Der Revisionsrekurs ist zum Teil berechtigt.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichts und der klagenden Partei liegt ein Verstoß der beklagten Parteien gegen den § 28 UWG nicht vor. Ein solcher Verstoß setzt voraus, daß der Kauf der Ware - sei es auch in versteckter Form - zur Bedingung für eine Beteiligung an dem Werbepreisausschreiben, Gewinnspiel oder dergleichen gemacht wird, zumindest aber die richtige Lösung der gestellten Aufgabe einen Kauf der Ware voraussetzt. Für die Annahme einer solchen Verknüpfung der Werbung mit dem Warenabsatz genügt es bereits, daß der Teilnehmer glaubt, es sei für ihn günstiger, die Ware zu kaufen (ÖBl.1985, 19, m.w.H.).Entgegen der Meinung des Rekursgerichts und der klagenden Partei liegt ein Verstoß der beklagten Parteien gegen den Paragraph 28, UWG nicht vor. Ein solcher Verstoß setzt voraus, daß der Kauf der Ware - sei es auch in versteckter Form - zur Bedingung für eine Beteiligung an dem Werbepreisausschreiben, Gewinnspiel oder dergleichen gemacht wird, zumindest aber die richtige Lösung der gestellten Aufgabe einen Kauf der Ware voraussetzt. Für die Annahme einer solchen Verknüpfung der Werbung mit dem Warenabsatz genügt es bereits, daß der Teilnehmer glaubt, es sei für ihn günstiger, die Ware zu kaufen (ÖBl.1985, 19, m.w.H.).
Eine derartige Verknüpfung liegt hier aber nicht vor. Der Kunde soll nach den für ihn erkennbaren Absichten der beklagten Parteien nicht kaufen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können; er soll vielmehr ein Los ziehen, um für den Fall eines Gewinnes die Ware verbilligt kaufen zu können. Eine solche Gestaltung des Gewinnspiels erfüllt nicht die vorgenannten Voraussetzungen einer Verknüpfung von Ware und Gewinnspiel und verstößt daher nicht gegen den § 28 UWG. Gegen die Werbeaktion der beklagten Parteien bestehen aber auch unter dem Gesichtspunkt eines psychischen Kaufzwanges keine Bedenken. Da nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt die Interessenten, wenn sie dem teils vor der Kasse, teils neben dem Eingang aufgestellten Behältnis einen Nummernzettel entnehmen, mit dem Verkaufspersonal nicht in Kontakt treten müssen, besteht nicht die Gefahr, daß Interessenten, um nicht den Anschein zu erwecken, nur wegen des Gewinnspiels die Filiale betreten zu haben, etwas kaufen. Da auch ein übermaß an Gewinn nicht in Aussicht gestellt wird, liegen die Voraussetzungen eines übertriebenen Anlockeffektes ebenfalls nicht vor (Torggler, Aleatorische Werbespiele und Wettbewerbsrecht, ÖJZ 1977, 29 ff., insbesondere 38). Die Werbung ist daher nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Eine derartige Verknüpfung liegt hier aber nicht vor. Der Kunde soll nach den für ihn erkennbaren Absichten der beklagten Parteien nicht kaufen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können; er soll vielmehr ein Los ziehen, um für den Fall eines Gewinnes die Ware verbilligt kaufen zu können. Eine solche Gestaltung des Gewinnspiels erfüllt nicht die vorgenannten Voraussetzungen einer Verknüpfung von Ware und Gewinnspiel und verstößt daher nicht gegen den Paragraph 28, UWG. Gegen die Werbeaktion der beklagten Parteien bestehen aber auch unter dem Gesichtspunkt eines psychischen Kaufzwanges keine Bedenken. Da nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt die Interessenten, wenn sie dem teils vor der Kasse, teils neben dem Eingang aufgestellten Behältnis einen Nummernzettel entnehmen, mit dem Verkaufspersonal nicht in Kontakt treten müssen, besteht nicht die Gefahr, daß Interessenten, um nicht den Anschein zu erwecken, nur wegen des Gewinnspiels die Filiale betreten zu haben, etwas kaufen. Da auch ein übermaß an Gewinn nicht in Aussicht gestellt wird, liegen die Voraussetzungen eines übertriebenen Anlockeffektes ebenfalls nicht vor (Torggler, Aleatorische Werbespiele und Wettbewerbsrecht, ÖJZ 1977, 29 ff., insbesondere 38). Die Werbung ist daher nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Sie verstößt allerdings gegen den § 2 RabG. Die beklagten Parteien haben sich in der Ankündigung bereit erklärt, an den Interessenten, der eine Nummer mit der Ziffer 9 zieht, einen Skischuh mit ausschäumbarem Innenschuh um nur S 1.000,-- zu verkaufen. Gleichgültig, ob man nun davon ausgeht, daß ein Teil der Interessenten die Ankündigung auf den abgebildeten Skischuh 'Koflach Attack' und dessen Preis von S 1.295,-- bezieht, oder daß die Interessenten auf Grund von Fachkenntnissen wissen, daß es sich hiebei nicht um einen Skischuh mit ausschäumbarem Innenschuh handelt, sodaß sich das Gewinnspiel auf einen anderen, wesentlich teureren Schuh bezieht, wird dem Gewinner ein Skischuh zu einem erheblich niedrigeren Preis als dem für solche Schuhe von den beklagten Parteien allgemein verlangten (Normal-)Preis angeboten, wobei der Preisnachlaß 3 % (erheblich) übersteigt (vgl. auch Torggler a.a.O., 39).Sie verstößt allerdings gegen den Paragraph 2, RabG. Die beklagten Parteien haben sich in der Ankündigung bereit erklärt, an den Interessenten, der eine Nummer mit der Ziffer 9 zieht, einen Skischuh mit ausschäumbarem Innenschuh um nur S 1.000,-- zu verkaufen. Gleichgültig, ob man nun davon ausgeht, daß ein Teil der Interessenten die Ankündigung auf den abgebildeten Skischuh 'Koflach Attack' und dessen Preis von S 1.295,-- bezieht, oder daß die Interessenten auf Grund von Fachkenntnissen wissen, daß es sich hiebei nicht um einen Skischuh mit ausschäumbarem Innenschuh handelt, sodaß sich das Gewinnspiel auf einen anderen, wesentlich teureren Schuh bezieht, wird dem Gewinner ein Skischuh zu einem erheblich niedrigeren Preis als dem für solche Schuhe von den beklagten Parteien allgemein verlangten (Normal-)Preis angeboten, wobei der Preisnachlaß 3 % (erheblich) übersteigt vergleiche auch Torggler a.a.O., 39).
