Rechtssatz RS0071508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071508
Geschäftszahl
4Ob388/77; 4Ob310/83; 4Ob355/84; 4Ob316/87; 4Ob330/86
Entscheidungsdatum
15.03.1988
Rechtssatz
Das Verbot der Gewährung von Sonderpreisen des § 1 Abs 2 RabG wird nur in den Fällen des § 9 durchbrochen. Das Verbot des Ankündigens und Gewährens von (echten) Sonderpreisen oder Sondernachlässen gilt daher insbesondere auch dann, wenn die Voraussetzungen für einen Barzahlungsnachlaß oder einen Mengennachlaß gegeben sind, weil es Zweck des RabG ist, jede unterschiedliche Behandlung von Kundengruppen zu verhindern. Dieses Verbot trifft also insbesondere Nachlässe vom Normalpreis, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbrauchskreisen gewährt werden.Das Verbot der Gewährung von Sonderpreisen des Paragraph eins, Absatz 2, RabG wird nur in den Fällen des Paragraph 9, durchbrochen. Das Verbot des Ankündigens und Gewährens von (echten) Sonderpreisen oder Sondernachlässen gilt daher insbesondere auch dann, wenn die Voraussetzungen für einen Barzahlungsnachlaß oder einen Mengennachlaß gegeben sind, weil es Zweck des RabG ist, jede unterschiedliche Behandlung von Kundengruppen zu verhindern. Dieses Verbot trifft also insbesondere Nachlässe vom Normalpreis, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbrauchskreisen gewährt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 388/77
Entscheidungstext OGH 11.10.1977 4 Ob 388/77
Beisatz: oö Nachrichten. (T1) Veröff: ÖBl 1978,104
- 4 Ob 310/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 310/83
Beisatz: Der Begriff der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis ist dabei weit auszulegen. Es genügt eine Gemeinsamkeit äußerer Umstände wie etwa bestimmte Zusammenhänge mit dem Rabattgeber, zB als "Stammkunde". (Unter Ablehnung von Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 357 f und 364 f). (T2) Beisatz: Stammkundenkarte (T3)
- 4 Ob 355/84
Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 355/84
nur: Das Verbot des Ankündigens und Gewährens von (echten) Sonderpreisen oder Sondernachlässen gilt daher insbesondere auch dann, wenn die Voraussetzungen für einen Barzahlungsnachlaß oder einen Mengennachlaß gegeben sind. (T4) Beisatz: Geburtstagsaktion (T5) Veröff: ÖBl 1985,51
- 4 Ob 316/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 316/87
nur: Das Verbot der Gewährung von Sonderpreisen des § 1 Abs 2 RabG wird nur in den Fällen des § 9 durchbrochen. (T6) Veröff: WBl 1987,280 = ÖBl 1987,105
- 4 Ob 330/86
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 330/86
nur T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071508
Dokumentnummer
JJR_19771011_OGH0002_0040OB00388_7700000_001