Aus der Begründung:
Gemäß § 1 Abs. 1 ZugabenG. ist es verboten, im geschäftlichen
Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltlich Zugaben (Prämien)
anzubieten, anzukundigen oder einem größeren Kreis von Personen zu
gewähren. Damit ist zwar nicht der Begriff der Zugabe umschrieben,
wohl aber, ergibt sich daraus, daß es sich um einen zusätzlich
gewährten Vorteil handeln muß, der neben einer Ware oder Leistung
angeboten, angekundigt oder gewährt wird. Der Zusammenhang mit einer
Hauptware oder Hauptleistung ist Voraussetzung für die Annahme der
Zugabeneigenschaft; ohne Abhängigkeit der Gewährung der Nebenleistung vom Abschluß des Hauptgeschäfts kann von einer Zugabe nicht gesprochen werden. Demnach sind Werbegaben, die ohne rechtliche Bindung in der bloßen Erwartung nachfolgender Geschäftsabschlüsse gegeben werden, keine Zugaben.
Eine solche bloße Werbegabe liegt aber bei der Zuwendung der Schalen und Löffel an die Wiederverkäufer nicht vor. Die beklagte Partei legt ihren den Wiederverkäufern unbestellt übersandten Einführungspaketen Schalen und Löffel bei. Ihre Absicht geht dabei dahin, daß die Wiederverkäufer die Ware einschließlich Schale und Löffel behalten und bezahlen sollen. In den Fällen, in denen die beklagte Partei diesen ihren Zweck erreicht, ist an dem Zugabencharakter von Schale und Löffel nicht zu zweifeln. Daß die Wiederverkäufer das ganze Paket behalten, also die Ware kaufen sollen, muß, da in der wirtschaftlichen Vernunft gelegen, als der Vorstellung und Absicht der beklagten Partei entsprechend angenommen werden. Damit ergibt sich daß regelmäßig und nach der Absicht der beklagten Partei Schale und Löffel als Zugabe gegeben werden sollen. Dies genügt aber. Wenn darüber hinaus die beklagte Partei in ihrem Werberundschreiben ausdrückt, daß Schale und Löffel auf jeden Fall, also auch dann, wenn die Ware zurückgeschickt und damit ein Kaufvertrag nicht abgeschlossen werde, behalten werden könnten, so ändert dies nichts daran, daß eben in den anderen, zumindest nach dem Geschäftswillen der beklagten Partei als regelmäßig anzunehmenden Fällen des Behaltens des Pakets und damit des Abschlusses des Kaufvertrages, Haupt- und Nebenleistung und damit der Zugabencharakter vorliegen. Damit ist aber der Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabenG. bescheinigt und das Verbot, Schalen und Löffel einem größeren Kreis von Wiederverkäufern als unentgeltliche Zugabe zu gewähren, gerechtfertigt.Eine solche bloße Werbegabe liegt aber bei der Zuwendung der Schalen und Löffel an die Wiederverkäufer nicht vor. Die beklagte Partei legt ihren den Wiederverkäufern unbestellt übersandten Einführungspaketen Schalen und Löffel bei. Ihre Absicht geht dabei dahin, daß die Wiederverkäufer die Ware einschließlich Schale und Löffel behalten und bezahlen sollen. In den Fällen, in denen die beklagte Partei diesen ihren Zweck erreicht, ist an dem Zugabencharakter von Schale und Löffel nicht zu zweifeln. Daß die Wiederverkäufer das ganze Paket behalten, also die Ware kaufen sollen, muß, da in der wirtschaftlichen Vernunft gelegen, als der Vorstellung und Absicht der beklagten Partei entsprechend angenommen werden. Damit ergibt sich daß regelmäßig und nach der Absicht der beklagten Partei Schale und Löffel als Zugabe gegeben werden sollen. Dies genügt aber. Wenn darüber hinaus die beklagte Partei in ihrem Werberundschreiben ausdrückt, daß Schale und Löffel auf jeden Fall, also auch dann, wenn die Ware zurückgeschickt und damit ein Kaufvertrag nicht abgeschlossen werde, behalten werden könnten, so ändert dies nichts daran, daß eben in den anderen, zumindest nach dem Geschäftswillen der beklagten Partei als regelmäßig anzunehmenden Fällen des Behaltens des Pakets und damit des Abschlusses des Kaufvertrages, Haupt- und Nebenleistung und damit der Zugabencharakter vorliegen. Damit ist aber der Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, ZugabenG. bescheinigt und das Verbot, Schalen und Löffel einem größeren Kreis von Wiederverkäufern als unentgeltliche Zugabe zu gewähren, gerechtfertigt.
