Rechtssatz RS0084407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084407
Entscheidungsdatum
12.06.1990
Rechtssatz
Eine Nebenleistung ist grundsätzlich nur dann Zugabe, wenn ihre Gewährung vom Abschluß des Hauptgeschäftes abhängt. Diese Akzessorietät ist auch dann gegeben, wenn einem unbestellt Wiederverkäufern übersandten Paket mit Suppenpulvern eine Suppentasse mit Löffel beigepackt wird, mag auch aus dem begleitenden Werbeschreiben ersichtlich sein, daß der Empfänger Tasse und Löffel auch allein behalten könne. Die Zeitungsankündigung, daß der Letztverbraucher für fünfzig Ausschnitte der Bezeichnung des Suppenpulvers, wobei in erster Linie Ausschnitte aus Warenverpackungen und nicht aus Zeitungen gemeint sind, eine solche Tasse mit Löffel erhalte, widerspricht dem § 1 ZugG (ETO-Suppen).Eine Nebenleistung ist grundsätzlich nur dann Zugabe, wenn ihre Gewährung vom Abschluß des Hauptgeschäftes abhängt. Diese Akzessorietät ist auch dann gegeben, wenn einem unbestellt Wiederverkäufern übersandten Paket mit Suppenpulvern eine Suppentasse mit Löffel beigepackt wird, mag auch aus dem begleitenden Werbeschreiben ersichtlich sein, daß der Empfänger Tasse und Löffel auch allein behalten könne. Die Zeitungsankündigung, daß der Letztverbraucher für fünfzig Ausschnitte der Bezeichnung des Suppenpulvers, wobei in erster Linie Ausschnitte aus Warenverpackungen und nicht aus Zeitungen gemeint sind, eine solche Tasse mit Löffel erhalte, widerspricht dem Paragraph eins, ZugG (ETO-Suppen).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 305/59
Entscheidungstext OGH 10.03.1959 4 Ob 305/59
Veröff: SZ 32/30 = JBl 1959,499
- 4 Ob 53/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 53/90
nur: Eine Nebenleistung ist grundsätzlich nur dann Zugabe, wenn ihre Gewährung vom Abschluß des Hauptgeschäftes abhängt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0084407
Dokumentnummer
JJR_19590310_OGH0002_0040OB00305_5900000_001