbietet aber nicht, daß für unterschiedliche Warenmengen verschiedene Normalpreise bestehen (sogenannte "Preisspaltung"; siehe dazu auch die Amtl. Begründung zum RabG, abgedruckt bei Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 80 Anmerkung 1; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 345 f). Eine solche Annahme verschiedener Normalpreise setzt aber einerseits voraus, daß der günstigere Mengenpreis nicht nur einzelnen Kunden oder Kundengruppen, sondern jedermann berechnet wird; wäre er tatsächlich nur den von der Beklagten namentlich angeschriebenen Kunden in ganz Österreich eingeräumt worden, so läge daher bereits ein nach Paragraph eins, Absatz 2, RabG grundsätzlich unzulässiger "echter" Sonderpreis vor (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1991; Rz 24 zu Paragraph eins, RabG; ÖBl. 1983, 18; ÖBl. 1985, 51; MR 1989, 28 uva). Der günstigere Mengenpreis darf aber andererseits auch nicht durch die Form des Ankündigens oder Gewährens im Geschäftsverkehr den Eindruck eines Rabattes - also eines Abschlages von einem angekündigten oder allgemein geforderten Preis - erwecken. Daß ein Unternehmer eine größere Stückzahl oder Warenmenge zu einem relativ günstigeren Preis verkauft, als es beim Einzelbezug der Fall wäre, macht für sich allein diesen Preis noch nicht zu einem "Normalpreis"; die in Aussicht gestellte günstigere Preisbemessung ist im Verhältnis zur Summe der Einzelpreise so lange kein zweiter Normalpreis, als der Normalpreis der Einzelware im Geschäftsverkehr als die allein maßgebende Bezugsgröße aufgefaßt wird. Anders liegen die Dinge nur dann, wenn die größere Warenmenge als selbständige Verkaufseinheit erscheint, die - wie etwa eine Doppel-, Groß- oder
Mehrfachpackung - auch als solche gehandelt wird (Baumbach-Hefermehl aaO 1997 f Rz 32 zu § 1 RabG und 2035 Rz 6 zu § 7 RabG; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt, 349 f Anm. 45 lit c zu § 1 RabG; vgl. auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 85 f); letzteres kommt aber hier schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beklagte auf eine derartige im Geschäftsverkehr gehandelte selbständige Verkaufseinheit im Zusammenhang mit einer Aussendung wie Beilage D gar nicht berufen hat.Mehrfachpackung - auch als solche gehandelt wird (Baumbach-Hefermehl aaO 1997 f Rz 32 zu Paragraph eins, RabG und 2035 Rz 6 zu Paragraph 7, RabG; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt, 349 f Anmerkung 45 Litera c, zu Paragraph eins, RabG; vergleiche auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 85 f); letzteres kommt aber hier schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beklagte auf eine derartige im Geschäftsverkehr gehandelte selbständige Verkaufseinheit im Zusammenhang mit einer Aussendung wie Beilage D gar nicht berufen hat.
