Rechtssatz RS0125587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125587
Entscheidungsdatum
19.11.2009
Rechtssatz
Der Widerruf einer Zurückziehung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht mit dem in § 402 Abs 1 EO genannten Fall des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzuhalten.Der Widerruf einer Zurückziehung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht mit dem in Paragraph 402, Absatz eins, EO genannten Fall des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125587
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20091119_OGH0002_0080OB00139_09P0000_001