Rechtssatz RS0072106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072106
Entscheidungsdatum
14.06.1988
Rechtssatz
Während bei den sogenannten "Werbegutscheinen" durch die Zusage eines Preisnachlasses ein künftiger Vertragsabschluß herbeigeführt oder doch erleichtert werden soll, wird den Erwerbern von "Warengutscheinen" ("Geschenkgutscheinen") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine der Höhe des jeweiligen Nennwertes (hier: Gutschein mit Nominale eintausend Schilling wird um achthundertfünfzig Schilling verkauft) verbrieft. Da Ausgabe und Einlösung wirtschaftlich und rechtlich als zeitlich aufeinanderfolgende Phasen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes zu sehen sind, liegt nicht eine allgemeine, rabattrechtlich unbedenkliche Preissenkung vor, sondern wird ein gesetzwidriger Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs 2 RabG angekündigt und gewährt. ("Klepp 1.000,-- - Olympia - Schilling - Einkaufsgutschein").Während bei den sogenannten "Werbegutscheinen" durch die Zusage eines Preisnachlasses ein künftiger Vertragsabschluß herbeigeführt oder doch erleichtert werden soll, wird den Erwerbern von "Warengutscheinen" ("Geschenkgutscheinen") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine der Höhe des jeweiligen Nennwertes (hier: Gutschein mit Nominale eintausend Schilling wird um achthundertfünfzig Schilling verkauft) verbrieft. Da Ausgabe und Einlösung wirtschaftlich und rechtlich als zeitlich aufeinanderfolgende Phasen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes zu sehen sind, liegt nicht eine allgemeine, rabattrechtlich unbedenkliche Preissenkung vor, sondern wird ein gesetzwidriger Preisnachlaß im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG angekündigt und gewährt. ("Klepp 1.000,-- - Olympia - Schilling - Einkaufsgutschein").
Entscheidungstexte
- 4 Ob 310/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 310/80
Veröff: SZ 53/50 = EvBl 1980/157 S 466 = ÖBl 1980,139
- 4 Ob 416/81
Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 416/81
Auch; nur: Während bei den sogenannten "Werbegutscheinen" durch die Zusage eines Preisnachlasses ein künftiger Vertragsabschluß herbeigeführt oder doch erleichtert werden soll, wird den Erwerbern von "Warengutscheinen" ("Geschenkgutscheinen") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine der Höhe des jeweiligen Nennwertes (hier: Gutschein mit Nominale eintausend Schilling wird um achthundertfünfzig Schilling verkauft) verbrieft. (T1) Beisatz: Erwerb von Warengutscheinen durch den Betriebsrat. (T2) Veröff: ÖBl 1982,79 (Gutschein - Weihnachtsaktion)
- 4 Ob 328/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 328/85
Auch; nur T1
- 4 Ob 327/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 327/87
Auch; nur T1; Beisatz: Namenstagsaktion (T3) Veröff: ÖBl 1987,133
- 4 Ob 35/88
Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 35/88
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072106
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00310_8000000_003