Im vorliegenden Fall, in welchem die Beklagte nur bestimmte Artikel unter Bekanntgabe ihrer immer noch geltenden (Normal-)Preise angeführt und den Kunden die Möglichkeit geboten hatte, 5 davon gemeinsam bei einer Bestellung noch im Jänner 1989 mit einer Preisermäßigung von knapp 50 % zu kaufen, mußte das Publikum darin die Ankündigung eines Mengenrabatts im Sinne des § 7 RabG - der ja auch dann vorliegt, wenn die in einer Lieferung veräußerten "mehreren Stücke" verschiedenartige Waren sind (Baumbach-Hefermehl aaO 2034 Rz 4 zu § 7 RabG; Schönherr-Wiltschek aaO Anm. 2 und 3; Koppensteiner aaO 94; ÖBl. 1987, 103; WBl. 1989, 60) - erblicken. Daß ein solcher Preisnachlaß im konkreten Fall "nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl als handelsüblich anzusehen" und daher gemäß § 7 Abs 1 RabG zulässig gewesen wäre, hat die - für einen derartigen Ausnahmetatbestand beweispflichtige (ÖBl. 1978, 48 mwN; ÖBl. 1987, 103; WBl. 1989, 60 und 149) - Beklagte zwar behauptet, aber nicht bescheinigt. Auch wenn eine besondere Vertriebsform entgegen der Meinung des Rekursgerichtes durchaus eine eigene Handelsüblichkeit begründen könnte und daher, was im Versandhandel handelsüblich ist, im Ladenhandel nicht handelsüblich zu sein braucht (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO 2036 Rz 7 zu § 7 RabG), vermochte doch die Beklagte an Hand der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage weder zu bescheinigen, daß im wesentlichen nur sie selbst und eine weitere Mitbewerberin in Österreich den Versandhandel mit Parfümerieartikeln betreiben, noch, daß die Firma "F*** DE S***" überhaupt jemals einen sowohl nach Art und Umfang als auch nach der verkauften Stückzahl oder Menge entsprechenden Preisnachlaß gewährt hätte.Im vorliegenden Fall, in welchem die Beklagte nur bestimmte Artikel unter Bekanntgabe ihrer immer noch geltenden (Normal-)Preise angeführt und den Kunden die Möglichkeit geboten hatte, 5 davon gemeinsam bei einer Bestellung noch im Jänner 1989 mit einer Preisermäßigung von knapp 50 % zu kaufen, mußte das Publikum darin die Ankündigung eines Mengenrabatts im Sinne des Paragraph 7, RabG - der ja auch dann vorliegt, wenn die in einer Lieferung veräußerten "mehreren Stücke" verschiedenartige Waren sind (Baumbach-Hefermehl aaO 2034 Rz 4 zu Paragraph 7, RabG; Schönherr-Wiltschek aaO Anmerkung 2 und 3; Koppensteiner aaO 94; ÖBl. 1987, 103; WBl. 1989, 60) - erblicken. Daß ein solcher Preisnachlaß im konkreten Fall "nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl als handelsüblich anzusehen" und daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, RabG zulässig gewesen wäre, hat die - für einen derartigen Ausnahmetatbestand beweispflichtige (ÖBl. 1978, 48 mwN; ÖBl. 1987, 103; WBl. 1989, 60 und 149) - Beklagte zwar behauptet, aber nicht bescheinigt. Auch wenn eine besondere Vertriebsform entgegen der Meinung des Rekursgerichtes durchaus eine eigene Handelsüblichkeit begründen könnte und daher, was im Versandhandel handelsüblich ist, im Ladenhandel nicht handelsüblich zu sein braucht vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 2036 Rz 7 zu Paragraph 7, RabG), vermochte doch die Beklagte an Hand der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage weder zu bescheinigen, daß im wesentlichen nur sie selbst und eine weitere Mitbewerberin in Österreich den Versandhandel mit Parfümerieartikeln betreiben, noch, daß die Firma "F*** DE S***" überhaupt jemals einen sowohl nach Art und Umfang als auch nach der verkauften Stückzahl oder Menge entsprechenden Preisnachlaß gewährt hätte.
Der vom Kläger geltend gemachte Rabattverstoß der Beklagten im Sinne des zu Pkt. 1.a) gestellten Sicherungs-Hauptantrages ist daher zu bejahen. Bei dieser Sachlage ist dem Rekursgericht entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin keine Mangelhaftigkeit unterlaufen, wenn es dem Hauptbegehren stattgab; dadurch, daß das Erstgericht sein Hauptbegehren (ohne Begründung) abgewiesen, gleichzeitig aber seinem Eventualbegehren stattgegeben, war nämlich der Kläger auch beim Obsiegen mit dem Eventualbegehren durch die Abweisung des Hauptbegehrens beschwert (SpR 32 neu = SZ 24/264).
Dem Revisionsrekurs der Beklagten mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten beruht auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.