Rechtssatz RS0121008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121008
Geschäftszahl
3Ob170/06f (3Ob171/06b); 8Ob139/09p; 8Ob59/19p
Entscheidungsdatum
24.05.2019
Rechtssatz
Eine Bestimmung des Werts des strittigen Rechts mit dem Dreifachen der Jahresunterhaltsleistung kann dann nicht eingreifen, wenn sich die durch eine einstweilige Verfügung titulierten monatlichen Geldunterhaltsleistungen in einer bestimmten Summe, die hinter dem Dreifachen einer Jahresleistung zurückbleibt, erschöpfen. Dann kann der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz in einem Verfahren auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Summe der nur für einen bestimmten Zeitraum titulierten monatlichen Geldunterhaltsansprüche jedenfalls nicht übersteigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121008
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20060726_OGH0002_0030OB00170_06F0000_001