Aus der Begründung:
Der Rechtsmittelwerberin ist zuzugeben, daß die vom Rekursgericht herangezogene Rechtsprechung zur Zulässigkeit sogenannter "Rabattgutscheine" (SZ 33/75; ÖBl. 1964, 117; ÖBl. 1974, 119; ÖBl. 1975, 67; ÖBl. 1977, 43; ÖBl. 1977, 130; ÖBl. 1978, 73) im konkreten Fall deshalb nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es in diesen Fällen durchwegs um sogenannte "Werbegutscheine" gegangen war, welche durch die Zusage eines Preisnachlasses einen künftigen Vertragsabschluß herbeiführen oder doch erleichtern sollten, während den Erwerbern der hier beanstandeten "Warengutscheine" ("Geschenkgutscheine") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine in der Höhe des jeweiligen Nennwertes verbrieft worden ist (s. dazu Eccher, Zur Rechtsnatur der Gutscheine, ÖJZ 1974, 337 ff.). Für den Standpunkt der Beklagten ist damit aber im Ergebnis nichts gewonnen. Auch wenn man mit dem Revisionsrekurs davon ausgeht, daß bei der Ausgabe derartiger Warengutscheine der Kaufvertrag selbst schon durch den entgeltlichen Erwerb eines oder mehrerer Gutscheine abgeschlossen wird, während die nachträgliche Einlösung der Gutscheine durch Auswahl von Waren bis zur Höhe ihres Nennwertes nur noch der Abwicklung des Rechtsgeschäftes dient, dürfen diese Vorgänge dennoch nicht isoliert betrachtet werden; sie sind vielmehr wirtschaftlich und rechtlich als zeitlich aufeinanderfolgende Phasen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes zu sehen, in dessen Rahmen der Inhaber eines solchen Gutscheines beim Ankauf von Waren im Mindestwert von 1000 S eine Ermäßigung von 15% für je volle 1000 S des Kaufpreises erhält. Damit hat aber die Beklagte nicht etwa eine allgemeine, rabattrechtlich unbedenkliche Preissenkung vorgenommen, sondern einen gesetzwidrigen Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs. 2 RabG angekundigt und gewährt.Der Rechtsmittelwerberin ist zuzugeben, daß die vom Rekursgericht herangezogene Rechtsprechung zur Zulässigkeit sogenannter "Rabattgutscheine" (SZ 33/75; ÖBl. 1964, 117; ÖBl. 1974, 119; ÖBl. 1975, 67; ÖBl. 1977, 43; ÖBl. 1977, 130; ÖBl. 1978, 73) im konkreten Fall deshalb nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es in diesen Fällen durchwegs um sogenannte "Werbegutscheine" gegangen war, welche durch die Zusage eines Preisnachlasses einen künftigen Vertragsabschluß herbeiführen oder doch erleichtern sollten, während den Erwerbern der hier beanstandeten "Warengutscheine" ("Geschenkgutscheine") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine in der Höhe des jeweiligen Nennwertes verbrieft worden ist (s. dazu Eccher, Zur Rechtsnatur der Gutscheine, ÖJZ 1974, 337 ff.). Für den Standpunkt der Beklagten ist damit aber im Ergebnis nichts gewonnen. Auch wenn man mit dem Revisionsrekurs davon ausgeht, daß bei der Ausgabe derartiger Warengutscheine der Kaufvertrag selbst schon durch den entgeltlichen Erwerb eines oder mehrerer Gutscheine abgeschlossen wird, während die nachträgliche Einlösung der Gutscheine durch Auswahl von Waren bis zur Höhe ihres Nennwertes nur noch der Abwicklung des Rechtsgeschäftes dient, dürfen diese Vorgänge dennoch nicht isoliert betrachtet werden; sie sind vielmehr wirtschaftlich und rechtlich als zeitlich aufeinanderfolgende Phasen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes zu sehen, in dessen Rahmen der Inhaber eines solchen Gutscheines beim Ankauf von Waren im Mindestwert von 1000 S eine Ermäßigung von 15% für je volle 1000 S des Kaufpreises erhält. Damit hat aber die Beklagte nicht etwa eine allgemeine, rabattrechtlich unbedenkliche Preissenkung vorgenommen, sondern einen gesetzwidrigen Preisnachlaß im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG angekundigt und gewährt.
