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Rechtssatz RS0072106×

Rechtssatz RS0072106

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072106

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Norm

RabG §1

Rechtssatz

Während bei den sogenannten "Werbegutscheinen" durch die Zusage eines Preisnachlasses ein künftiger Vertragsabschluß herbeigeführt oder doch erleichtert werden soll, wird den Erwerbern von "Warengutscheinen" ("Geschenkgutscheinen") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine der Höhe des jeweiligen Nennwertes (hier: Gutschein mit Nominale eintausend Schilling wird um achthundertfünfzig Schilling verkauft) verbrieft. Da Ausgabe und Einlösung wirtschaftlich und rechtlich als zeitlich aufeinanderfolgende Phasen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes zu sehen sind, liegt nicht eine allgemeine, rabattrechtlich unbedenkliche Preissenkung vor, sondern wird ein gesetzwidriger Preisnachlaß im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG angekündigt und gewährt. ("Klepp 1.000,-- - Olympia - Schilling - Einkaufsgutschein").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 310/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 310/80
    Veröff: SZ 53/50 = EvBl 1980/157 S 466 = ÖBl 1980,139
  • 4 Ob 416/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 416/81
    Auch; nur: Während bei den sogenannten "Werbegutscheinen" durch die Zusage eines Preisnachlasses ein künftiger Vertragsabschluß herbeigeführt oder doch erleichtert werden soll, wird den Erwerbern von "Warengutscheinen" ("Geschenkgutscheinen") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine der Höhe des jeweiligen Nennwertes (hier: Gutschein mit Nominale eintausend Schilling wird um achthundertfünfzig Schilling verkauft) verbrieft. (T1) Beisatz: Erwerb von Warengutscheinen durch den Betriebsrat. (T2) Veröff: ÖBl 1982,79 (Gutschein - Weihnachtsaktion)
  • 4 Ob 328/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 328/85
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 327/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 327/87
    Auch; nur T1; Beisatz: Namenstagsaktion (T3) Veröff: ÖBl 1987,133
  • 4 Ob 35/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 35/88
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072106

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0040OB00310_8000000_003