Der dem Behältnis entnommene Zettel gibt dessen Inhaber, wenn die darauf enthaltene Zahl die Ziffer '9' aufweist, das Recht, den genannten Schuh zu dem erheblich geringeren Preis zu kaufen. Der Zettel hat daher den Charakter eines Gutscheines, der zum Kauf einer Ware um einen die zulässige Rabattgrenze übersteigenden niedrigeren Kaufpreis berechtigt. Dies verstößt aber gegen das Rabattverbot (SZ 53/50 mwH). Daß die beklagten Parteien am 17.November und 19. November 1984, also an den beiden Tagen, an denen das Gewinnspiel durchgeführt wurde, nach ihrem Vorbringen an andere Kunden einen solchen Schuh nicht verkauft haben, ändert nichts daran, daß es sich bei dem herabgesetzten Preis um einen nur den Gewinnern gewährten individuellen Sonderpreis und nicht um den von den beklagten Parteien allgemein verlangten Normalpreis handelte. Eine - grundsätzlich zulässige - Preisermäßigung darf nicht als besondere Kulanz erscheinen, sondern muß sich als das deklarieren, was sie wirklich ist, nämlich eine aus sachlichen Gründen gerechtfertigte Preisreduktion. Ein zulässiger Preisnachlaß liegt nur dann vor, wenn er nicht auf der Person des Abnehmers, sondern auf anderen Gründen beruht (ÖBl. 1984, 157 m.w.H.). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor, weil die beklagten Parteien den Preis nur an den - für die Beurteilung des Normalpreises belanglosen - zwei Tagen und nur für solche Kunden herabgesetzt haben, die ein Gewinnlos gezogen hatten. Daraus folgt, daß nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens die beklagten Parteien gegen den § 2 RabG verstoßen haben, sodaß der Unterlassungsanspruch insoweit bescheinigt ist. Dem Sicherungsantrag war daher in diesem auf das Rabattgesetz abgestellten Umfang stattzugeben. Das auf das uneingeschränkte Verbot der Ankündigung und Durchführung solcher Verkäufe zu Sonderpreisen gerichtete Mehrbegehren war hingegen abzuweisen.Der dem Behältnis entnommene Zettel gibt dessen Inhaber, wenn die darauf enthaltene Zahl die Ziffer '9' aufweist, das Recht, den genannten Schuh zu dem erheblich geringeren Preis zu kaufen. Der Zettel hat daher den Charakter eines Gutscheines, der zum Kauf einer Ware um einen die zulässige Rabattgrenze übersteigenden niedrigeren Kaufpreis berechtigt. Dies verstößt aber gegen das Rabattverbot (SZ 53/50 mwH). Daß die beklagten Parteien am 17.November und 19. November 1984, also an den beiden Tagen, an denen das Gewinnspiel durchgeführt wurde, nach ihrem Vorbringen an andere Kunden einen solchen Schuh nicht verkauft haben, ändert nichts daran, daß es sich bei dem herabgesetzten Preis um einen nur den Gewinnern gewährten individuellen Sonderpreis und nicht um den von den beklagten Parteien allgemein verlangten Normalpreis handelte. Eine - grundsätzlich zulässige - Preisermäßigung darf nicht als besondere Kulanz erscheinen, sondern muß sich als das deklarieren, was sie wirklich ist, nämlich eine aus sachlichen Gründen gerechtfertigte Preisreduktion. Ein zulässiger Preisnachlaß liegt nur dann vor, wenn er nicht auf der Person des Abnehmers, sondern auf anderen Gründen beruht (ÖBl. 1984, 157 m.w.H.). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor, weil die beklagten Parteien den Preis nur an den - für die Beurteilung des Normalpreises belanglosen - zwei Tagen und nur für solche Kunden herabgesetzt haben, die ein Gewinnlos gezogen hatten. Daraus folgt, daß nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens die beklagten Parteien gegen den Paragraph 2, RabG verstoßen haben, sodaß der Unterlassungsanspruch insoweit bescheinigt ist. Dem Sicherungsantrag war daher in diesem auf das Rabattgesetz abgestellten Umfang stattzugeben. Das auf das uneingeschränkte Verbot der Ankündigung und Durchführung solcher Verkäufe zu Sonderpreisen gerichtete Mehrbegehren war hingegen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 78, 393 Abs 1, 402 EO, §§ 43 Abs 1, 50, 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 78, 393, Absatz eins, 402, EO, Paragraphen 43, Absatz eins, 50, 52, ZPO begründet.