§ 1 Abs. 2 RabG definiert den - nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle bei der Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher grundsätzlich unzulässigen - "Preisnachlaß" als "Nachlaß" von den Preisen, die der Unternehmer ankundigt oder allgemein fordert". Der wesentliche Unterschied zwischen einem nach dem Rabattgesetz zu beurteilenden Preisnachlaß (Rabatt) und einer - rabattrechtlich unbedenklichen - generellen Preissenkung besteht also darin, daß der Rabatt ein individueller, Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen im Sinne des § 1 Abs. 2 RabG angekundigter oder gewährter Nachlaß von den sonst geforderten Normalpreisen ist, die der Unternehmer selbst gegenüber dem letzten Verbraucher als seine Preise kenntlich macht oder regelmäßig von ihnen verlangt (ÖBl. 1977, 130 mit weiteren Hinweisen). Wird also der frühere Normalpreis gegenüber allen Interessenten durch einen neuen, niedrigeren Normalpreis ersetzt, dann liegt eine generelle Preissenkung vor; steht dagegen dem unverändert gebliebenen Normalpreis des Unternehmers ein individueller, durch einen entsprechenden Nachlaß im Einzelfall gewonnener Ausnahmepreis gegenüber, dann ist eine Rabattgewährung im Sinne des § 1 Abs. 2 RabG anzunehmen (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[12], 1616 § 1 RabG Anm. 16, 1617 Anm. 18 f; Hoth - Gloy, Zugabe und Rabatt, 323 § 1 RabG Anm. 23, 326 Anm. 25).Paragraph eins, Absatz 2, RabG definiert den - nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle bei der Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher grundsätzlich unzulässigen - "Preisnachlaß" als "Nachlaß" von den Preisen, die der Unternehmer ankundigt oder allgemein fordert". Der wesentliche Unterschied zwischen einem nach dem Rabattgesetz zu beurteilenden Preisnachlaß (Rabatt) und einer - rabattrechtlich unbedenklichen - generellen Preissenkung besteht also darin, daß der Rabatt ein individueller, Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG angekundigter oder gewährter Nachlaß von den sonst geforderten Normalpreisen ist, die der Unternehmer selbst gegenüber dem letzten Verbraucher als seine Preise kenntlich macht oder regelmäßig von ihnen verlangt (ÖBl. 1977, 130 mit weiteren Hinweisen). Wird also der frühere Normalpreis gegenüber allen Interessenten durch einen neuen, niedrigeren Normalpreis ersetzt, dann liegt eine generelle Preissenkung vor; steht dagegen dem unverändert gebliebenen Normalpreis des Unternehmers ein individueller, durch einen entsprechenden Nachlaß im Einzelfall gewonnener Ausnahmepreis gegenüber, dann ist eine Rabattgewährung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG anzunehmen (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[12], 1616 Paragraph eins, RabG Anmerkung 16, 1617 Anmerkung 18 f; Hoth - Gloy, Zugabe und Rabatt, 323 Paragraph eins, RabG Anmerkung 23, 326 Anmerkung 25).