Hinsichtlich des Anbietens, Ankundigens und Gewährens von Schalen und Löffeln als Zugaben für Kunden (Letztverbraucher) hat das Rekursgericht in der Tat - wie im Revisionsrekurs mit Recht geltend gemacht wird - die vorliegenden urkundlichen Bescheinigungsmittel rechtlich unrichtig gewürdigt. In dem ersten Werberundschreiben wird nur angekundigt, daß die Schalen auch Kunden bekommen, wenn sie ETO-Wortmarken sammeln. Es fehlt hier überhaupt jeder Hinweis darauf, daß es sich nur um gesammelte Zeitungsausschnitte und nicht um Ausschnitte der Wortmarken aus Warenpackungen handeln soll. Im zweiten Werberundschreiben heißt es: "Der ETO-Name ist wertvoll. Sammeln Sie ihn"; dazu ist die Wortmarke ETO mit einer kleinen Schere in dem gleichen Schriftbild wie auf der links darüber abgebildeten Suppenpackung wiedergegeben. Auch hier findet sich also kein Hinweis auf Zeitungsausschnitte, sondern viel eher auf Ausschnitte aus Warenpackungen. In der Zeitungsankündigung ist schließlich wieder die Wendung "Der ETO-Name ist wertvoll, sammeln Sie ihn" gebraucht und dazu die Wortmarke mit einer kleinen Schere abgebildet. Auch damit ist nicht deutlich ausgedrückt, daß die Zeitungsausschnitte gesammelt werden sollen, vielmehr wird beim unbefangenen Betrachter diese Ankündigung viel eher die Vorstellung erwecken, daß der Name aus den Warenpaketen ausgeschnitten werden soll, zumal sich der Anwärter auf die Schale, wenn er sich überhaupt Gedanken darüber macht, doch sagen muß, daß die beklagte Partei ihre Waren verkaufen will und ihm für die gekauften Waren und nicht für Zeitungsausschnitte etwas zuwenden will. Auch kann einem unbefangenen Leser der Ankündigung nicht leicht der Gedanke kommen, er solle aus Zeitungen 50 mal den Namen ETO ausschneiden, weil er doch kaum in der Lage sein wird, so viele Zeitungen ausschneiden zu können. Was schließlich die von, der beklagten Partei vorgelegte, in bedeutend bescheidenerer Aufmachung wie die beiden ersten Werberundschreiben gehaltene Werbedrucksache betrifft, so ist hier zwar davon die Rede, daß fünfzig Ausschnitte des Wortes ETO aus den Zeitungen eingesendet werden sollen. Damit vermochte aber der durch die ersten drei Werbemaßnahmen hervorgerufene Eindruck, daß die Wortmarke aus den Warenverpackungen ausgeschnitten und gesammelt werden soll, nicht mehr beseitigt zu werden, zumal bisher in keiner Weise dargetan ist, daß diese Werbedrucksache in ebenso breiter Weise wie die vorangegangenen Werbungen, insbesondere die Ankündigung in der Zeitung, verbreitet wurde. Der Oberste Gerichtshof kommt daher, abweichend vom Rekursgericht, zu dem Ergebnis, daß gegenüber den Kunden die Schalen und Löffel sehr wohl unter der Bedingung angeboten, angekundigt und gewährt wurden, daß diese die fünfzig Wortmarken von den Warenverpackungen sammeln sollten. In diesem Fall ist aber wieder der Tatbestand des § 1 Abs. 1 ZugabenG. verwirklicht, weil eben dann neben der Ware, nämlich neben den Suppenpackungen, Schale und Löffel als unentgeltliche Zugabe angeboten, angekundigt und gewährt wurden.Hinsichtlich