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Rechtssatz RS0005577×

Rechtssatz RS0005577

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005577

Entscheidungsdatum

24.04.2019

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO sind die Einstellungsgründe des Paragraph 39, Absatz eins, EO - darunter vor allem jener der Ziffer 6, - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil Paragraph 399, EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. Die Zurückziehung des Sicherungsantrages ist gemäß Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO ein weiterer Grund für die Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht; der Zurückziehung des Sicherungsantrages kommt vielmehr von vornherein unbedingte Wirkung zu. Der darauf folgende Einstellungsbeschluss (Aufhebungsbeschluss) ist auch der materiellen Rechtskraft fähig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 122/89
  • 4 Ob 1088/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 1088/92
    nur: Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. (T1)
  • 6 Ob 644/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 644/95
    nur: Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - darunter vor allem jener der Z 6 - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. (T2)
  • 3 Ob 73/00g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 73/00g
    Auch; nur: Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht. (T3); Beisatz: Nach der EO ist ja die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ohne weitere Voraussetzungen möglich. (T4)
  • 9 ObA 200/01d
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 200/01d
    Auch; nur T1; Beisatz: Danach können auch die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - das Provisorialverfahren kennt keine "Einstellung" - zu einer Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der einstweiligen Verfügung führen, weil auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 EO das Sicherungsbedürfnis weggefallen ist. (T5)
  • 4 Ob 256/01b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 256/01b
    nur T3; Beisatz: Dies gilt in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO sogar noch während des Rechtsmittelverfahrens. (T6)
  • 4 Ob 82/07y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 82/07y
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach den besonderen Regelungen des Sicherungsverfahrens ist eine Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Verfahrensgegners und ohne Verzicht auf den Anspruch zulässig. (T7)
  • 4 Ob 120/07m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 120/07m
    nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Eine Antragszurücknahme wird im Rechtsmittelverfahren unmittelbar wirksam. (T8)
  • 4 Ob 111/09s
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 111/09s
    Vgl auch; Beisatz: Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig. (T9); Beis ähnlich wie T6
  • 4 Ob 85/09t
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 85/09t
    Vgl auch; Beisatz: Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig. (T10); Beis ähnlich wie T6
  • 8 Ob 139/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 139/09p
    Vgl; Beis wie T4
  • 7 Ob 57/19m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 57/19m
    Vgl; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382b EO. (T11); Beisatz: Stellt der Antragsgegner einen Aufhebungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 6 EO, so muss die Antragstellerin bei sonstiger Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses dazu gehört werden. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00122_8900000_001