Letzteres trifft auch diesmal zu: Die Beklagte hat im Rahmen ihrer "Olympia-Tausender" - Aktion bei keinem einzigen Artikel ihres Sortiments den Preis - sei es auch nur für kurze Zeit - allgemein und gegenüber allen Kaufinteressenten im gleichen Ausmaß herabgesetzt; sie hat vielmehr auf dem Umweg über die Ausgabe verbilligter Gutscheine einer bestimmten Personengruppe - nämlich den Inhabern solcher Gutscheine - einen Nachlaß von 15% von ihren - ohne Ausnahme unverändert gebliebenen - Normalpreisen gewährt. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß es während der Zeitspanne, in der die beanstandeten Gutscheine ausgegeben wurden, jedermann freigestanden sei, einen oder mehrere solcher
Gutscheine zu erwerben: Selbst wenn man nämlich unter diesem Gesichtspunkt zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß die beanstandete Gutscheinaktion im Ergebnis nicht anders beurteilt werden kann als die Ankündigung eines Unternehmers, jedem, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei ihm Waren im Wert von mindestens 1000 S kauft, für jeweils volle 1000 S des Kaufpreises einen Nachlaß von 15% zu gewähren, ist damit für die Beklagte nichts gewonnen. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sind nämlich Preisnachlässe, die "mit der Menge oder dem Wert der gekauften Ware im Zusammenhang stehen", nach dem Rabattgesetz keineswegs uneingeschränkt erlaubt; ein derartiger Mengennachlaß ist vielmehr nach §§ 7, 8 RabG nur dann zulässig, wenn mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren in einer Lieferung veräußert (oder Aufträge für mehrere gewerbliche Leistungen oder für eine gewerbliche Leistung größeren Umfanges erteilt) werden. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil mit den auf 1000 S lautenden Gutscheinen der Beklagten nicht nur eine Mehrzahl von Waren, sondern ebensogut auch ein einzelner, entsprechend höherwertiger Artikel gekauft werden konnte. Ein allein von der Höhe des Kaufpreises - oder, wie hier, von einem bestimmten Mindestkaufpreis - abhängiger Preisnachlaß fällt aber unter keine der Ausnahmebestimmungen der §§ 2 ff. RabG und ist daher gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes verboten.Gutscheine zu erwerben: Selbst wenn man nämlich unter diesem Gesichtspunkt zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß die beanstandete Gutscheinaktion im Ergebnis nicht anders beurteilt werden kann als die Ankündigung eines Unternehmers, jedem, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei ihm Waren im Wert von mindestens 1000 S kauft, für jeweils volle 1000 S des Kaufpreises einen Nachlaß von 15% zu gewähren, ist damit für die Beklagte nichts gewonnen. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sind nämlich Preisnachlässe, die "mit der Menge oder dem Wert der gekauften Ware im Zusammenhang stehen", nach dem Rabattgesetz keineswegs uneingeschränkt erlaubt; ein derartiger Mengennachlaß ist vielmehr nach Paragraphen 7, 8, RabG nur dann zulässig, wenn mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren in einer Lieferung veräußert (oder Aufträge für mehrere gewerbliche Leistungen oder für eine gewerbliche Leistung größeren Umfanges erteilt) werden. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil mit den auf 1000 S lautenden Gutscheinen der Beklagten nicht nur eine Mehrzahl von Waren, sondern ebensogut auch ein einzelner, entsprechend höherwertiger Artikel gekauft werden konnte. Ein allein von der Höhe des Kaufpreises - oder, wie hier, von einem bestimmten Mindestkaufpreis - abhängiger Preisnachlaß fällt aber unter keine der Ausnahmebestimmungen der Paragraphen 2, ff. RabG und ist daher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes verboten.
Abschließend ist noch darauf zu verweisen, daß im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses auch gegen das Verbot des Einlösens der beanstandeten Gutscheine keine Bedenken bestehen, weil der zur Klageführung wegen eines Rabattverstoßes Berechtigte gemäß § 12 RabG ein Verbot nicht nur des Ankundigens, sondern auch des Gewährens gesetzwidriger Rabatte erwirken kann, der Preisnachlaß aber nicht schon durch die Ausgabe des Gutscheins, sondern erst dadurch gewährt wird, daß der Inhaber eines solchen Gutscheins mit dessen Hilfe innerhalb der hiefür festgesetzten Frist Waren im Wert von mehr als 850 S erwirbt.Abschließend ist noch darauf zu verweisen, daß im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses auch gegen das Verbot des Einlösens der beanstandeten Gutscheine keine Bedenken bestehen, weil der zur Klageführung wegen eines Rabattverstoßes Berechtigte gemäß Paragraph 12, RabG ein Verbot nicht nur des Ankundigens, sondern auch des Gewährens gesetzwidriger Rabatte erwirken kann, der Preisnachlaß aber nicht schon durch die Ausgabe des Gutscheins, sondern erst dadurch gewährt wird, daß der Inhaber eines solchen Gutscheins mit dessen Hilfe innerhalb der hiefür festgesetzten Frist Waren im Wert von mehr als 850 S erwirbt.