Rechtssatz RS0116066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116066
Geschäftszahl
4Ob291/01z (4Ob296/01k); 8Ob139/09p
Entscheidungsdatum
19.11.2009
Rechtssatz
Auf Beschlüsse, mit denen eine einstweilige Verfügung berichtigt wird, ist § 402 Abs 1 EO nicht anzuwenden. Ein Gerichtsfehler kann auch auf dem Übersehen von einer Partei selbst bei Verfassung eines Schriftsatzes unterlaufenen Fehlern beruhen.Auf Beschlüsse, mit denen eine einstweilige Verfügung berichtigt wird, ist Paragraph 402, Absatz eins, EO nicht anzuwenden. Ein Gerichtsfehler kann auch auf dem Übersehen von einer Partei selbst bei Verfassung eines Schriftsatzes unterlaufenen Fehlern beruhen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 291/01z
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 291/01z
- 8 Ob 139/09p
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 139/09p
Vgl auch; Beisatz: Der Widerruf einer Zurückziehung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht mit dem in § 402 Abs 1 EO genannten Fall des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzuhalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116066
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0040OB00291_01Z0000_001