Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
1. Die Bestimmung des Werts des strittigen Rechts mit dem Dreifachen der Jahresunterhaltsleistung gemäß § 58 Abs 1 JN (RIS-Justiz RS0046543) kann im vorliegenden Fall nicht greifen, weil die einstweilige Verfügung im Ergebnis nur mehr für einen bestimmten Zeitraum, nämlich von Juni 2008 bis Februar 2009 begehrt wird (RIS-Justiz RS0121008). Ungeachtet der Bekanntgabe in ON 22 (ein Antrag wurde nicht gestellt) ergibt sich jedoch im Zweifel, dass die Klägerin die Zuerkennung von einstweiligem Unterhalt in Höhe von 653 EUR monatlich begehrt. Ausgehend davon übersteigt der maßgebliche Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz den Betrag von 5.000 EUR (5.877 EUR, § 528 Abs 1 Z 1a ZPO idF BBG 2009, BGBl I 2009/52), sodass der Revisionsrekurs nicht schon wegen § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) jedenfalls unzulässig ist.1. Die Bestimmung des Werts des strittigen Rechts mit dem Dreifachen der Jahresunterhaltsleistung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN (RIS-Justiz RS0046543) kann im vorliegenden Fall nicht greifen, weil die einstweilige Verfügung im Ergebnis nur mehr für einen bestimmten Zeitraum, nämlich von Juni 2008 bis Februar 2009 begehrt wird (RIS-Justiz RS0121008). Ungeachtet der Bekanntgabe in ON 22 (ein Antrag wurde nicht gestellt) ergibt sich jedoch im Zweifel, dass die Klägerin die Zuerkennung von einstweiligem Unterhalt in Höhe von 653 EUR monatlich begehrt. Ausgehend davon übersteigt der maßgebliche Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz den Betrag von 5.000 EUR (5.877 EUR, Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins a, ZPO in der Fassung BBG 2009, BGBl I 2009/52), sodass der Revisionsrekurs nicht schon wegen Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) jedenfalls unzulässig ist.
2. Der Revisionsrekurs ist jedoch gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil bestätigende Beschlüsse der Vorinstanzen vorliegen, nicht aber ein Fall des § 402 Abs 1 EO:2. Der Revisionsrekurs ist jedoch gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil bestätigende Beschlüsse der Vorinstanzen vorliegen, nicht aber ein Fall des Paragraph 402, Absatz eins, EO:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs absolut unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Hat das Verfahren gemäß § 402 Abs 1 ZPO einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist der Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Dies gilt auch, wenn das Erstgericht einen Sicherungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (E. Kodek in Angst, EO2 § 402 Rz 17).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs absolut unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Hat das Verfahren gemäß Paragraph 402, Absatz eins, ZPO einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist der Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Dies gilt auch, wenn das Erstgericht einen Sicherungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (E. Kodek in Angst, EO2 Paragraph 402, Rz 17).
Ein Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jedoch im konkreten Fall nicht Verfahrensgegenstand. Die Klägerin hat nämlich den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausdrücklich zurückgezogen. Bereits in dieser Erklärung liegt jedoch der Widerruf eines Antrags, also der Widerruf einer Prozesshandlung. Ein solcher Widerruf ist grundsätzlich möglich, solange die Prozesshandlung noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung geworden ist, der Gegner daraus noch nicht unmittelbar Rechte erlangt hat oder das Gesetz sie nicht ausdrücklich für unwiderruflich erklärt (3 Ob 44/95 mwN; RIS-Justiz RS0037520). Unstrittig und unzweifelhaft war die Klägerin berechtigt, ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu widerrufen, also zurückzuziehen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es nicht statthaft ist, „praktisch ad infinitum Widerruf an Widerruf von Prozesshandlungen zu reihen" (1 Ob 418/97w). Durch die Zurückziehung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, also durch ihren Widerruf, war dieser Antrag endgültig beseitigt. Alleine daher ist aber der Widerruf dieser Zurückziehung nicht mehr möglich, weil der Antrag im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zurückziehung gar nicht mehr existierte. Es bedarf daher gar keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beklagten durch die Zurückziehung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unmittelbar Rechte erwachsen sind.
Der Widerruf einer Zurückziehung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht mit dem in § 402 Abs 1 EO genannten Fall des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzuhalten. Ein solcher liegt schon deshalb nicht vor, weil wie ausgeführt dieser Antrag durch seine Zurückziehung (die im Exekutionsverfahren ohne weitere Voraussetzungen, also auch ohne Anspruchsverzicht, möglich ist: RIS-Justiz RS0005577 [T4]) endgültig beseitigt war.Der Widerruf einer Zurückziehung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht mit dem in Paragraph 402, Absatz eins, EO genannten Fall des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzuhalten. Ein solcher liegt schon deshalb nicht vor, weil wie ausgeführt dieser Antrag durch seine Zurückziehung (die im Exekutionsverfahren ohne weitere Voraussetzungen, also auch ohne Anspruchsverzicht, möglich ist: RIS-Justiz RS0005577 [T4]) endgültig beseitigt war.
Selbst wenn man die Entscheidung des Erstgerichts als eine im weitesten Sinn mit dem Provisorialverfahren im Zusammenhang stehende Beschlussfassung ansehen wollte, so ändert dies nichts daran, dass der Beschluss des Erstgerichts unter keinen der Ausnahmefälle des § 402 Abs 1 EO zu subsumieren ist. So ist § 402 Abs 1 EO etwa auch nicht auf einen Beschluss, mit dem eine einstweilige Verfügung berichtigt wird, anzuwenden (E. Kodek aaO § 402 Rz 14a; 4 Ob 291/01z).Selbst wenn man die Entscheidung des Erstgerichts als eine im weitesten Sinn mit dem Provisorialverfahren im Zusammenhang stehende Beschlussfassung ansehen wollte, so ändert dies nichts daran, dass der Beschluss des Erstgerichts unter keinen der Ausnahmefälle des Paragraph 402, Absatz eins, EO zu subsumieren ist. So ist Paragraph 402, Absatz eins, EO etwa auch nicht auf einen Beschluss, mit dem eine einstweilige Verfügung berichtigt wird, anzuwenden (E. Kodek aaO Paragraph 402, Rz 14a; 4 Ob 291/01z).
Der Revisionsrekurs war daher gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als absolut unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher gemäß den Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit , Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO als absolut unzulässig zurückzuweisen.