des Anbietens, Ankundigens und Gewährens von Schalen und Löffeln als Zugaben für Kunden (Letztverbraucher) hat das Rekursgericht in der Tat - wie im Revisionsrekurs mit Recht geltend gemacht wird - die vorliegenden urkundlichen Bescheinigungsmittel rechtlich unrichtig gewürdigt. In dem ersten Werberundschreiben wird nur angekundigt, daß die Schalen auch Kunden bekommen, wenn sie ETO-Wortmarken sammeln. Es fehlt hier überhaupt jeder Hinweis darauf, daß es sich nur um gesammelte Zeitungsausschnitte und nicht um Ausschnitte der Wortmarken aus Warenpackungen handeln soll. Im zweiten Werberundschreiben heißt es: "Der ETO-Name ist wertvoll. Sammeln Sie ihn"; dazu ist die Wortmarke ETO mit einer kleinen Schere in dem gleichen Schriftbild wie auf der links darüber abgebildeten Suppenpackung wiedergegeben. Auch hier findet sich also kein Hinweis auf Zeitungsausschnitte, sondern viel eher auf Ausschnitte aus Warenpackungen. In der Zeitungsankündigung ist schließlich wieder die Wendung "Der ETO-Name ist wertvoll, sammeln Sie ihn" gebraucht und dazu die Wortmarke mit einer kleinen Schere abgebildet. Auch damit ist nicht deutlich ausgedrückt, daß die Zeitungsausschnitte gesammelt werden sollen, vielmehr wird beim unbefangenen Betrachter diese Ankündigung viel eher die Vorstellung erwecken, daß der Name aus den Warenpaketen ausgeschnitten werden soll, zumal sich der Anwärter auf die Schale, wenn er sich überhaupt Gedanken darüber macht, doch sagen muß, daß die beklagte Partei ihre Waren verkaufen will und ihm für die gekauften Waren und nicht für Zeitungsausschnitte etwas zuwenden will. Auch kann einem unbefangenen Leser der Ankündigung nicht leicht der Gedanke kommen, er solle aus Zeitungen 50 mal den Namen ETO ausschneiden, weil er doch kaum in der Lage sein wird, so viele Zeitungen ausschneiden zu können. Was schließlich die von, der beklagten Partei vorgelegte, in bedeutend bescheidenerer Aufmachung wie die beiden ersten Werberundschreiben gehaltene Werbedrucksache betrifft, so ist hier zwar davon die Rede, daß fünfzig Ausschnitte des Wortes ETO aus den Zeitungen eingesendet werden sollen. Damit vermochte aber der durch die ersten drei Werbemaßnahmen hervorgerufene Eindruck, daß die Wortmarke aus den Warenverpackungen ausgeschnitten und gesammelt werden soll, nicht mehr beseitigt zu werden, zumal bisher in keiner Weise dargetan ist, daß diese Werbedrucksache in ebenso breiter Weise wie die vorangegangenen Werbungen, insbesondere die Ankündigung in der Zeitung, verbreitet wurde. Der Oberste Gerichtshof kommt daher, abweichend vom Rekursgericht, zu dem Ergebnis, daß gegenüber den Kunden die Schalen und Löffel sehr wohl unter der Bedingung angeboten, angekundigt und gewährt wurden, daß diese die fünfzig Wortmarken von den Warenverpackungen sammeln sollten. In diesem Fall ist aber wieder der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, ZugabenG. verwirklicht, weil eben dann neben der Ware, nämlich neben den Suppenpackungen, Schale und Löffel als unentgeltliche Zugabe angeboten, angekundigt und gewährt wurden.