Rechtssatz RS0071603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071603
Entscheidungsdatum
12.06.1990
Rechtssatz
Daß Versandhäuser über ein entsprechend großes Adressenmaterial verfügen, ist allgemein bekannt; aus einem persönlich adressierten Werbeschreiben allein wird daher der Empfänger noch nicht ableiten, daß die in dem Schreiben enthaltenen Angebote ausschließlich für die in den Adreßlisten bzw Kundenkarteien des werbenden Unternehmens namentlich angeführten Personen bestimmt seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071603
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0040OB00141_8900000_001